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Amtsgericht Lüdenscheid·5 F 194/16·07.07.2021

Beschluss: Aufhebung von Ordnungsgeldern wegen Kindeswohlgefährdung/Loyalitätskonflikt

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Mutter erhob sofortige Beschwerde gegen einen Familiengerichts-Beschluss, der ihr vier Ordnungsgelder wegen Nichtgewährung von Umgang auferlegte. Das Amtsgericht hob den Beschluss auf und wies die Anträge des Vaters auf Ordnungsmittel zurück. Es stellte fest, dass das OLG im Erkenntnisverfahren einen zweijährigen Umgangsausschluss wegen eines Loyalitätskonflikts festgestellt hat, der bereits vor den streitigen Terminen bestand, sodass Umgang dem Kindeswohl widersprochen hätte. Zudem sei eine Verweigerung nach §89 Abs.4 FamFG entschuldigt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Mutter teilweise stattgegeben: Ordnungsgelder aufgehoben, Anträge des Vaters auf Ordnungsmittel zurückgewiesen; Beschwerde des Vaters dem OLG vorgelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Ordnungsmittelverfahren findet grundsätzlich keine materielle Überprüfung der im Erkenntnisverfahren getroffenen Entscheidung statt; das Kindeswohl bleibt jedoch auch bei der Anordnung von Ordnungsmitteln maßgeblicher Prüfungsmaßstab.

2

Soweit im Erkenntnisverfahren festgestellt wird, dass Umgang dem Kindeswohl widerspricht oder eine Gefährdung darstellt, dürfen wegen Nichtgewährung keine Ordnungsmittel verhängt werden.

3

Feststellungen eines höheren Gerichts im Erkenntnisverfahren, dass ein Loyalitätskonflikt und daraus folgender Umgangsausschluss bereits früher bestanden, können rückwirkend die Verhängung von Ordnungsmitteln für frühere Termine ausschließen.

4

Eine Verweigerung des Umgangs ist nach § 89 Abs. 4 FamFG entschuldigt, wenn der Umgang so problematisch ist, dass er das Kindeswohl gefährdet; in solchen Fällen ist der Sorgeberechtigten kein schuldhaftes Verhalten zuzuschreiben.

Relevante Normen
§ 89 AbS. 4 FamFG

Tenor

Der Beschluss des Familiengerichts vom 24.11.2020, durch den gegen die Mutter vier Ordnungsgelder in Höhe von jeweils 800 € verhängt worden sind, wird auf die sofortige Beschwerde der Mutter hin aufgehoben.

Die Anträge des Vaters, gegen die Mutter wegen Nichtgewährung des Umgangs am 09.10.2020, 16.10.2020, 23.10.2020 und 30.10.2020 Ordnungsmittel zu verhängen, werden zurückgewiesen.

Der sofortigen Beschwerde des Vaters gegen den genannten Beschluss vom 24.11.2020 wird nicht abgeholfen. Insoweit wird die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

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Entgegen der Annahme im angefochtenen Beschluss lagen am 09.10.2020, 16.10.2020, 23.10.2020 und 30.10.2020 die Voraussetzungen für die Anordnung eines Ordnungsgeldes nicht vor. Zwar hatte der Beschluss des Familiengerichts vom 20.05.2020 zu diesem Zeitpunkt noch Gültigkeit. Eine Aussetzung der Vollziehung dieses Beschlusses hatte das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 27.07.2020 und 15.09.2020 abgelehnt. Die hiergegen gerichteten Anhörungsrügen der Mutter hatte das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 28.08.2020 und 05.10.2020 zurückgewiesen. Dennoch ergibt sich aus dem im Erkenntnisverfahren ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.12.2020 rückblickend, dass ein Umgang zwischen Vater und Sohn bereits am 09.10.2020, 16.10.2020, 23.10.2020 und 30.10.2020 mit dem Wohl des Kindes nicht zu vereinbaren gewesen wäre.

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In diesem Beschluss hat das Oberlandesgericht nach Anhörung mehrerer Sachverständiger aufgrund des Loyalitätskonflikts des Kindes einen zweijährigen Umgangsausschluss angeordnet. Dieser Loyalitätskonflikt bestand nach der Begründung des Beschlusses des Oberlandesgerichts nicht erst am 07.12.2020, dem Tag, an dem das Oberlandesgericht seine Feststellungen getroffen hat, sondern bereits jedenfalls seit September 2020.

4

Im Ordnungsmittelverfahren findet eine Überprüfung der im Erkenntnisverfahren getroffenen Entscheidung im Regelfall nicht statt. Dennoch bleibt auch hier der entscheidende Gesichtspunkt das Wohl des Kindes. Steht – wie im vorliegenden Fall – fest, dass der im Erkenntnisverfahren angeordnete Umgang dem Wohl des Kindes widerspricht, dann darf ein Ordnungsmittel nicht angeordnet werden. Das gilt umso mehr, wenn mit dem Umgang, wie es das Oberlandesgericht im Beschluss vom 07.12.2020 festgestellt hat, eine Gefahr für das Wohl des Kindes verbunden wäre.

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Selbst wenn man die Anordnung von Ordnungsmitteln dennoch für zulässig hält, dann war die Umgangsverweigerung zumindest entschuldigt (§ 89 Absatz 4 FamFG). Denn in einem Fall, in dem der Umgang so problematisch ist, dass das Oberlandesgericht nach sachverständiger Beratung zu dem Ergebnis kommt, dass er das Kindeswohl gefährdet, kann der Mutter eine Verweigerung des Umgangs nicht vorgeworfen werden.