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Amtsgericht Lüdenscheid·5 F 194/16·05.07.2021

Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsmittel wegen Umgangsverweigerung abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Vater erhob sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung von Ordnungsmitteln wegen angeblicher Umgangsverweigerung am 04.09.2020. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Hamm vorgelegt. Es stellte fest, dass bereits zum Streitzeitpunkt ein Loyalitätskonflikt und damit eine Kindeswohlgefährdung vorlagen. Deshalb kamen Ordnungsmittel nicht in Betracht; die Verweigerung war nach § 89 Abs. 4 FamFG entschuldigt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Vaters gegen die Ablehnung der Anordnung von Ordnungsmitteln wird nicht abgeholfen; Sache an OLG Hamm vorgelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Ordnungsmittelverfahren findet grundsätzlich keine materielle Überprüfung der im Erkenntnisverfahren getroffenen Entscheidung statt; maßgeblicher Prüfungsmaßstab bleibt das Kindeswohl.

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Ist der im Erkenntnisverfahren angeordnete Umgang dem Wohl des Kindes widersprechend oder gefährdend, dürfen gegen eine Umgangsverweigerung keine Ordnungsmittel angeordnet werden.

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Eine Verweigerung des Umgangs ist nach § 89 Abs. 4 FamFG entschuldigt, wenn der Umgang das Kindeswohl gefährdet; in diesem Fall kann der Verweigerung keine schuldhafte Pflichtverletzung zugerechnet werden.

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Feststellungen eines Erkenntnisverfahrens, die einen Loyalitätskonflikt bzw. eine Kindeswohlgefährdung bereits zu einem früheren Zeitpunkt betreffen, sind für die Bewertung von Ordnungsmittelanträgen heranzuziehen.

Relevante Normen
§ 89 Abs. 4 FamFG

Tenor

Der sofortigen Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss vom 24.11.2020, durch den die Anordnung von Ordnungsmitteln wegen Verweigerung des Umgangs am 04.09.2020 abgelehnt worden ist, wird nicht abgeholfen. Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

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Auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses wird zunächst Bezug genommen. Darüber hinaus lagen die Voraussetzungen für die Anordnung eines Ordnungsgeldes am 04.09.2020 auch unabhängig vom in der Praxis aufgetretenen Coronafall nicht vor.

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Zwar hatte der Beschluss des Familiengerichts vom 20.05.2020 zu diesem Zeitpunkt noch Gültigkeit. Eine Aussetzung der Vollziehung dieses Beschlusses hatte das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 27.07.2020 und 15.09.2020 abgelehnt. Die hiergegen gerichteten Anhörungsrügen der Mutter hatte das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 28.08.2020 und 05.10.2020 zurückgewiesen. Dennoch ergibt sich aus dem im Erkenntnisverfahren ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.12.2020 rückblickend, dass ein Umgang zwischen Vater und Sohn bereits am 04.09.2020 mit dem Wohl des Kindes nicht zu vereinbaren gewesen wäre.

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In diesem Beschluss hat das Oberlandesgericht nach Anhörung mehrerer Sachverständiger aufgrund des Loyalitätskonflikts des Kindes einen zweijährigen Umgangsausschluss angeordnet. Dieser Loyalitätskonflikt bestand nach der Begründung des Beschlusses des Oberlandesgerichts nicht erst am 07.12.2020, dem Tag, an dem das Oberlandesgericht seine Feststellungen getroffen hat, sondern bereits jedenfalls seit September 2020.

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Im Ordnungsmittelverfahren findet eine Überprüfung der im Erkenntnisverfahren getroffenen Entscheidung im Regelfall nicht statt. Dennoch bleibt auch hier der entscheidende Gesichtspunkt das Wohl des Kindes. Steht – wie im vorliegenden Fall – fest, dass der im Erkenntnisverfahren angeordnete Umgang dem Wohl des Kindes widerspricht, dann darf ein Ordnungsmittel nicht angeordnet werden. Das gilt umso mehr, wenn mit dem Umgang, wie es das Oberlandesgericht im Beschluss vom 07.12.2020 festgestellt hat, eine Gefahr für das Wohl des Kindes verbunden wäre.

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Selbst wenn man die Anordnung von Ordnungsmitteln dennoch für zulässig hält, dann war die Umgangsverweigerung zumindest entschuldigt (§ 89 Absatz 4 FamFG). Denn in einem Fall, in dem der Umgang so problematisch ist, dass das Oberlandesgericht nach sachverständiger Beratung zu dem Ergebnis kommt, dass er das Kindeswohl gefährdet, kann der Mutter eine Verweigerung des Umgangs nicht vorgeworfen werden.