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Amtsgericht Lüdenscheid·5 F 840/20·30.09.2020

Antrag auf Ordnungsmittel wegen Umgangsverweigerung zurückgewiesen (fehlende Konkretisierung)

ZivilrechtFamilienrechtSorgerecht/UmgangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter beantragt die Verhängung eines Ordnungsgeldes, weil der Kindesvater seit dem 08.01.2020 den Kontakt zur Tochter verwehre. Das Gericht prüft, ob die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung einen vollstreckbaren Inhalt für Ordnungsmittel enthält. Dies verneint es, da kein nach Wochentag und Uhrzeit konkret bestimmter Turnus vorliegt und die Kontakte von der Verfügbarkeit eines Begleiters abhängig sind. Der Antrag wird zurückgewiesen; die Kosten werden der Antragstellerin auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Verhängung von Ordnungsmitteln mangels vollstreckungsfähiger, konkret festgelegter Umgangsregelung abgewiesen; Kosten der Antragstellerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung nach § 89 FamFG ist ein vollstreckbarer, nach Wochentag und Uhrzeit eindeutiger Festlegungsinhalt erforderlich.

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Unbestimmte Regelungen, die nur "grundsätzlich" wöchentliche Kontakte vorsehen oder von der Verfügbarkeit eines Umgangsbegleiters abhängig machen, begründen keinen vollstreckbaren Anspruch auf konkrete Umgangstermine und damit keine Grundlage für Ordnungsmittel.

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Wird ein Antrag ohne Aussicht auf Erfolg gestellt oder ist dies erkennbar, können die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen der unterliegenden Partei auferlegt werden (§ 81 FamFG).

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Die gerichtliche Billigung einer Umgangsvereinbarung ersetzt nicht die für Zwangsmaßnahmen erforderliche konkrete Terminfestlegung; fehlende Konkretisierung schließt die Anwendbarkeit zwingender Zwangsmaßnahmen aus.

Relevante Normen
§ 89 FamFG§ 81 FamFG§ 130a ZPO

Tenor

Der Antrag der Kindesmutter vom 24.07.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Kindesmutter auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 500,00 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die am Verfahren beteiligten Kindeseltern sind durch langwierige Streitigkeiten über den Aufenthaltsort der gemeinsamen Tochter sowie die Ausgestaltung der Umgangskontakte der Tochter mit der Kindesmutter verbunden. Unter dem 15.05.2019 schlossen die Beteiligten im Verfahren 5 F 217 / 19 Amtsgericht Lüdenscheid eine Vereinbarung zur Anbahnung der Umgangskontakte. Die Vereinbarung lautet auszugsweise wie folgt:

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„1.

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Wir sind uns darüber einig, dass die Kindesmutter regelmäßig Umgang mit …pflegt. Die Umgangskontakte finden in begleiteter Form im Kinderschutzzentrum nach Absprache mit ….. statt. Grundsätzlich sollen die Umgangskontakte wöchentlich stattfinden, es sei denn, dass dies terminlich bei … nicht möglich ist.

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Sollte ein Termin ausfallen, sind wir damit einverstanden, dass du darauf folgenden Termin mit … etwas ausgeweitet wird.

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Der erste Umgangstermin findet am Montag, 20.05.2019 von 11:00 Uhr bis 12:30 Uhr im Kinderschutzzentrum unter Begleitung von … statt.

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2.

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…“

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Die Umgangsvereinbarung der Kindeseltern vom 15.05.2019 ist durch am 16.05.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdenscheid gerichtlich gebilligt worden.

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Die Kindesmutter beantragt die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Kindesvater, mit der Begründung, dass dieser ihr seit dem 08.01.2020 jeglichen Kontakt zu ihrer Tochter verwehre.

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Aktuell sind beim erkennenden Gericht ein Hauptsacheverfahren zur Regelung der Umgangskontakte bzw. Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen eines Umgangsausschlusses vorliegen (5 F 1242 / 19) sowie ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung von Umgangskontakten der Kindesmutter (5 F 666/20) anhängig. In letzterem ist Verhandlungstermin auf den 06.10.2020 bestimmt. Im Hauptsacheverfahren 5 F 1242/19 wird derzeit ein Sachverständigengutachten eingeholt.

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II.

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Die Voraussetzungen für die Verhängung von Ordnungsmitteln wegen eines Verstoßes gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung aus § 89 FamFG liegen nicht vor.

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Es fehlt vorliegend bereits an einem vollstreckungsfähigen Inhalt der Umgangsvereinbarung. Soweit die Verhängung von Ordnungsmitteln gegen den den Umgang nicht gewährenden Elternteil in Rede steht, bedarf es einer eindeutigen, nach Wochentag und Uhrzeit bestimmten, Festlegung der Umgangskontakte. Dies ist hier nicht der Fall. Zwar enthält die getroffene Umgangsvereinbarung einen konkreten Ersttermin, worauf die Kindesmutter in ihrem Schreiben vom 28.09.2020 zu Recht hinweist. Hingegen fehlt es an einem hinreichend konkret festgelegten Turnus, der an den Ersttermin anknüpft. Vielmehr haben die Beteiligten vereinbart, dass die Kontakte grundsätzlich wöchentlich stattfinden sollen, wobei diese Vereinbarung nach Wortlaut und Sinn der Vereinbarung eindeutig unter der Voraussetzung stand, dass der in Aussicht genommene Umgangsbegleiter zeitlich zur Verfügung steht. Damit kann die Regelung nicht dahin verstanden werden, dass die Folgekontakte nach dem konkret vereinbarten Erstkontakt immer an demselben Wochentag und zur selben Uhrzeit stattfinden sollen. Genau einer solchen Festlegung bedarf es jedoch, um die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsmitteln zu eröffnen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Es entsprach vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Kindesmutter aufzuerlegen, da ihr Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Auf diesen Umstand ist die Kindesmutter mit gerichtlicher Verfügung vom 03.09.2020 hingewiesen worden.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lüdenscheid, Dukatenweg 6, 58507 Lüdenscheid oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Lüdenscheid oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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