Scheidung und Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich bei fehlender Mitwirkung
KI-Zusammenfassung
Der Ehemann beantragte nach mehr als zweijähriger Trennung die Scheidung; die Ehefrau äußerte sich nicht und blieb im Verfahren weitgehend untätig. Das Gericht sah von ihrer persönlichen Anhörung nach § 613 Abs. 1 S. 1 ZPO ab, weil eine weitere Sachaufklärung oder Versöhnung nicht zu erwarten war. Die Ehe wurde nach deutschem Recht (Art. 17 EGBGB, §§ 1565 ff. BGB) wegen Scheiterns geschieden. Im Versorgungsausgleich ordnete das Gericht auf Grundlage der vorliegenden Rentenauskünfte eine Übertragung von 5,90 € monatlich an und behielt weitergehende Rechte des Ehemanns vor; die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Scheidungsantrag stattgegeben; Versorgungsausgleich (teilweise) angeordnet, Kosten gegeneinander aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Von der persönlichen Anhörung des nicht erschienenen Ehegatten nach § 613 Abs. 1 S. 1 ZPO kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Gericht auch ohne sie eine hinreichend sichere Entscheidungsgrundlage hat und eine weitere Sachaufklärung oder Versöhnung nicht zu erwarten ist.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass ohne eine ordnungsgemäß geladene, unentschuldigt ausgebliebene Partei mündlich verhandelt und entschieden wird; Art. 103 Abs. 1 GG garantiert keine bestimmte Form der Gewährung rechtlichen Gehörs.
Haben Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist das Scheidungsstatut nach Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB grundsätzlich deutsches materielles Recht.
Eine Ehe kann auch ohne Eingreifen der Vermutungen des § 1566 BGB geschieden werden, wenn feststeht, dass die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben ist und eine Wiederherstellung nicht zu erwarten ist (§ 1565 Abs. 1 BGB).
Ist der Versorgungsausgleich entscheidungsreif, kann trotz unvollständiger Kontenklärung eines Ehegatten auf Basis der vorliegenden Auskünfte eine (Teil-)Entscheidung getroffen und ein etwaiger weitergehender Ausgleichsanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten vorbehalten werden.
Tenor
Die am 28.04.2003 vor dem Standesbeamten in Witten (Heiratseintrag Nr. .../2003) geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
Von dem bei der Deutsche Rentenversicherung Bund in Gera unter der Versicherungsnummer ... geführten Rentenkonto der Ehefrau werden auf das bei der Knappschaft-Bahn-See in Bochum unter der Versicherungsnummer ... geführte Rentenkonto des Ehemannes Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich
5,90 € übertragen. Weitergehende Rechte bleiben dem Ehemann vorbehalten.
Bezugszeitpunkt ist: 31.10.2007.
Die Umrechnung in Entgeltpunkte wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe
I. Ehescheidung
Die Parteien sind seit 28.04.2003 miteinander verheiratet. Der Ehemann ist ausschließlich iranischer Staatsangehöriger, die Ehefrau ist Deutsche.
Die Parteien leben seit Juni 2006 voneinander getrennt. Die Trennung fand zunächst innerhalb der vormals ehelichen Wohnung statt, aus der der Ehemann – auch nach einem nur wenige Tage dauernden und sodann gescheiterten Versöhnungsversuch im Herbst 2006 – im Februar 2007 auszog. Danach haben die Parteien die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen. Dazu ist der Ehemann auch nicht bereit, sondern lehnt diese ebenso wie ehefördernde Maßnahmen ab. Er sieht die Ehe als endgültig gescheitert an.
Unter Bezugnahme auf diese Umstände beantragt der Ehemann,
die am 28.04.2003 vor dem Standesbeamten in Witten, Heiratseinatrag-Nr. .../2003, geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.
Die Ehefrau hat zur Sache nicht Stellung genommen.
Sie selbst hatte vor dem Amtsgericht Witten (5 F 159/07) einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Scheidungsbegehren eingereicht, in dem sie die Scheidung unter Berufung darauf begehrte, der Ehemann habe im Frühjahr 2005 seine Eltern im Iran besucht und sei von diesem Urlaub nicht zurückgekehrt. Danach habe sie erst aufgrund eines Schreibens vom 25.03.2007 wieder etwas von ihm gehört. Nach Abgabe des damaligen Verfahrens an das Amtsgericht Iserlohn war der Ehefrau dort mit Beschluss vom 03.08.2007 (13 F 130/07) Prozesskostenhilfe verweigert worden, weil sie die subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe trotz gerichtlicher Aufforderung nicht dargelegt hatte.
