Verurteilung wegen veruntreuender Unterschlagung geleaster Milchkühe
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte, ein Landwirt, schlachtete ohne Einwilligung des Leasinggebers 23 geleaste Milchkühe und vereinnahmte die Erlöse. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen veruntreuender Unterschlagung in 16 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen à 25 €. Teile der Anklage wurden gemäß §154 Abs.2 StPO eingestellt. Das Geständnis in einer Verständigung wurde aufgrund der Beweislage verwertet.
Ausgang: Angeklagter wegen veruntreuender Unterschlagung in 16 Fällen zu 120 Tagessätzen à 25 € verurteilt; weitere Fälle nach §154 Abs.2 StPO eingestellt
Abstrakte Rechtssätze
Veruntreuende Unterschlagung (§§246 Abs.1, 2 StGB) setzt voraus, dass der Täter eine ihm anvertraute bewegliche Sache ohne Einwilligung des Eigentümers sich oder einem Dritten zueignet.
Auch bei Leasingverhältnissen können geleaste Sachen als anvertraute Sachen im Sinne der Veruntreuung gelten; der Leasingnehmer macht sich strafbar, wenn er ohne Zustimmung des Eigentümers über geleaste Tiere verfügt und deren Erlös für sich verwendet.
Ein im Rahmen einer Verständigung abgegebenes Geständnis ist verwertbar, wenn die durchgeführte Beweisaufnahme dessen Richtigkeit stützt und das Gericht von der Richtigkeit überzeugt ist.
Bei der Strafzumessung sind Tatdauer, Schadenshöhe, Vorstrafen, Geständnis und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen; Geldstrafen sind in Tagessätzen zu bemessen und können zu einer Gesamtgeldstrafe zusammengefasst werden.
Ein Ermittlungsverfahren kann nach §154 Abs.2 StPO eingestellt werden, wenn die Weiterverfolgung insbesondere wegen des ausbleibenden Erlöses oder der zu erwartenden Strafe nicht geboten erscheint.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen veruntreuender Unterschlagung in 16 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25,00 Euro verurteilt.Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
§§ 246 Abs. 1 und Abs. 2, 53 StGB.
Gründe
(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der am 18.09.1975 in X. geborene Angeklagte wuchs in I. auf und beendete die Schulzeit mit dem Hauptschulabschluss. Er machte dann in Fortsetzung der Familientradition, die Familie G. betrieb damals in der 4. Generation Landwirtschaft, eine 3-jährige Ausbildung zum Landwirt, auch in einem Fremdbetrieb und nicht nur in der Landwirtschaft seines Vaters. Danach arbeitete er für 2 Jahre bei seinem Vater, um dann für ein Jahr eine Schule zu besuchen, in der er die Befähigung zur Ausbildung von Landwirten hätte erreichen können. Allerdings brach er diese Fortbildungsmaßnahme ab. Im Jahre 2004, nach dem Tod seines Vaters, übernahm er in 5. Generation dessen Hof und bewirtschaftet ihn bis heute.
Der Angeklagte hat Geschwister, die allerdings in anderen Berufen ausgebildet wurden.
Der Angeklagte ist nicht verheiratet. Er hat zwei Kinder, eines der beiden Kinder wohnt bei der Mutter, das andere bei ihm. Die Kinder sind 5 und 6 Jahre alt.
Als Verdienst gibt der Angeklagte ein monatliches Nettoeinkommen von 1.260,00 € an. Ihm verbleiben wegen seiner Schulden bei der Volksbank in Höhe von etwa 700.000,00 € bis 800.000,00 €, die er sukzessive abzahlt, monatlich nur etwa knapp 1.000,00 €. Im Übrigen verfügt er über ein Pfändungsschutzkonto, um den Hof weiter bewirtschaften zu können.
Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:
1.
Entscheidung des Amtsgerichts M. vom 13.12.2011:
Wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 58 Lebensmittel- und Futtermittelgesetz wurde eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 20,00 € gegen ihn verhängt.
2.
Entscheidung des Amtsgerichts M. vom 24.02.2015:
Wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr wurde eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 € gegen ihn verhängt und ein Fahrverbot von 3 Monaten angeordnet.
II.
Der Angeklagte ist Milchbauer. Mit Verträgen vom 05.04.2013 (15 Milchkühe), 16.06.2013 (58 Milchkühe) und 10.07.2013 (17 Milchkühe) leaste er von der Firma I. Leasing GmbH mit Sitz in X. insgesamt 90 Milchkühe. Die Leasingverträge verpflichteten den Angeklagten, neben der Zahlung der Leasingraten zur pfleglichen Behandlung der Milchkühe, untersagten ihm jede Verfügung über sie und jeden Standortwechsel der Kühe.
Die Kühe wurden ihm in der Folge zu seinem Hof in I. geliefert. Die Firma I. Leasing GmbH blieb als Leasinggeberin Eigentümerin der auf dem Hof des Angeklagten gehaltenen Milchkühe.
Entgegen seinen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag, die ihm Informationspflichten des Leasinggebers auferlegten und ihm untersagten, den Standort der Kühe zu wechseln, entschied er sich dazu, im Folgenden 23 der geleasten Milchkühe zu schlachten, ohne die Leasinggeberin hiervon zu informieren.
Zwischen dem 30.04.2013 und dem 20.02.2015 brachte er an 16 Tagen jeweils ein oder mehrere Tiere zum Schlachten und ließ sich pro Tier etwa 450,00 € auszahlen. An sechs der vorgenannten Tage, an denen er Schlachtungen durchführte, wurden nicht nur eine, sondern zwei oder drei Kühe geschlachtet. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Anklage vom 31.08.2015 Bezug genommen.
