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Amtsgericht Lüdenscheid·5 F 194/16·22.05.2017

Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit der Richterin für begründet erklärt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller hat die Befangenheit der Richterin am Amtsgericht U. gerügt; das Gericht prüfte die Selbstanzeige nach § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO. Bei kritischer Würdigung ergibt sich der Anschein, dass die Richterin nicht unvoreingenommen entscheiden kann; dies erstreckt sich auch auf die Frage eines Ablehnungsgesuchs gegen einen anderen Richter. Die Ablehnung wird für begründet erklärt; Kostenentscheidung unterbleibt.

Ausgang: Antrag auf Ablegung der Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit wird stattgegeben; Befangenheitsantrag als begründet erklärt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit richtet sich nach § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO und ist gegeben, wenn objektiv ein Umstand vorliegt, der Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigt.

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Bei der Befangenheitsprüfung ist auf die Sicht eines verständigen Dritten abzustellen; es genügt der Anschein begründeter Zweifel an der Unvoreingenommenheit, nicht die Feststellung tatsächlicher Parteilichkeit.

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Selbstanzeigen oder dienstliche Äußerungen der Richterin sind kritisch zu würdigen; wiederholte oder fallbezogene Gespräche mit Beteiligten können den Anschein der Befangenheit begründen, wenn sie Zweifel an der Unvoreingenommenheit erzeugen.

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Der Anschein mangelnder Unvoreingenommenheit kann sich auch auf die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen anderen Richter erstrecken, wenn die Gesamtwürdigung dies nahelegt.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO

Tenor

Die Besorgnis der Befangenheit der Richterin am Amtsgericht U. wird für begründet erklärt.

Gründe

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Gemäß § 6 I FamFG i. V. m. § 42 II ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

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Bei kritischer Würdigung der Selbstanzeige der Richterin am Amtsgericht U. liegt nach Auffassung des Gerichts tatsächlich einen Sachverhalt vor, der geeignet ist bei vernünftiger Betrachtungsweise begründete Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richterin hervorzurufen.

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Damit soll nicht gesagt sein, dass die Richterin am Amtsgericht U. tatsächlich befangen ist, vielmehr genügt der auch aus der Sicht eines objektiven Beobachters sich ergebende Anschein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit.

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Dabei genügt es bei dem zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht, dass die Richterin am Amtsgericht U. aufgrund der Gespräche, die sie mit der Rechtsanwältin I. geführt hat, den Anschein der fehlenden Unvoreingenommenheit dahingehend erzeugt, in der zugrunde zu legenden Sache nicht mehr unvoreingenommen zu sein, sondern der Anschein der Befangenheit muss sich hier gerade darauf erstrecken, dass die Richterin am Amtsgericht U. bei der Frage, ob der Richter am Amtsgericht R. befangen ist, möglichweise nicht mehr unvoreingenommen entscheiden kann.

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Dabei ist es so, dass die dienstliche Äußerung der Richterin am Amtsgericht U. zu dieser speziellen Problematik wenig hergibt.

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Das Gericht hat aber davon abgesehen, die Richterin am Amtsgericht U. zu einer weiteren Konkretisierung ihrer Selbstanzeige aufzufordern, da nach Auffassung des Gerichts die selbige bei kritischer Würdigung dahingehend ausgelegt werden kann, dass es hier nicht nur darum geht, dass die Richterin am Amtsgericht U. im familiengerichtlichen Verfahren zur Regelung des Umgangs den Anschein der Voreingenommenheit mit sich bringt, sondern dass der Anschein der Voreingenommenheit sich auch auf die Frage der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Amtsgericht R. erstreckt.

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So schreibt die Richterin am Amtsgericht U. in der dienstlichen Stellungnahme, dass sie gelegentlich mit der Rechtsanwältin I. problematische Fälle erörtert. Dies bedeutet, dass aus Sicht der Richterin am Amtsgericht U. aufgrund ihrer eigenen Einschätzung das zugrunde liegende Umgangsverfahren ein solches ist. Rechtlich problematisch sind dabei aber Umgangsverfahren grundsätzlich nicht, sodass an dieser Stelle unterstellt bzw. als sicher zugrunde gelegt werden kann, dass keine allgemeinen rechtlichen Fragen zur Regelung des Umgangs Gegenstand der Besprechungen zwischen Frau Richterin am Amtsgericht U. und Frau I. gewesen sein können sondern tatsächliche Verhältnisse bzw. verfahrensrechtliche Besonderheiten dieses Vorgangs.

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Insoweit ist es möglich, ohne das damit die Behauptung verbunden wäre, dass dies tatsächlich Gegenstand dieser Gespräche gewesen ist und kann aus Sicht eines verständigen Dritten nicht ausgeschlossen werden, dass möglicherweise Kritik an Verfahrenshandlungen des Richters am Amtsgericht R. durch die Rechtsanwältin I. geäußert worden ist und diese Kritik dann möglicherweise auch diskutiert worden ist. Dies rechtfertigt aber auch aus Sicht eines absolut objektiven Betrachters den Anschein, dass Frau Richterin am Amtsgericht U. im Hinblick auf das ausgebrachte Befangenheitsgesuch gegen den Richter am Amtsgericht R. nicht mehr unvoreingenommen handeln kann, weswegen ihre Selbstablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit als begründet anzusehen ist.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da es sich um Kosten des Verfahrens handelt.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.