Zurückweisung einer Beschleunigungsrüge mangels substantiiertem Vortrag
KI-Zusammenfassung
Der Vater erhob am 07.05.2017 eine Beschleunigungsrüge beim Familiengericht wegen vermeintlicher Verfahrensverzögerungen. Entscheidungsrelevant war, ob der Beschleunigungsgrundsatz verletzt wurde. Das Amtsgericht wies die Rüge zurück, weil weder in der Rüge noch aus den Akten ersichtliche Verzögerungen oder konkrete Anhaltspunkte vorgetragen wurden. Das Gericht betont die Vortragspflicht der rügenden Partei.
Ausgang: Beschleunigungsrüge des Vaters vom 07.05.2017 mangels substantiierter Darlegung einer Verfahrensverzögerung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschleunigungsrüge setzt voraus, dass die rügende Partei konkrete und substantiierte Anhaltspunkte für eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes vorträgt.
Fehlen solche konkreten Vorträge und sind aus den Akten keine erheblichen Verzögerungen ersichtlich, ist die Beschleunigungsrüge zurückzuweisen.
Die Darlegungslast für die Feststellung einer prozessualen Verzögerung liegt bei der Partei, die die Beschleunigungsrüge erhebt; pauschale oder unbestimmte Angaben genügen nicht.
Die Beschleunigungsrüge ist ein prozessuales Mittel zur Durchsetzung des Anspruchs auf zügige Verfahrensführung, bleibt aber mangels entscheidungserheblicher Tatsachen unbegründet.
Tenor
Die Beschleunigungsrüge des Vaters vom 07.05.2017 wird zurückgewiesen, weil ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz weder mit der Rüge vorgetragen noch ersichtlich ist.
Rubrum
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lüdenscheid, Dukatenweg 6, 58507 Lüdenscheid schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lüdenscheid eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.