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Amtsgericht Lübbecke·3 C 139/13·06.06.2013

Rückzahlungsklage nach teilweisem Widerruf von WPC‑Dielen abgewiesen

ZivilrechtKaufrechtVerbraucherrecht (Fernabsatz)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Teilrückzahlung des Kaufpreises für 80 WPC‑Dielen nach erklärtem teilweisem Widerruf. Das Gericht nahm keinen Anspruch aus §§ 346, 357, 355, 312d, 312b, 433 BGB an, weil ein teilweiser Widerruf nicht anerkannt wurde. Das Widerrufsrecht diene der Prüfung auf Vorstellungsübereinstimmung, nicht der Rücknahme bei Überbestellung. Ein teilweiser Widerruf wäre einer Anfechtung wegen Motivirrtums gleichzustellen, die nicht besteht.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises nach teilweisem Widerruf als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Fernabsatzverträgen dient das Widerrufsrecht (§§ 312b, 312d, 355 BGB) dazu, dem Verbraucher nach Erhalt der Ware eine Prüfung auf Vorstellungsübereinstimmung zu ermöglichen.

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Ein teilweiser Widerruf des Kaufvertrags ist nicht zulässig, wenn er darauf beruht, dass der Verbraucher einen Teil der Lieferung lediglich nicht benötigt (Überbestellung).

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Die Annahme eines teilweisen Widerrufs wegen bloßem Motivirrtum käme einer Anfechtung wegen Motivirrtums gleich; ein derartiger Motivirrtum begründet im deutschen Recht keinen Anfechtungsgrund.

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Sind die Voraussetzungen des Hauptanspruchs nicht gegeben, sind daraus abgeleitete Nebenansprüche nicht zuzusprechen; die Kostenentscheidung richtet sich nach den einschlägigen ZPO‑Vorschriften (vgl. §§ 91, 281, 708 Ziff.1, 711, 713 ZPO).

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 346 Abs. 1 BGB§ 357 BGB§ 355 BGB§ 312d BGB§ 312b BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Entscheidungsgründe:(Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.)

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Dem Kläger steht kein Rechtsanspruch auf (teilweise) Rückzahlung des von ihm gezahlten Kaufpreises gem. §§ 346 Abs. 1, 357, 355, 312 d, 312 b, 433 BGB gegen die Beklagte zu.

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Der Kläger konnte seine auf den Kauf von insgesamt 80 WPC-Dielen nebst Unterbauprofil und Zubehör gerichtete Willenserklärung vom 16.08.2012 nicht teilweise widerrufen. Inwieweit ein teilweiser Widerruf möglich ist, ist in der Literatur streitig. Zum Teil wird eine solche Möglichkeit generell verneint (vgl. etwa Kaiser in Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Randnummer 22 zu § 355 BGB). Nach anderer Auffassung soll die Möglichkeit jedenfalls dann bestehen, wenn die vertragliche Leistung teilbar ist (Masuch in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Randnummr 24 zu § 355 BGB). Obergerichtliche Rechtssprechung ist zu dieser Problematik nicht bekannt.

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Das erkennende Gericht schließt sich im vorliegenden Fall der erstgenannten Auffassung an. Das Widerrufsrecht resultiert im zu entscheidenden Fall aus den Regelungen über Fernabsatzverträge. Nach diesen soll ein Vertragspartner, der bei nicht gleichzeitiger räumlicher Präsenz der Parteien und des Kaufgegenstandes einen Kaufvertrag abschließt, die Möglichkeit haben, nach tatsächlichem Erhalt der Ware diese zu prüfen und innerhalb einer Überlegungsfrist für seinen Vorstellungen gemäß oder nicht zu befinden. Der Vertragspartner soll also nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann an seine Erklärung gebunden sein, wenn er die Ware tatsächlich prüfen konnte.

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Diese Situation ist vorliegend nicht gegeben. Vielmehr erfolgte der Widerruf nicht, weil die Ware nicht vorstellungsgemäß war, sondern weil der Kläger einen Teil der Ware zum Bau seiner Terasse nicht benötigte. Er hat einfach zu viel bestellt. Würde für diese Fälle eine (teilweise) Widerrufsmöglichkeit angenommen, käme dies der Akzeptanz einer Anfechtung wegen Motivirrtums gleich. Eine solche gibt es aber im deutschen Recht nicht.

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Mangels begründeter Hauptforderung waren auch die Nebenforderungen nicht zuzusprechen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 281, 708 Ziff. 1, 711, 713 ZPO.

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