Verurteilung wegen Internetbetrugs: Gesamtgeldstrafe 110 Tagessätze
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte bot online Waren an und lieferte in sechs Fällen trotz Zahlung der Käufer nicht. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen Betrugs gemäß § 263 StGB zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 25 EUR. Das Geständnis milderte die Strafe, die enge zeitliche Häufung und die Nichtwiedergutmachung wurden strafschärfend berücksichtigt. Die Tagessatzhöhe wurde nach den wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 46 StGB) bemessen.
Ausgang: Angeklagter wegen Betrugs in sechs Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 25 EUR verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Betrug im Sinne des § 263 StGB liegt vor, wenn jemand durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung der Wahrheit erwirkt, dass ein anderer eine Vermögensverfügung trifft und hierdurch ein Vermögensschaden entsteht.
Ein Geständnis ist strafmildernd zu berücksichtigen und kann zu einer Milderung der Sanktion führen, ohne die Verurteilung auszuschließen.
Die Nichtwiedergutmachung des verursachten Schadens ist bei der Strafzumessung strafschärfend zu berücksichtigen.
Bei einer Vielzahl von in engem zeitlichen Zusammenhang begangenen Taten kann bei der Bildung einer Gesamtstrafe eine Erhöhung des Einsatzmaßes (Einsatzstrafe) geboten sein.
Die Bemessung der Höhe eines Tagessatzes richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters (§ 46 StGB).
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Betruges in 6 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 25,00 EUR kostenpflichtig verurteilt.
Angew. Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, 248 a, 53 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO):
Der bislang nicht vorbestrafte Angeklagte lebt von seiner Ehefrau getrennt. Aus der Ehe sind zwei Kinder im Alter von zehn und drei Jahren hervorgegangen. Für diese Kinder zahlt er monatlich 500 EUR Unterhalt von dem Einkommen als Lagerist, das sich insgesamt auf 1600 EUR beläuft. Unter Berücksichtigung weiterer Pfändungen verbleibt dem Angeklagten ein Betrag i.H.v. 850 EUR monatlich zum Leben.
Der Angeklagte hat in insgesamt sechs Fällen über das Internet Ware zum Kauf angeboten und diese entsprechend seiner vorgefassten Absicht jeweils nicht an die Käufer ausgeliefert, obwohl der von den Käufern jeweilig geforderte Kaufpreis auf das von dem Angeklagten angegebene Konto überwiesen wurde.
Im Einzelnen wird wegen der festgestellten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der jeweiligen Straftat gefunden werden und wegen der angewendeten Strafgesetze Bezug genommen auf folgende Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Hagen:
262 Js 239 / 16 vom 30. März 2016,
262 Js 35 / 16 vom 31. März 2016,
262 Js 899 / 16 vom 29. August 2016,
262 Js 972 / 16 vom 9. August 2016,
262 Js 1040 / 16 vom 9. August 2016,
202 Js 220 / 16 vom 25. Mai 2016.
Das Gericht hat im Rahmen der Strafzumessung das Geständnis des Angeklagten strafmildernd gewertet und strafschärfend berücksichtigt, dass er innerhalb einer kurzen Zeit eine Vielzahl von Straftaten begangen und den Schaden bislang noch nicht wieder ausgeglichen hat.
Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Kriterien hat es sodann bei besonderer Berücksichtigung der Höhe des jeweilig entstandenen Schadens auf folgende Einzelstrafen erkannt:
Die Tat vom 12. Oktober 2015 wurde mit einer Einzelstrafe von 30 Tagessätzen, diejenige vom 15. Oktober mit einer solchen i.H.v. 40 Tagessätzen, diejenige vom 6. April 2016 mit einer solchen i.H.v. 60 Tagessätzen und die beiden Taten vom 26. und 30. April 2016 jeweils mit Geldstrafen i.H.v. 50 Tagessätzen geahndet.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde jeweils entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten (§ 46 StGB) auf 25 EUR festgesetzt.
Nach nochmaliger sorgfältiger Abwägung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Kriterien wurde bei angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe unter besonderer Berücksichtigung des engen zeitlichen Zusammenhangs der von ihm begangenen Straftaten gegen ihn eine Gesamtgeldstrafe i.H.v. 110 Tagessätzen zu je 25 EUR gebildet, die tat- und schuldangemessen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.