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Amtsgericht Lüdenscheid·5 F 910/07·14.04.2008

Verweigerung von Prozesskostenhilfe wegen mutwilliger und erfolgloser Umgangsklage

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung geänderter Umgangszeiten mit seinem Kind. Das Gericht prüft die Voraussetzungen des § 114 ZPO (Bedürftigkeit, Erfolgsaussicht, Nicht-Mutwilligkeit). Es verneint die Erfolgsaussicht und sieht die Rechtsverfolgung als mutwillig an, da bereits eine vom Jugendamt begleitete Umgangsvereinbarung besteht und kein Rechtschutzbedürfnis vorliegt. Daher wird Prozesskostenhilfe verweigert.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für Änderung der Umgangsvereinbarung wegen fehlender Erfolgsaussicht, Mutwilligkeit und fehlendem Rechtsschutzbedürfnis verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO setzt voraus, dass die Partei bedürftig ist, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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Fehlt ein rechtliches Schutzbedürfnis wegen einer bestehenden, mit dem Jugendamt abgestimmten Umgangsvereinbarung, ist ein Antrag auf gerichtliche Änderung der Umgangsregelung unzulässig.

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Eine Rechtsverfolgung ist im Sinne des § 114 ZPO mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei angesichts der Sach‑ und Rechtslage die Prozessführung nicht in gleicher Weise verfolgen würde.

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Prozesskostenhilfe ist nicht zu gewähren, wenn der Antragsteller keine nachvollziehbaren Gründe darlegt, weshalb von einer durchführbaren und ausgedehnten Umgangsvereinbarung abzuweichen sei.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 114 ff. ZPO§ 114 Abs. 1 Satz 2 ZPO a. F.

Tenor

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe verweigert.

Gründe

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Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Ein solcher setzt gemäß § 114 ZPO voraus, dass die betreffende Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

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Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO ist. Jedenfalls bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist mutwillig.

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Der Antragsteller wünscht ein Umgangsrecht dahingehend, das Kind Jolina S, geb. am 16.09.2005, alle zwei Wochen jeweils sonntags in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr zu sich zu nehmen, wobei er das Kind bei der Mutter abholen und es auch zu ihr zurückbringen will.

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Diese Begehren ist nicht gerechtfertigt. Die Parteien haben unter Einschaltung des Jugendamtes eine schriftlich fixierte Umgangsvereinbarung vom 25.09.2007 getroffen, an der die Mutter festhalten will. Danach sind Umgangskontakte zwischen dem Vater und dem Kind alle 14 Tage, jeweils freitags in der Zeit von 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr vorgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 17 der Akte verwiesen.

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Vor diesem Hintergrund ist der anderweitige Antrag des Vaters unzulässig, weil ihm das Rechtschutzbedürfnis fehlt. Mit dieser vor der Verfahrenseinleitung Anfang Dezember 2007 getroffenen Vereinbarung ist ein vernünftiger Weg beschritten worden, den Kontakt zwischen Vater und Tochter herzustellen (und sogar auszudehnen). Der Vater hat keine vernünftigen Gründe dafür vorgetragen, von diesem Weg abzuweichen. Das gilt umso mehr, als in der Vereinbarung selbst kein Vorbehalt enthalten ist, dem zufolge der Umgang lediglich in der Wohnung der Mutter stattfinden soll. Ganz im Gegenteil: es ist ausdrücklich aufgeführt, dass während der Kontakte der Vater die alleinige Verantwortung für das Kind hat. Die einzige Einschränkung folgt daraus, dass (anfangs) keine weiteren Bezugspersonen geschaffen werden sollten, was unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Zeit plausibel ist. Insbesondere ist keine zeitliche Einschränkung enthalten, wonach diese Umgangsvereinbarung lediglich einen Monat gelten sollte. Dieser Monat ist lediglich für die Einschaltung einer Beratungsstelle vorgesehen.

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Vor diesem Hintergrund ist das Begehren des Antragstellers auch mutwillig im Sinne von § 114 ZPO. In § 114 Abs. 1 Satz 2 ZPO a. F. war der wichtigste Fall des Mutwillens definiert: "Die Rechtsverfolgung ist dann als mutwillig anzusehen, wenn mit Rücksicht auf die für die Beitreibung des Anspruchs bestehenden Aussichten eine nicht das Armenrecht beanspruchende Partei von der Prozessführung absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde." Daran hat sich sachlich durch die Streichung der Norm nichts geändert (Philippi in: Zöller, 26. Auflage, § 114 ZPO Rn. 30; Fischer in: Musielak, 5. Auflage, § 114 ZPO Rn. 30; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Auflage Rn. 446).

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Eine Rechtsverfolgung ist dementsprechend mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgt (vgl. Philippi a. a. O. m. w. N.; Hartmann in: Baumbach/Lauterbach, 66. Auflage, § 114 ZPO Rn. 107; Reichold in: Thomas/Putzo, 25. Auflage, § 114 ZPO Rn. 7; Wax in: Münchener Kommentar, § 114 ZPO Rn. 58; Kalthoehner/Büttner/Wrobel-Sachs a. a. O., Rn. 447 m. w. N.; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1669, 1670). Es nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine begüterte Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führte (Fischer a. a. O. m. w. N.). Das ist hier – wie so häufig in Umgangsregelungssachen – der Fall. Eine Partei, die die Kosten des Verfahrens nicht von der Allgemeinheit tragen lassen will, sondern selbst finanzierte, versuchte zunächst

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- gegebenenfalls unter weiterer Einschaltung des dazu berufenen Jugendamtes – die getroffene Umgangsregelung umzusetzen und – wie dort vorgesehen – auszubauen. Das hat der Antragsteller nicht getan.