Geschlossene Unterbringung nach § 1906 BGB wegen Alkoholabhängigkeit genehmigt
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht genehmigt die geschlossene Unterbringung eines Betroffenen wegen fortgeschrittener Alkoholabhängigkeit und erheblicher Selbstgefährdung bis zum 15.02.2019; die Anordnung ist sofort wirksam. Grundlage sind ein ärztliches Gutachten und die richterliche Anhörung. Die Maßnahme sei erforderlich, da Einsichtsfähigkeit fehlt und weniger einschneidende Mittel nicht ausreichen.
Ausgang: Beschluss genehmigt die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis 15.02.2019; sofort wirksam.
Abstrakte Rechtssätze
Die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt voraus, dass eine psychische Störung oder Abhängigkeit eine erhebliche Selbstgefährdung begründet und weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen.
Fehlende Einsichtsfähigkeit des Betroffenen kann die Wirksamkeit freiheitsbeschränkender Maßnahmen begründen, wenn dies die einzige realistische Möglichkeit ist, eine erhebliche Selbstschädigung abzuwenden.
Gerichtliche Entscheidungen über Unterbringungen können auf der Grundlage eines aktuellen ärztlichen Gutachtens und eigener Ermittlungen einschließlich richterlicher Anhörung getroffen werden.
Die Dauer der Genehmigung ist nach Maßgabe der ärztlichen Stellungnahme zu bemessen; die sofortige Wirksamkeit kann bei dringendem Schutzbedarf gemäß § 324 Abs. 2 FamFG angeordnet werden.
Tenor
In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren
für Herrn K.W., geboren am 00.00.1963, wohnhaft
z. Zt. Krankenhaus
Betreuer:
Herr A. J.
Verfahrenspfleger:
Herr Rechtsanwalt U. P.
wird die geschlossene Unterbringung des Herrn K. W. in dem Krankenhaus … oder in einer anderen geschlossenen Einrichtung längstens bis zum 15.02.2019 genehmigt.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Bei dem Betroffenen liegt eine Alkoholabhängigkeit mit fortgeschrittenem Persönlichkeitsabbau vor. Es besteht die Gefahr, dass der Betroffene sich selbst in erheblicher Weise schädigt. Weiterer Alkoholkonsum kann für den Betroffenen lebensgefährlich sein. Es ist bereits zu Krampfanfällen und Gehirnbluten gekommen. Dieser Gefahr kann wegen der fehlenden Einsichtsfähigkeit des Betroffenen nur in einer geschlossenen Einrichtung wirksam begegnet werden.
Dies folgt aus den Ermittlungen des Gerichts, insbesondere dem vorliegenden ärztlichen Gutachten des Herrn Dr. X. Y. vom 25.01.2018 und der richterlichen Anhörung des Betroffenen.
Die Bemessung der Genehmigungsfrist entspricht der ärztlichen Stellungnahme.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 324 Abs. 2 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Das ist vor allem die/der Betroffene selbst.
In ihrem/seinem Namen sind ferner beschwerdeberechtigt ihr/sein Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter, der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde.
Im Interesse der/des Betroffenen sind schließlich beschwerdeberechtigt
1. deren/dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn die/der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat,
2. eine von der/dem Betroffenen benannte Person seines Vertrauens sowie
3. der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,
soweit sie am Verfahren beteiligt worden sind.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Lübbecke, Kaiserstraße 18, 32312 Lübbecke schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Der Betroffene kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist. Die Beschwerde kann von allen Beschwerdeberechtigten auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Lübbecke eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Tages.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Lübbecke, 15.02.2018Amtsgericht
Richter am Amtsgericht