Wie bereits ausgeführt machte der Angeklagte gegenüber der Leasinggeberin keinerlei Meldung über diese Schlachtungen und strich die Vergütungen dafür ein. Insgesamt erhielt er hierfür zwischen 8.000,00 € bis 10.000,00 €.
Ende des Jahres 2014/Anfang des Jahres 2015 war der Angeklagte nicht mehr in der Lage, die vollen Leasingraten an die Leasinggeberin, die Firma I. Leasing, zu zahlen. Diese schickte deshalb ihre Mitarbeiter T. und L. am 14.04.2015 zum Hof des Angeklagten, um den weiteren Fortgang zu klären. Der Angeklagte, der nicht darüber vollständig informiert war, wie viel Tiere der Leasingfirma zwischenzeitlich verstorben, getötet oder geschlachtet waren, gab den Mitarbeitern der Firma I. eine Bestandsliste mit, auf der vermerkt waren, dass 33 der geleasten Tiere zwischenzeitlich gestorben und abgedeckt sowie geschlachtet waren. Das Gleiche ermittelten die Mitarbeiter der Firma I. bei einem Besuch des Viehhändlers I., von dem die Tiere zum Großteil ursprünglich stammten. Als sie von diesem erfuhren, dass der Angeklagte möglicherweise seinen ganzen Viehbestand verkaufen wollte, entschied die Firma I. Leasing, alle drei Leasingverträge mit dem Angeklagten am 16.04.2015 zu kündigen, und verlangte die Herausgabe aller Tiere bis zum 23.04.2015. Nachdem die Firma I. Leasing die Herausgabe ihrer auf dem Hof des Angeklagten noch verbliebenen Milchkühe im Wege der einstweiligen Verfügung bei dem Landgericht I. erwirkt hatte, wurden 44 der Tiere am 06.05.2015 sichergestellt.
Dem Angeklagten war im Hinblick auf die von ihm zur Schlachtung gegebenen geleasten Milchkühe bewusst, dass diese der Firma I. Leasing GmbH gehörten und er nicht befugt war, ohne deren Zustimmung eine Schlachtung zu veranlassen und den Erlös für sich zu behalten. Zumindest nahm er billigend in Kauf, dass es sich bei den geschlachteten Tieren um solche der Firma I. Leasing handelte. Dem Angeklagten war klar, dass ihm die Tiere von der Firma I. Leasing anvertraut waren und er diese ohne deren Zustimmung nicht schlachten und den Schlachterlös für sich vereinnahmen durfte.
III.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme.
Der Angeklagte hat die Tat glaubhaft gestanden. Dieses Geständnis beruht zwar auf einer zwischen Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Gericht durchgeführten Verständigung. Das Gericht ist allerdings aufgrund der Beweisaufnahme von der Richtigkeit dieses Geständnisses überzeugt.
IV.
Hiernach hat sich der Angeklagte der veruntreuenden Unterschlagung in 16 Fällen schuldig gemacht. An 16 Tagen hat der Angeklagte jeweils 1 oder mehrere geleaste Milchkühe einer Schlachtung zugeführt. Er hat jeweils die Vergütung für die geschlachteten Tiere vereinnahmt und damit eine veruntreuende Unterschlagung nach den §§ 246 Abs. 1 und Abs. 2 StGB begangen.
Soweit die Anklage noch weitere 10 Fälle (Fälle 17 bis 26 der Anklageschrift) enthält, ist das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die im Übrigen zu erwartende Strafe insbesondere deshalb eingestellt worden, weil der Angeklagte für diese Kühe keine Vergütung erhalten hat, sondern für die Abdeckung noch selbst Geld bezahlen musste. Auch der Vorwurf (Ziffer 27 der Anklageschrift), eine Unterschlagung dadurch versucht zu haben, dass er seinen gesamten Milchkühebestand verkaufen wollte, wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorläufig gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Angeklagte hatte zu diesem Zeitpunkt einen deutlich höheren Milchkühebestand als nur 363 bzw. 369 Kühe, so dass nicht geklärt werden konnte, ob es sich bei den restlichen Kühen, die er nicht verkaufen wollte, möglicherweise um die geleasten Kühe gehandelt haben könnte.
V.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht berücksichtigt, dass der Angeklagte die Taten letztlich gestanden hat. Auch wenn dieses Geständnis auf einer Verständigung beruhte, hat das Gericht die verhängten Einzel- und die verhängte Gesamtgeldstrafe für tat- und schuldangemessen erachtet.
Unter Berücksichtigung des vorgenannten Geständnisses einerseits, andererseits aber auch der langen Dauer des strafrechtlich relevanten Verhaltens, der Höhe des Schadens und der Vorstrafen des Angeklagten, erschien für jede Unterschlagung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen tat- und schuldangemessen, soweit es sich jeweils nur um eine Kuh handelte, die geschlachtet wurde. An den sechs Tagen, an denen mehr als nur eine Milchkuh geschlachtet wurde, erschienen jeweils 40 Tagessätze Geldstrafe tat- und schuldangemessen.
Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten erschien ein Tagessatz von 25,00 € angemessen.
Aus den Einzelstrafen hat das Gericht unter Erhöhung der höchsten Einzelgeldstrafe eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25,00 Euro gebildet. Diese Gesamtgeldstrafe erschien tat- und schuldangemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.