Das Gericht hat den Ehemann gem. § 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu den Voraussetzungen der Ehescheidung vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.11.2008 verwiesen.
Von der persönlichen Anhörung der Ehefrau hat das Gericht entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung in derartigen Fällen (vgl. FamRZ 2004, 1976, 1977 mit weiteren Nachweisen) abgesehen.
Aus der Formulierung des § 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO als Sollvorschrift folgt, dass die Verpflichtung zur Anhörung nicht ausnahmslos besteht (OLG Hamm FamRZ 1999, 1091; Philippi in: Zöller, 26. Auflage, § 613 ZPO Rn. 4; Hartmann in: Baumbach/Lauterbach, 66. Auflage, § 613 ZPO Rn. 2; Sedemund-Treiber in: Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Auflage, § 613 ZPO Rn. 5; Wohlnik in: Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, III A 10; Maurer in: Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Auflage, I Rn. 243; Hüßtege in: Thomas/Putzo, 29. Auflage, § 613 ZPO Rn. 4).
Von ihr kann geeigneten Fällen abgesehen werden, zum Beispiel dann, wenn das Gericht auch ohne diese Anhörung eine genügend sichere Grundlage für die Entscheidung über das Ehescheidungsgesuch hat (OLG Hamm, 12 UF 185/93, Beschluss vom 18.06.1993), wenn eine Sachaufklärung oder Versöhnung nicht zu erwarten ist (Sedemund-Treiber a. a. O.; siehe auch OLG Hamm FamRZ 1998, 1123, 1124) oder/und wenn die Trennungszeit gemäss § 1566 Abs. 2 BGB zweifelsfrei verstrichen ist (Hartmann a. a. O.).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Ehe der Parteien gescheitert ist.
Die diesbezüglichen Erklärungen des persönlich angehörten Ehemannes, zuletzt in der heutigen mündlichen Verhandlung, lassen es unter Berücksichtigung der Gesamtumstände auch unter Beachtung der Ehezeit als ausgeschlossen erscheinen, dass diese Partei bereit sein könnte, die Ehe mit der anderen Partei wieder aufzunehmen.
Die Trennungszeit von deutlich mehr als 2 Jahren kommt nahezu an die Dauer des ehelichen Zusammenlebens von wenig mehr als 3 Jahren heran.
Zwischen den Parteien besteht eine räumliche Distanz. Sie haben nunmehr keine sozialen Gemeinsamkeiten mehr.
Überdies hat die Ehefrau durch die Einleitung des vormaligen Scheidungsverfahrens selbst nachdrücklich zum Ausdruck gebracht, nicht mehr an der Ehe festhalten zu wollen. Die Fortsetzung des Verfahrens ist lediglich an ihrer mangelnden Mitwirkung, die sie auch im vorliegenden Verfahren eindrucksvoll gezeigt hat, gescheitert.
Vor diesem Hintergrund ist die geäußerte Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch den Ehemann objektiv nachvollziehbar und wird durch zahlreiche Umstände bekräftigt.
Die Ehefrau hat keine eheerhaltenden Umstände vorgetragen. Solche sind auch sonst nicht erkennbar. Nach alledem ist eine weitere Sachaufklärung weder geboten noch zu erwarten. Das mangelnde Interesse der Ehefrau an der Ehe kommt auch durch ihr unterlassene Mitwirkung im Rahmen des Verfahrens zum Ausdruck. Selbst die Festsetzung eines Zwangsgeldes hat sie nicht dazu bewegen können, in der Folgesache Versorgungsausgleich Erklärungen abzugeben. Eine Versöhnung der Parteien erscheint ausgeschlossen.
Soweit etwa Bergerfurth (Der Ehescheidungsprozess, 13. Auflage, Rn. 78; siehe auch Borth in: Musielak, 6. Auflage, § 613 ZPO Rn. 3) tendenziell die Auffassung vertritt, das Gericht solle sich nicht mit der Vernehmung nur einer Partei begnügen, teilt das Gericht diesen Standpunkt in ständiger Rechtsprechung aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht, sondern sieht ihn – auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der antragstellenden Partei, in angemessener Zeit geschieden zu werden, - als zu formalistisch an.
