VKH-Verweigerung wegen fehlender Mitwirkung in Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Ehemann beantragte Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren. Das Gericht verweigert die Bewilligung, weil er über längere Zeit erforderliche Erklärungen und Nachweise nicht erbrachte und auch auf Zwangs- und Erinnerungsverfügungen nicht ausreichend reagierte. Mangels Mitwirkung und Aussicht auf Erfolg dient VKH nicht der Sicherung von Anwaltsgebühren. Wegen Verbundwirkung führt die fehlende Mitwirkung in der Folgesache zur Gesamtabweisung.
Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe des Ehemanns wegen fehlender Mitwirkung und mangelnder Aussicht auf Erfolg abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 113 FamFG i.V.m. § 114 ZPO).
Fehlende Mitwirkung eines Beteiligten am Verfahren, insbesondere das Unterlassen erforderlicher Erklärungen oder die Nichtvorlage geforderter Unterlagen, rechtfertigt die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe.
Verfahrenskostenhilfe dient der Ermöglichung der Verfahrensdurchführung des Beteiligten und nicht der Sicherung von Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts; deshalb begründet die bloße Einschaltung eines Anwalts ohne fördernde Mitwirkung keinen Anspruch auf VKH.
Eine unzureichende Mitwirkung in einer mit der Hauptsache verbundenen Folgesache (z. B. Versorgungsausgleich) führt wegen der Verbundwirkung zur Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe auch für die Hauptsache.
Tenor
Dem Antragsgegner (Ehemann) wird Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Gründe
Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. m. § 114 ZPO setzt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter anderem voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsgegner beabsichtigt keine Rechtsverfolgung, denn er wirkt nicht ausreichend am Verfahren mit.
Zu dem ihm am 30.10.2009 unter anderem zugestellten Scheidungsantrag fehlt bislang jegliche Erklärung, ob er ihm zustimmt oder ihn ablehnt. Eine entsprechende Stellungnahme ist indessen erforderlich (OLG Düsseldorf, FamRZ 1979, 158).
Auch am Versorgungsausgleichsverfahren wirkt der Antragsgegner nicht hinreichend mit. Ebenfalls am 30.10.2009 sind ihm die Vordrucke zum Versorgungsausgleich zugestellt worden. Diese hat er am 02.12.2009 zurückgegeben. Während sodann das Versicherungskonto der Ehefrau geklärt war und der zuständige Rentenversicherungsträger mit Schreiben vom 17.02.2010 die entsprechende Auskunft erteilt hat, ergaben sich im Versicherungsverlauf des Ehemannes Lücken, zu deren Klärung er erstmals mit Schreiben des Rentenversicherungsträgers vom 26.01.2010 aufgefordert worden war. Mit Verfügung vom 08.03.2010 wurde ihm die Erinnerung des Rentenversicherungsträgers vom 03.03.2010 übersandt, wonach im Einzelnen aufgeführte Nachweise und Belege fehlten. Darauf reagierte der Ehemann nicht. So kam es zu einem weiteren Schreiben des Rentenversicherungsträgers vom 13.04.2010, den das Gericht zum Anlass nahm, mit Verfügung vom 16.04.2010 an die Klärung des Versicherungskonto zu erinnern. Auf die Verfügungen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Auch darauf reagierte der Ehemann nicht, was einen Beschluss vom 04.06.2010 nach sich zog, mit dem gegen ihn ein Zwangsgeld von 500,-- €, ersatzweise je 50,-- € ein Tag Zwangshaft, festgesetzt worden ist, weil er die Auflage nicht erfüllt hatte. Auf die daraufhin eingeleitete Vollstreckung meldete sich erstmals mit Schreiben ohne Datum, bei Gericht eingehend am 08.11.2010 der Ehemann und bat um Nachricht, welche Unterlagen benötigt würden. Mit Schreiben vom 15.11.2010 wurden ihm die Unterlagen - noch einmal - übersandt, aus denen sich ergab, was er zu tun hatte. Mit Schriftsatz vom 25.11.2010 meldete sich sein Verfahrensbevollmächtigter, mit dem das Gericht sodann korrespondierte. Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schreiben verwiesen. Auch nach Einschaltung des Anwaltes kam es indessen nicht zu das Verfahren fördernden Erklärungen des Antragsgegners.
Es kann dahingestellt bleiben, ob man die mangelnde Mitwirkung eines Verfahrensbeteiligten an dem Tatbestandsmerkmal der beabsichtigten Rechtsverfolgung fest macht, wie das erkennende Gericht, oder am Mutwillen - wie die überwiegende Literatur und Rechtsprechung (vgl. Geimer in: Zöller, 28. Aufl., § 114 ZPO, Randnr. 36 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Hartmann in: Baumbach/Lauterbach, 69. Auflage, § 114, Randnr. 125) -. Es besteht jedenfalls kein Zweifel daran, dass ein Beteiligter, der nicht mitwirkt, keinen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe hat. Diese dient dazu, einem Beteiligten die Verfahrensdurchführung zu ermöglichen, nicht aber der Sicherung Gebührenansprüche des Anwalts.
Dem entspricht, dass die Mitwirkung am Verfahren Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist und nicht umgekehrtes gilt (OLG I, 5 WF 224/03, Beschluss vom 21.05.2003).
Der Antragsgegner kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er am Scheidungsverfahren mitwirke, lediglich am Versorgungsausgleichsverfahren nicht. Zum einen ist dieser Standpunkt nicht richtig, weil auch in der Sache selbst betreffend den Scheidungskomplex bislang jeglicher Sachvortrag fehlt.
Zum anderen führt die mangelnde Mitwirkung in einer Folgesache wegen der Verbundwirkung zur Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe insgesamt (OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 549).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - M, E-Weg, ####1 M oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht I, I-Straße, ####2 I schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - M oder dem Oberlandesgericht I eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.