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Amtsgericht Lübbecke·11 F 34/18·20.03.2018

Einstweilige Anordnung: Vorläufiger Ausschluss des Umgangs wegen drohender Kindesentführung

ZivilrechtFamilienrechtEinstweiliger Rechtsschutz im FamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Lübbecke ordnet den vorläufigen Ausschluss des Umgangs der Mutter mit ihren beiden Kindern bis 23.04.2018 an. Grundlage ist ein Polizeireport, wonach die Mutter konkrete Vorbereitungshandlungen für eine Ausreise mit den Kindern getroffen haben soll, wodurch eine gegenwärtige Gefährdung des Kindeswohls besteht. Der Umgang wird gemäß § 1684 Abs. 4 BGB als äußerste Maßnahme ausgesetzt; ein Ausreiseverbot erschien nicht ausreichend. Die einstweilige Anordnung wird mit Erlass wirksam und die Vollstreckung vor Zustellung als zulässig angeordnet.

Ausgang: Einstweilige Anordnung: Vorläufiger Ausschluss des Umgangs der Mutter mit den Kindern wegen drohender Ausreise/Kindesentführung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach § 49 FamFG ist zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis für sofortiges Tätigwerden besteht, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren eintreten würden.

2

Bei gegenwärtiger Gefahr für das Kindeswohl kann der Umgang nach § 1684 Abs. 4 BGB vorläufig ausgesetzt werden; dies ist als äußerste Maßnahme zur Abwendung konkreter, gegenwärtiger Gefährdungen der geistig-seelischen Entwicklung der Kinder zulässig.

3

Die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung vor Zustellung ist nach § 53 Abs. 2 FamFG zulässig, wenn ohne sofortige Wirksamkeit der Anordnung deren Zweck (z.B. Verhinderung einer drohenden Ausreise) gefährdet wäre; in diesem Fall wird die Anordnung mit ihrem Erlass wirksam.

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Wird eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erlassen, ist auf Antrag gemäß § 54 Abs. 2 FamFG in mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 49 FamFG§ 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB§ 53 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 FamFG§ 54 Abs. 2 FamFG

Tenor

Das Recht der Mutter auf Umgang mit den Kindern Z. D., geboren am 00.00.2004, und P.D., geboren am 00.00.2010, wird vorläufig ausgeschlossen.

Diese Entscheidung gilt bis zum 23. April 2018.

Es wird angeordnet, dass die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vor Zustellung an die Verpflichtete zulässig ist. Diese einstweilige Anordnung wird mit ihrem Erlass wirksam.

Von der Erhebung von gerichtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) wird abgesehen.

Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Kindeseltern sind geschieden.

3

Die Kinder leben beide bei dem Kindesvater, wobei P. regelmäßig Kontakt zu ihrer Mutter hat. In den Osterferien 2018 sollte P. gemäß ursprünglicher Absprache der Kindeseltern die erste Hälfte der Ferien bei der Kindesmutter verbringen.

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Ein Umgang der Mutter mit Z. findet derzeit nicht statt.

5

Es war gemäß § 49 FamFG eine Regelung im Wege einstweiliger Anordnung zu treffen, da ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Denn ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in einer etwaigen Hauptsache wäre nicht ohne den Eintritt erheblicher Nachteile möglich, weil die Gefahr besteht, dass die Kindesmutter den Kontakt zu ihrer jüngeren Tochter in den Osterferien nutzt, um sich mit beiden Kindern ins Ausland abzusetzen. Laut Polizeireport vom 21.03.2018 soll die Kindesmutter dabei schon konkrete Vorbereitungshandlungen getroffen haben und versucht haben, über Dritte eine Ausreise mit den Kindern ins Ausland zu ermöglichen.

6

Da durch die drohende Kindesentführung eine Gefahr für das Kindeswohl besteht, war der Umgang der Mutter mit den beiden Kindern gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB vorläufig auszusetzen. Es handelt sich dabei um eine äußerste Maßnahme zur Abwendung einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdung der geistig-seelischen Entwicklung der Kinder. Die Verhängung eines Ausreiseverbots hält das Gericht insbesondere vor dem Hintergrund des in dem Polizeireport v. 21.03.2018 beschriebenen, von der Mutter aktuell betriebenen Aufwands für unzureichend, da hierdurch jedenfalls die Ausreise mit dem PKW nicht hinreichend sicher verhindert werden kann.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt des Reports der Polizeistation R-S v. 21.03.2018.

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Die Entscheidung hinsichtlich der Vollstreckung vor Zustellung an die Verpflichteten folgt aus § 53 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Für die Anordnung besteht ein Bedürfnis, weil andernfalls die Gefahr besteht, dass P. am 23.03.2018 zum Umgang für die Osterferien von der Mutter abgeholt wird. Gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 FamFG wird die einstweilige Anordnung damit mit ihrem Erlass wirksam.

9

Da die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, ist auf Antrag aufgrund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden (§ 54 Abs. 2 FamFG).

10

Das Jugendamt ist vorher zu dem beabsichtigten vorläufigen Ausschluss des Umgangs telefonisch angehört worden und hat sich vor dem Hintergrund des Polizeireports vom 21.03.2018 für einen vorläufigen Umgangsausschluss ausgesprochen.

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Ebenfalls ist die Verfahrensbeiständin vor der beabsichtigten Entscheidung telefonisch angehört worden und hat sich ebenfalls für einen vorläufigen Ausschluss ausgesprochen.

12

Da die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, ist auf Antrag aufgrund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden (§ 54 Abs. 2 FamFG).