Hinzu kommt die andernfalls weitere Belastung des Gerichts mit einer entscheidungsreifen Sache.
Dieser Verfahrensweise steht auch Artikel 103 Abs. 1 GG nicht entgegen (anders wohl: Borth a. a. O.). Für die Modalitäten der Gewährung rechtlichen Gehörs ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Insbesondere folgt aus der genannten Verfassungsvorschrift kein Anspruch auf Mündlichkeit (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vergleiche NJW 2005, 1999, 2000 m. w. N.; siehe auch Degenhardt in: Sachs, 4. Auflage, Artikel 103 GG Rn. 22 m. w. N.). Auch wenn § 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO die persönliche Anhörung bzw. Vernehmung als Partei als Regelfall vorsieht, verletzt die gewählte Verfahrensweise Artikel 103 Abs. 1 GG nicht. Denn die Ehefrau ist zum Termin ordnungsgemäß geladen worden und ohne hinreichende Entschuldigung nicht erschienen. Wenn sie damit statt von ihrem Recht auf Anwesenheit Gebrauch zu machen, sich selbst der Möglichkeit ihrer persönlichen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung begibt, so wird sie in ihren verfassungsrechtlichen Rechtspositionen nicht dadurch verletzt, dass die mündliche Verhandlung ohne sie durchgeführt und daraufhin eine Entscheidung getroffen wird (vergleiche Bundesverfassungsgericht NJW 1976, 413, 414). Unter Berücksichtigung der geschilderten Gesamtumstände erscheint es – entgegen Borth a. a. O. – so, dass die Ehefrau nicht schutzwürdig ist.
Der Antrag des Ehemannes ist zulässig und begründet.
Gem. Art. 17 Abs. 2 EGBGB i. V. m. § 1564 Satz 1 BGB ist auf seinen Antrag hin die Ehe der Parteien zu scheiden.
Die Frage, welches Scheidungsstatut anzuwenden ist, richtet sich zunächst nach etwaigen zwischenstaatlichen Vereinbarungen der Staaten, denen die Parteien angehören. Das insoweit in Betracht zu ziehende deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vom 17.02.1929 scheidet insoweit jedoch aus, weil es eine Sachnormverweisung auf iranisches Recht nur für den Fall enthält, dass beide Ehegatten iranisches Personalstatut haben (vgl. Heldrich in: Palandt 67. Auflage, Art. 17 EGBGB, Rd.-Nr.: 4 mit weiteren Nachweisen; s. auch Mankowski in: Staudinger (2004) Art. 17 EGBGB Rd.-Nr.: 4). Das ist nicht der Fall.
Gem. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB findet materielles deutsches Recht Anwendung, weil die Parteien keine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben oder hatten. Außerdem haben beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
Gem. § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Nach Satz 2 der Norm ist sie gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht oder nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt, auch wenn die Vermutungen nach § 1566 BGB nicht eingreifen. Die Parteien leben seit mehr als 2 Jahren voneinander getrennt. Anhaltspunkte dafür, dass einer von ihnen die Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen möchte, fehlen vollständig. Die Ehefrau ihrerseits hat in einem anderen, von ihr nicht fortgeführten Verfahren (s. oben) selbst die Scheidung begehrt. Der Ehemann hat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, nicht mehr bereit zu sein, die Ehe fortzusetzen, sondern sieht diese als endgültig gescheitert an.
II. Versorgungsausgleich
Gem. § 623 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 ZPO ist gleichzeitig mit dem Scheidungsausspruch auch der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nach §§ 1587 ff. BGB i. V. m. VAHRG zwischen den Parteien zu regeln. Deshalb hat das Familiengericht über die laufenden Versorgungen sowie Anwartschaften und Aussichten der Parteien auf Versorgung wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit Auskünfte eingeholt. Auf diese Auskünfte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, wird verwiesen. Einwendungen gegen ihre Richtigkeit hat keine Partei erhoben. Wegen des Vorbringens der Parteien zum Versorgungsausgleich wird auf die eingereichten Formulare und Schriftstücke sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 19.11.2008 Bezug genommen.
