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Amtsgericht Lübbecke·11 F 55/14·25.02.2015

Abänderung: Aufhebung der Umgangspflegschaft und Umgangsregelung für Kind Z.

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Lübbecke änderte einen früheren Beschluss ab und hob die Umgangspflegschaft sowie die Umgangsregelung für das Kind Z. D. auf. Entscheidungsgrund war, dass trotz Einsatzes eines berufsmäßigen Umgangspflegers das Kind den Umgang dauerhaft verweigert und keine Aussicht auf eine tragfähige Regelung besteht. Bei dem anderen Kind erachtete das Gericht die Eltern als regelungsfähig. Kosten wurden gegeneinander aufgehoben; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Ausgang: Frühere Anordnung abgeändert: Umgangspflegschaft und Umgangsregelung für Z. aufgehoben; Kosten gegeneinander aufgehoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung zur Anordnung einer Umgangspflegschaft ist aufzuheben, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse so geändert haben, dass trotz geeigneter Maßnahmen und berufsmäßiger Betreuung keine Verwirklichung der Umgangskontakte zu erwarten ist.

2

Die Anordnung einer Umgangspflegschaft ist entbehrlich, soweit die Eltern in der Lage sind, die Umgangskontakte eigenverantwortlich und verlässlich zu regeln.

3

Eine einstweilige Umgangsregelung ist aufzuheben, wenn das betroffene Kind dauerhaft den Umgang verweigert und keine trag- und umsetzungsfähige Regelung Aussicht auf Erfolg hat.

4

Die Kostenentscheidung in familiengerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 81 FamFG; das Gericht kann außergerichtliche Kosten von der Erstattung ausnehmen, wenn die getroffene Maßnahme aufgehoben wird.

Relevante Normen
§ 81 FamFG§ 57 FamFG

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Lübbecke vom 07.07.2014 wird wie folgt abgeändert:

     a) die Umgangspflegschaft wird insgesamt aufgehoben,      b) die Umgangsregelung betreffend das Kind Z. D., geboren            am 06.08.2004, wird aufgehoben.

Die weiteren Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Das Gericht hat in dem vorliegenden Verfahren 11 F 55/14 durch Beschluss vom 04.07.2014/07.07.2014 im Wege der einstweiligen Anordnung eine Umgangsregelung getroffen und Umgangspflegschaft angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.

3

Die seinerzeit zugrunde liegenden Umstände haben sich geändert. Die Erwartung, dass unter Einsatz eines berufsmäßigen Umgangspflegers Umgangskontakte zwischen der Kindesmutter und den beiden Kindern kontinuierlich stattfinden, hat sich nicht erfüllt. Trotz aller Bemühungen verweigert das Kind Z. Umgangskontakte mit der Kindesmutter. Beweggründe sind nicht erkennbar, aus Sicht des Gerichts kann lediglich gemutmaßt werden. Ob Z. gerne beim Vater leben möchte, dies der Kindesmutter jedoch, um diese nicht zu enttäuschen, nicht zu zeigen wünscht, gleichzeitig aber durch im Raum stehende Äußerungen der Kindesmutter bezüglich einer Rückführung in den Haushalt der Kindesmutter verunsichert wird, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben. Aus Sicht des Gerichts unabdingbar erscheint jedenfalls für Z. eine verlässliche Sorgerechtsregelung, bezüglich derer eine Beschwerdeentscheidung in dem Verfahren 11 F 86/12 noch nicht ergangen ist. Ansatzpunkte, dass eine trag- und umsetzungsfähige Umgangsregelung bei den derzeitigen Gegebenheiten Aussicht auf Erfolg hat, sind nicht vorhanden.

4

Dementsprechend war die Umgangsregelung abzuändern.

5

Gleichzeitig war die Umgangspflegschaft aufzuheben, bezüglich Z. folgt dies aus den vorstehenden Ausführungen. Bezüglich des Kindes P. sind die Kindeseltern derzeit in der Lage, die Umgangskontakte zu regeln, sodass es insgesamt einer Umgangspflegschaft derzeit nicht (mehr) bedarf.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 57 FamFG.