Einstweilige Anordnungssache erledigt; Kosten je zur Hälfte auferlegt
KI-Zusammenfassung
Der Vater beantragte die Bestellung eines Umgangspflegers im einstweiligen Verfahren. Nachdem das Gericht in der Hauptsache mit Beschluss vom 20.05.2020 den Umgang geregelt und dieser Beschluss wirksam bekanntgegeben wurde, trat die frühere einstweilige Anordnung gemäß §56 Abs.1 FamFG außer Kraft. Das Verfahren ist damit erledigt. Die Gerichtskosten werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt; der Verfahrenswert beträgt 1.500 €.
Ausgang: Einstweilige Anordnungssache als erledigt erklärt; Gerichtskosten den Eltern je zur Hälfte auferlegt, Verfahrenswert 1.500 €.
Abstrakte Rechtssätze
Wird in der Hauptsache durch Beschluss der Umgang geregelt und der Beschluss wirksam bekanntgegeben, tritt eine frühere einstweilige Anordnung gemäß §56 Abs.1 FamFG außer Kraft und das zugehörige einstweilige Verfahren gilt als erledigt.
Ein Beschluss wird durch Bekanntgabe wirksam (§40 Abs.1 FamFG).
Die Kostenentscheidung in einer erledigten einstweiligen Anordnungssache richtet sich nach §81 FamFG; die Gerichtskosten sind zu erheben, sofern keine besonderen Gründe für ein Absehen vorliegen.
Ohne besondere Anhaltspunkte kann das Gericht die Gerichtskosten den Eltern je zur Hälfte auferlegen; außergerichtliche Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
Der Verfahrenswert ist nach den Vorschriften des FamGKG, insbesondere §§45, 41 FamGKG, festzusetzen.
Zitiert von (1)
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Tenor
Das Verfahren ist erledigt.
Die Gerichtskosten werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Verfahrenswert wird auf 1.500 Euro festgesetzt.
Rubrum
| 5 F 1296/17 | ![]() | Erlassen am 02.06.2020durch Übergabe an die Geschäftsstelle Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle | |||||
| Amtsgericht Lüdenscheid Familiengericht Beschluss | |||||||
In der einstweiligen Anordnungssache
betreffend das minderjährige Kind
hat das Amtsgericht - Familiengericht - Lüdenscheidam 29.05.2020 durch den Richter am Amtsgericht
beschlossen:
Das Verfahren ist erledigt.
Die Gerichtskosten werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Verfahrenswert wird auf 1.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren ist auf den Antrag / die Anregung des Vaters eingeleitet worden (Schriftsatz vom 21.06.2017), zur Umsetzung der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 02.03.2017 (5 F 1292/16) einen Umgangspfleger zu bestellen.
Durch Beschluss vom 20.05.2020 (5 F 194/16) hat das Gericht den Umgang in der Hauptsache geregelt. Dieser Beschluss ist durch Bekanntgabe wirksam geworden (§ 40 Absatz 1 FamFG). Damit ist die einstweilige Anordnung vom 02.03.2017 gemäß § 56 Absatz 1 Satz 1 FamFG außer Kraft getreten. Zugleich hat sich das vorliegende Verfahren erledigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Im vorliegenden Verfahren gibt es keinen Grund, von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen. Ebenso wenig besteht Anlass, die Eltern in unterschiedlichem Umfang mit Kosten zu belasten oder einem Beteiligten die Kosten eines anderen Beteiligten aufzuerlegen.
Der Verfahrenswert ergibt sich aus den §§ 45, 41 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden.
| Richter am Amtsgericht |
