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Amtsgericht Lüdenscheid·5 F 194/16·05.07.2016

Ablehnungsgesuch gegen Sachverständigen zurückgewiesen: Anwesenheit Vertrauensperson kein Befangenheitsgrund

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kindesvater beantragt die Ablehnung des Sachverständigen E. mit der Begründung, dieser verweigere die Anwesenheit einer Vertrauensperson bei einer Exploration. Entscheidend ist, ob hierdurch Besorgnis der Befangenheit gemäß § 42 ZPO (ff.) begründet wird. Das Gericht verneint dies: die Ablehnung der Begleitperson ist eine fachliche Einschätzung, keine Voreingenommenheit. Es regt an, bei nachhaltig gestörtem Vertrauen einen anderen Sachverständigen zu prüfen und lädt die Beteiligten zur Stellungnahme ein.

Ausgang: Ablehnungsgesuch des Kindesvaters gegen den Sachverständigen als unbegründet zurückgewiesen; keine darlegte Befangenheit

Abstrakte Rechtssätze

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§ 406 ZPO gilt im FamFG-Verfahren entsprechend und berechtigt zur Ablehnung eines Sachverständigen aus denselben Gründen wie die Ablehnung eines Richters.

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Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 2 ZPO) liegt nur vor, wenn Tatsachen oder Umstände das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen bei vernünftiger Betrachtung rechtfertigen.

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Die fachliche Entscheidung eines Sachverständigen, eine Vertrauensperson bei einer Exploration nicht zuzulassen, begründet allein keine Besorgnis der Befangenheit, sofern sie als methodisch begründete Einschätzung erscheint.

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Die Behauptung der Verletzung eines nicht eindeutig geklärten Verfahrensrechts (z.B. Anspruch auf Begleitung bei Exploration) reicht nicht aus, um Befangenheit zu begründen, solange keine gefestigte höchstrichterliche Rechtslage besteht.

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Bei einem dauerhaft gestörten Vertrauensverhältnis kann das Gericht erwägen, einen anderen Sachverständigen zu bestellen und die Beteiligten hierzu Stellung nehmen zu lassen.

Relevante Normen
§ 406 ZPO§ 30 Abs. 1 FamFG§ 6 FamFG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO§ §§ 408 Abs. 1 S. 2 ZPO; 404 Abs. 1 S. 3 ZPO i.V.m. § 30 Abs. 1 FamFG

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters gegen den Sachverständigen E. wird zurückgewiesen.

Gründe

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1.

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Gemäß § 406 ZPO, der im Verfahren nach dem FamFG entsprechend gilt (§ 30 Abs. 1 FamFG), kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden, also insbesondere wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 6 FamFG mit § 42 ZPO). Nach § 42 Abs. 2 ZPO besteht die Besorgnis der Befangenheit, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit (eines Richters, hier: des Sachverständigen) zu rechtfertigen. Dabei muss es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 11.04.2013, NJW-RR 2013, Seite 851) “um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber“.

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Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kindesvater begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass der Sachverständige die Anwesenheit einer Vertrauensperson bei der Exploration ablehne. Dieser Umstand ist zutreffend benannt. Auch im Schreiben an das Gericht vom 20.06.2016 hat der Sachverständige erklärt, der Anwesenheit einer Vertrauensperson bei der Exploration nicht zuzustimmen. Unzutreffend ist jedoch der Schluss, den der Vater aus diesem Umstand zieht, nämlich dass der Sachverständige ihm gegenüber voreingenommen sei. Der Sachverständige hat die Ablehnung der Anwesenheit einer Begleitperson bei der Exploration damit begründet, dass er sich nicht vorstellen könne, wie unter solchen Umständen eine verwertbare Exploration erfolgen solle, zumal wenn es um heikle und intime Themen wie Sexualität gehe. Dabei handelt es sich um eine vom konkreten Fall unabhängige – und im Übrigen nachvollziehbare – fachliche Einschätzung, die mit Voreingenommenheit gegenüber der zu begutachtenden Person nichts zu tun hat.

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Besorgnis der Befangenheit lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Sachverständige, wie es der Vater formuliert, „ein eindeutiges Verfahrensrecht eines Beteiligten missachtet“ habe. Zum einen ist fraglich, was an dieser Stelle aber nicht vertieft werden soll, ob und in welchem Umfang sich aus der Entscheidung des OLG Hamm vom 03.02.2015 im vorliegenden Fall überhaupt ein Recht des Vaters auf Anwesenheit einer Vertrauensperson während der Exploration ergibt. Zum anderen handelt sich jedenfalls nicht um ein „eindeutiges“ Verfahrensrecht, denn „eine eindeutige Rechtslage im Sinne einer gefestigten oder gar höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass ein psychologisch oder auch medizinisch zu Begutachtender eine Begleitung durch einen Beistand und eine Tonaufzeichnung beanspruchen könne, existiert bisher nicht“ – so die Begründung, mit der das OLG Hamm in der zitierten Entscheidung das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen hat. Daran hat sich durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm nichts geändert.

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2.

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Eine andere Frage ist, ob es nicht aufgrund des anscheinend nachhaltig gestörten Vertrauensverhältnisses zwischen dem Vater und E. sinnvoll ist, einen anderen Sachverständigen auszuwählen (§§ 408 Absatz 1 S. 2, 404 Abs. 1 S. 3 ZPO mit § 30 S. 1 FamFG). Hierzu mögen alle Verfahrensbeteiligten – einschließlich des Sachverständigen – innerhalb von zwei Wochen Stellung nehmen. Der Vater sollte dabei auch klarstellen, ob und unter welchen Bedingungen er an einem Gutachten mitzuwirken bereit ist.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lüdenscheid, Dukatenweg 6, 58507 Lüdenscheid oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Lüdenscheid oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.