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Amtsgericht Lübbecke·12 F 169/18·15.07.2019

Scheidung nach Trennungsjahr; Unterhalt mangels Einkommensdarlegung abgewiesen; VA geteilt

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Familiengericht schied die Ehe nach einvernehmlichem Scheidungsantrag und festgestelltem Getrenntleben von mindestens einem Jahr. In der Folgesache nachehelicher Unterhalt blieb ein zuvor ergangener Teilversäumnisbeschluss nach Einspruch der Ehefrau aufrechterhalten. Das Gericht verneinte einen Unterhaltsanspruch, weil die Ehefrau ihre eigenen Einkünfte nicht ausreichend darlegte und damit Bedarf und Bedürftigkeit nicht festgestellt werden konnten. Im Versorgungsausgleich ordnete es externe Teilung einer Beamtenversorgung und interne Teilung eines Rentenanrechts an und quotelte die Kosten überwiegend zu Lasten der Ehefrau.

Ausgang: Ehe geschieden und Versorgungsausgleich durchgeführt; Einspruch gegen Teilversäumnisbeschluss zum nachehelichen Unterhalt ohne Erfolg (Beschluss aufrechterhalten).

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Scheitern der Ehe ist nach § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

2

Eine Scheidung nach § 1565 Abs. 1 BGB ist auszusprechen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht zu erwarten ist; eine Härte nach § 1568 BGB steht dem nur bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte entgegen.

3

In der Folgesache nachehelicher Unterhalt trägt der Unterhaltsberechtigte die Darlegungslast für eigene Einkünfte; ohne hinreichenden Vortrag hierzu können Unterhaltsbedarf und -bedürftigkeit nicht festgestellt werden.

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Eine Erklärung mit Nichtwissen genügt im Unterhaltsverfahren regelmäßig nicht, um der Darlegungslast zu eigenen Einkünften zu genügen, wenn der andere Ehegatte konkrete Einkünfte behauptet.

5

Eine Beamtenversorgung, die keine interne Teilung vorsieht, ist im Versorgungsausgleich nach § 16 VersAusglG extern zu teilen; ein gesetzliches Rentenanrecht ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG intern zu teilen.

Relevante Normen
§ 1565 Abs. 1 BGB§ 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 1566 Abs. 1 BGB§ 1568 BGB§ 1579 Ziffer 5 BGB§ 1572 BGB

Tenor

Die am 00.00.1978 vor dem Standesamt P. zur Heiratsregister-Nr. geschlossene Ehe zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin wird geschieden.

Hinsichtlich der Folgesache nachehelicher Unterhalt bleibt der Teilversäumnisbeschluss vom 20.02.2019 aufrechterhalten.

2.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (Vers. Nr.   ) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.384,29 Euro monatlich auf dem vorhandenen Konto    bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 31.07.2018, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr.    ) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,9380 Entgeltpunkten auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.07.2018. 2018, übertragen.

3.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 4/5 und der Antragsteller zu 1/5.

Gründe

2

Ehescheidung

3

Die Beteiligten haben am 00.00.1978 vor dem Standesbeamten in P. unter Heiratsregister-Nr.   die Ehe geschlossen. Beide Ehegatten sind deutsche Staatsangehörige.

4

Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die mittlerweile alle volljährig sind.

5

Seit dem 00.00.2017 leben die Beteiligten innerhalb der Ehewohnung getrennt, im Laufe des Jahres 2017 erfolgte die Trennung auch räumlich.

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Der Antragsteller beantragt,

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                  die Ehe zu scheiden.

8

Die Antragsgegnerin stimmt der Scheidung zu.

9

Das Gericht hat die Ehegatten persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2019 Bezug genommen sowie die mündliche Verhandlung vom 15.05.2019.

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Der Scheidungsantrag ist begründet, da die Ehe der Beteiligten gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB).

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Eine Ehe ist gemäß § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und auch nicht mehr zu erwarten ist, dass diese sie wieder herstellen. Gemäß § 1566 Abs. 1 BGB wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder einer der Ehegatten die Scheidung beantragt und der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt.

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Aufgrund der Anhörung beider Ehegatten und unter Berücksichtigung aller Umstände steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Ehe der Beteiligten im Sinne des Gesetzes gescheitert ist. Beide Ehegatten haben im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung angegeben, seit dem unter Ziff. I genannten Zeitpunkt und damit seit mindestens einem Jahr getrennt zu leben. Beide sind nicht bereit, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herzustellen und halten die Ehe endgültig für gescheitert. Beide Ehegatten möchten geschieden werden.

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Angesichts dieser Umstände geht das Gericht davon aus, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen den Beteiligten nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass diese von ihnen wieder hergestellt wird. Da Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der Scheidung entgegenstehenden Härte im Sinne des § 1568 BGB nicht gegeben sind, war die Ehe zu scheiden.

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Unterhalt

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I.

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Die Antragsgegnerin (nachfolgend: Ehefrau) nimmt den Antragsteller (nachfolgend: Ehemann) auf Zahlung von Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung in Anspruch.

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Die Ehefrau behauptet, aufgrund vielfacher gravierender Erkrankungen und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage zu sein, ihren Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Bezüglich der einzelnen von der Ehefrau vorgetragenen Erkrankungen wird Bezug genommen insbesondere auf den Inhalt des Schriftsatzes der Ehefrau vom 19. März 2019 (Bl. 27 ff. im Sonderheft Unterhalt). Die Ehefrau ist dabei der Auffassung, ihr stehe ab Rechtskraft der Scheidung ein Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 476,35 €, ein Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 248,34 € und ein Elementarunterhalt in Höhe von 902,69 € zu. Im Rahmen ihrer Unterhaltsberechnung werden von der Ehefrau keine eigenen Einkünfte angegeben. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Unterhaltsberechnung der Ehefrau wird Bezug genommen auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 01.02.2019 (Bl. 1 ff. im SH Unterhalt).

