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Amtsgericht Lüdenscheid·5 F 840/20·04.11.2020

Sofortige Beschwerde gegen Umgangsregelung: Kein Erfolg bei fehlendem neuen Sachvortrag

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob am 01.11.2020 sofortige Beschwerde gegen einen familiengerichtlichen Beschluss vom 01.10.2020, der eine Umgangsregelung betrifft. Die Beschwerde enthielt keinen neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag, sondern nur eine abweichende rechtliche Würdigung. Das Amtsgericht hob nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht Hamm als Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.

Ausgang: Sofortige Beschwerde wird nicht abgeholfen; Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine sofortige Beschwerde ist nicht abzuhelfen, wenn sie keinen neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag enthält, sondern lediglich eine andere rechtliche Einschätzung darstellt.

2

Zur Begründung einer sofortigen Beschwerde ist substantiiertes Vorbringen erforderlich, das übersehene oder unberücksichtigte Tatsachen oder Beweismittel aufzeigt.

3

Ergibt der Vorbringen keine durchgreifenden Einwendungen, so sind die Einwände unbeachtlich und dem Beschwerdegericht vorzulegen.

4

Zwischenzeitlich ergangene familiengerichtliche Entscheidungen (z.B. zu einer anderen Umgangsregelung) können im Verfahren berücksichtigt werden und beeinflussen die Entscheidung über die Beschwerde.

Tenor

Der sofortigen Beschwerde   vom 01.11.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdenscheid vom 01.10.2020 wird nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

2

Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.

3

Neuen Sachvortrag enthält die Beschwerdeschrift vom 01.11.2020 nicht, vielmehr nimmt sie lediglich eine andere rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes vor. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht mit am 06.10.2020 erlassenen Beschluss im Verfahren 5 F 665 / 20 eine anderweitige Umgangsregelung getroffen hat.

4

Lüdenscheid, 05.11.2020Amtsgericht