Der Ehemann hat gegen die Ehefrau einen Anspruch auf Wertausgleich in Höhe von 5,90 € gemäß § 1587 a Abs. 1 S. 2 BGB. Dieser Betrag entspricht der Hälfte des Wertunterschiedes der von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen versorgungsausgleichsrelevanten Rechtspositionen. Diese betragen für den Ehemann 0,-- € und für die Ehefrau 11,80 €.
Diese Zahlen und die Ausgleichspflicht folgen aus der nachstehenden Ausgleichsbilanz für die Ehezeit 01.04.2003 bis 31.10.2007. Diese erstreckt sich gemäß § 1587 Abs. 2 BGB von dem Beginn des Monats der Eheschließung bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit vorausgeht. Wegen des Ehezeitbeginns wird auf das Datum der Eheschließung gemäß obigem Tenor verwiesen. Der Scheidungsantrag ist rechtshängig geworden durch seine Zustellung am 12.11.2007, §§ 622, 608, 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO.
Die Parteien haben jeweils ausschließlich - der Art nach gleichwertige - Anwartschaften auf Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in der oben bezeichneten Höhe erworben. Der Wertunterschied beträgt monatlich 11.80 € und dessen Hälfte beläuft sich auf 5,90 €.
Dieser Betrag ist gemäß § 1587 b Abs. 1 S. 1 BGB vom Rentenkonto der Ehefrau auf dasjenige des Ehemannes zu übertragen. Dieser Ausgleich hält sich im Rahmen des seitens des Versorgungsträgers des ausgleichsberechtigten Ehegatten mitgeteilten Höchstbetrages gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB von 240,81 €.
Die Anordnung über die Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB.
Der Umstand, dass die Auskunft betreffend die Ehefrau aus deren ungeklärtem Versicherungskonto erfolgt ist, steht der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht entgegen.
Nach zutreffender Auffassung sind Teilentscheidungen zum Versorgungsausgleich entsprechend § 301 ZPO auch in den dem FGG unterliegenden Versorgungsausgleichsverfahren grundsätzlich möglich. Eine solche Teilentscheidung setzt voraus, dass das Gericht bewusst über einen Teil des Verfahrensgegenstands vorab entscheidet und den Rest später regeln will (BGH NJW 1984, 1543, 1544; Hahne in: Johannsen/Henrich, Eherecht 4. Auflage, Vor §§ 1587 – 1587 p Rd.-Nr.: 27; Schmidbauer, Der Versorgungsausgleich bei Ehescheidung, 3. Auflage, Such-Nr.: 25).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen.
Eine Regelung des Versorgungsausgleich auf der bisherigen Erkenntnisgrundlage ist auch gerechtfertigt. Das Rentenkonto der Ehefrau konnte in dem Verfahren nicht vollständig geklärt werden, obwohl das Gericht die zur Verfügung stehenden Zwangsmittel benutzt und versucht hat, nachhaltig auf sie einzuwirken. Das war indessen erfolglos, auch weil die Ehefrau amtsbekannt pfandlos ist.
Ein weiteres Abwarten ist vor diesem Hintergrund dem Ehemann, der seinerseits seinen Mitwirkungspflichten zügig nachgekommen ist, nicht mehr zuzumuten, zumal dem Gericht weitere Einflussmöglichkeiten auf die Ehefrau nicht mehr zur Verfügung stehen. Zudem steht fest, dass der Ehemann auch ausgleichsberechtigt ist, weil sich durch die Schließung der Lücken im Versicherungsverlauf der Ehefrau allenfalls noch ein weitergehender Ausgleichsanspruch des Ehemannes ergeben könnten. In einem solchen Fall ist der Versorgungsausgleich aufgrund der vorliegenden Rentenauskünfte durchzuführen (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2000, 674; OLG Bamberg, FamRZ 1996, 1421; Bergmann in: Beck OK. , Stand 01.01.2008, § 1587 BGB Rd.-Nr.: 126) und dem potenziell weitergehend ausgleichsberechtigten Partei, hier: dem Ehemann, der darüber hinausgehende (öffentlich-rechtliche) Versorgungsausgleich vorzubehalten. Die bloße Verweisung auf die Abänderungsmöglichkeit gem. § 10 a VAHRG ist wegen der in § 10 a Abs. 2 VAHRG aufgestellten Voraussetzungen nicht gerechtfertigt (ebenso OLG Hamm a. a. O.).
III. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.