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Der Ehemann behauptet, die Antragstellerin habe sowohl in der Trennungszeit als auch am 20.02.2019 entgegen ihrer Angaben zu Protokoll des Gerichts über Einkünfte verfügt. Seiner Auffassung nach sei der Anspruch deshalb verwirkt gemäß § 1579 Ziffer 5 BGB. Die Antragstellerin hat sich zu diesen behaupteten Einkünften im laufenden Verfahren am 15.05.2019 (Protokoll vom 15.05.2019/Bl. 46 der Hauptakte) mit Nichtwissen erklärt.

19

Im Termin vom 20.02.2019 hat der Ehemann gegen die Ehefrau einen Teilversäumnisbeschluss (Bl. 32 der Hauptakte) erwirkt, der dieser laut Empfangsbekenntnis (Bl. 36 der Hauptakte) am 8. März 2019 zugestellt worden ist. Dagegen hat die Ehefrau am 19. März 2019 (Bl. 27 SH Unterhalt) Einspruch eingelegt.

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Die Ehefrau beantragt,

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den Teilversäumnisbeschluss vom 20.02.2019 aufzuheben und den Ehemann als Antragsteller zu verpflichten,

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an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 476,35 €, Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 248,34 € und nachehelichen Unterhalt in Höhe von 902,69 € monatlich jeweils zum Ersten eines Monats im Voraus zu zahlen.

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Der Ehemann beantragt,

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              den Teilversäumnisbeschluss vom 20.02.2019 aufrechtzuerhalten.

25

II.

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Der Einspruch ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg.

27

Unabhängig von der Frage, ob der Ehefrau gegen den Ehemann aus den von ihr vorgetragenen Gründen dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch aus § 1572 BGB wegen Krankheit oder Gebrechen zusteht, können mangels ausreichender Angaben der Ehefrau zu ihren eigenen Einkünften ihr Unterhaltsbedarf sowie ihre Unterhaltsbedürftigkeit nicht festgestellt werden. Das geht zu Lasten der insoweit darlegungsbelasteten Ehefrau. Sollte in dem die Folgesache Unterhalt einleitenden Schriftsatz vom 01.02.2019 (Bl. 1 ff. SH Unterhalt) noch der durch Auslegung zu ermittelnde Vortrag enthalten sein, dass die Ehefrau keine eigenen Einkünfte erzielt, genügt die Behauptung die Ehefrau nicht ihrer Darlegungslast durch Erklärung mit Nichtwissen zu dem Vortrag des Ehemannes, sie habe noch am 20.02.2019 Einkünfte erzielt. Vielmehr hätte sie sich insoweit entsprechend der Darlegungslast zu etwaigen eigenen Einkünften seit der Anhängigkeit der Folgesache Unterhalt ausdrücklich erklären müssen. Dabei ist die Ehefrau schon mit dem Erwiderungsschriftsatz des Ehemanns vom 18.02.2019 in der Folgesache Unterhalt (Bl. 23 ff. SH Unterhalt) auf die fehlende Angabe der eigenen Erwerbseinkünfte hingewiesen worden.

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Ob der der Höhe nach nicht ermittelbare etwaige Unterhaltsanspruch der Ehefrau verwirkt ist gemäß § 1579 Ziffer 5 BGB, kann daneben dahinstehen.

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Versorgungsausgleich

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Anfang der Ehezeit: 01. 05. 1978

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Ende der Ehezeit: 31. 07. 2018

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Ausgleichspflichtige Anrechte

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In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

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Der Antragsteller:

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Beamtenversorgung

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1. Bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.768,57 Euro monatlich erlangt. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung nicht eingeführt hat und die deshalb gem. § 16 VersAusglG durch externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen ist. Der Ausgleichswert beträgt 1.384,29 Euro. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 304.447,45 Euro.

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Die Antragsgegnerin:

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Gesetzliche Rentenversicherung

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2. Bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7,8760 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,9380 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 27.740,76 Euro.

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Übersicht:

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Antragsteller

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Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen, Kapitalwert:

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              304.447,45 Euro

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Ausgleichswert (mtl.):               1.384,29 Euro

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Antragsgegnerin

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Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Kapitalwert:               27.740,76 Euro

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Ausgleichswert:               3,938 Entgeltpunkte

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Ausgleich:

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Die einzelnen Anrechte:

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Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen ist im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 1.384,29 Euro monatlich bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen auszugleichen.

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Zu 2.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,9380 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

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Beschlussergänzung

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Der Ehemann beantragt zudem eine Ergänzung des Beschlusses um den Scheidungsausspruch sowie die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Er ist insoweit der Ansicht, dass durch den Erlass des Teilversäumnisbeschlusses, der sich lediglich zum nachehelichen Unterhalt verhält, eine Entscheidungslücke entstanden sei.

54

Einer Entscheidung zu diesem Ergänzungsantrag des Ehemannes bedurfte es indes nicht mehr, da sich der nunmehr instanzabschließende Beschluss – wie aus der Beschlussformel ersichtlich – auch zum Scheidungsausspruch sowie zum Versorgungsausgleich verhält.

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Kostenentscheidung

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 4 in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 243 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

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Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lübbecke, Kaiserstraße 18, 32312 Lübbecke schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

60

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lübbecke eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

61

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

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Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

64

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.