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Amtsgericht Langenfeld·95 M 3888/18·07.01.2019

Gebühr KV 208 GvKostG bei schriftlichem Angebot zur gütlichen Erledigung bestätigt

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin rügt die Berechnung der Gebühr KV 208 GvKostG durch den Obergerichtsvollzieher nach einem Schreiben, das eine gütliche Erledigung anbot. Streitpunkt ist, ob ein tatsächlich geführter Kontakt erforderlich ist. Das Amtsgericht nimmt an, dass ein schriftliches Angebot unter der Voraussetzung, dass der GV davon ausgehen durfte, es erreiche den Schuldner, den Gebührentatbestand erfüllt. Ausnahmen gelten nur, wenn ein Versuch objektiv nicht möglich war.

Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gebühr nach KV 208 GvKostG entsteht bereits durch den tatsächlichen Versuch einer gütlichen Erledigung; hierfür ist nicht erforderlich, dass eine tatsächliche Kommunikation zwischen Schuldner und Gerichtsvollzieher stattfindet.

2

Ein schriftliches Angebot zur gütlichen Erledigung erfüllt den Versuchscharakter, wenn der Gerichtsvollzieher mangels gegenteiliger Erkenntnisse davon ausgehen durfte, das Schreiben werde den Schuldner erreichen.

3

Die Wahl der Zustellart ist für das Entstehen der Gebühr grundsätzlich unerheblich; maßgeblich ist der Zeitpunkt und die Fertigung des Angebots, sofern der Gerichtsvollzieher davon ausgehen konnte, der Schuldner werde erreicht.

4

Der Gebührentatbestand entfällt nur, wenn der Gerichtsvollzieher überhaupt keinen Versuch unternehmen konnte (z.B. Rücknahme des Vollstreckungsantrags vor Tätigkeit oder amtsbekannte Unbekanntverziehung des Schuldners).

Relevante Normen
§ GvKostG KV 208§ 802b ZPO§ 5 Abs. 2 GVKostG§ 66 GKG§ 66 Abs. 8 GKG

Leitsatz

1. Das Entstehen der Gebühr nach KV 208 GvKostG setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zu einer Kommunikation zwischen dem Schuldner und dem vollstreckenden Gerichtsvollzieher über die Möglichkeiten einer gütlichen Einigung gekommen ist.

2. Der Versuch einer gütlichen Erledigung ist auch dann gegeben, wenn der Gerichtsvollzieher diese schriftlich angeboten hat und mangels anderer Anhaltspunkte davon ausgehen durfte, dass den Schuldner das entsprechende Schreiben erreichen würde.

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers T. vom 09.11.2018 (DR II 933/18) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

I.

2

Die Gläubigerin beauftragte den Obergerichtsvollzieher unter Verwendung des amtlichen Vordrucks am 24.10.2018 mit der Abnahme der Vermögensauskunft und mit der Einholung von Drittauskünften. Der Obergerichtsvollzieher fertigte unter dem 07.11.2018 ein Schreiben an die Schuldnerin mit Zahlungsaufforderung und der Bestimmung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft sowie der Ladung zu diesem Termin. In diesem Schreiben nahm der Obergerichtsvollzieher folgenden Passus auf:

3

„Sollte es Ihnen nicht möglich sein, diese Forderung fristgerecht zu begleichen, biete ich Ihnen hiermit nach § 802 b ZPO die gütliche Erledigung der Sache an. Die Bewilligung einer Ratenzahlung bei mir ist nur möglich, wenn Sie mir glaubhaft machen, wann, in welcher Höhe und aus welchen Mitteln (z.B. Arbeitgeberangabe mit Lohnnachweis) Sie die Raten aufbringen können. Ich weise darauf hin, dass der Gläubiger einer getroffenen Vereinbarung widersprechen kann. Zur gütlichen Erledigung ist es erforderlich, dass Sie sich persönlich mit mir innerhalb der Frist in Verbindung setzen.“

4

Der Versuch des Obergerichtsvollziehers, das Schreiben vom 07.11.2018 persönlich an die Schuldnerin zuzustellen, war erfolglos, da diese an der angegebenen Anschrift unbekannt verzogen war.

5

Der Obergerichtsvollzieher berechnete der Gläubigerin in seiner Kostenrechnung vom 09.11.2018 unter anderem für den Versuch der gütlichen Erledigung die Gebühr KV 208 GvKostG in Höhe von 8,00 €. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung vom 12.11.2018, mit der sie geltend macht, dass von einem Versuch der gütlichen Erledigung seitens des Obergerichtsvollziehers keine Rede sein könne, da zwischen ihm und der Schuldnerin keinerlei Kommunikation stattgefunden habe. Der Obergerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen, der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Düsseldorf hat als Vertreter der Landeskasse unter dem 10.12.2018 Stellung genommen.

6

II.

7

Die gemäß §§ 5 Abs. 2 GVKostG, 66 GKG statthafte Erinnerung der Gläubigerin ist nicht begründet.

8

Der Obergerichtsvollzieher hat zu Recht in seiner Kostenrechnung die Gebühr gemäß KV 208 GvKostG angesetzt, da er einen Versuch einer gütlichen Erledigung unternommen hat. Dieser Versuch besteht bereits darin, dass der Obergerichtsvollzieher in seinem Schreiben vom 07.11.2018 nach Aufforderung der Schuldnerin zur Vollzahlung unter konkret im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen eine gütliche Erledigung angeboten hat. Für das Entstehen der Gebühr gemäß KV 208 GvKostG ist nicht erforderlich, dass es tatsächlich zu einer Kommunikation zwischen dem Schuldner und dem vollstreckenden Gerichtsvollzieher über die Möglichkeit einer gütlichen Erledigung kommt. Die Gebühr entsteht nur dann nicht, wenn der Gerichtsvollzieher überhaupt keinen Versuch einer gütlichen Erledigung unternehmen konnte, weil z.B. der Vollstreckungsantrag noch vor Ergreifen einer Tätigkeit des Gerichtsvollziehers zurückgenommen wird oder der Schuldner amtsbekannt unbekannt verzogen ist.

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Der Versuch einer gütlichen Erledigung erfordert ein tatsächliches Handeln, Anstrengungen, Bemühungen oder auch die Bestrebungen seitens des Gerichtsvollziehers, ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Gerichtsvollzieher dem Schuldner gegenüber eine gütliche Erledigung mündlich oder schriftlich angeboten hat, da er damit alles Notwendige und ihm Mögliche dafür getan hat, um mit dem Schuldner die gütliche Beilegung der Sache zu erreichen. Dabei ist es unerheblich, ob dies in einem separaten Anschreiben erfolgt oder dem Schuldner – wie vorliegend – die gütliche Einigung innerhalb eines ohnehin erforderlichen Anschreibens unterbreitet wird. Sofern der Gerichtsvollzieher mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon ausgehen konnte, dass ein Schriftstück und damit das Angebot der gütlichen Einigung den Schuldner erreichen, hat er den Versuch unternommen. Der Gerichtsvollzieher kann den Schuldner persönlich aufsuchen oder diesen schriftlich zur gütlichen Erledigung auffordern. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der Gerichtsvollzieher das schriftliche Angebot der gütlichen Erledigung erfolglos über die Post zuzustellen versucht, oder der eigene Zustellversuch scheitert, weil der Schuldner unbekannt verzogen ist. Der Mehraufwand des Gerichtsvollziehers, der das Entstehen der Gebühr gemäß Nr. 208 KV GvKostG auslöst, ist darin zu sehen, dass er dem Schuldner die gütliche Erledigung anbietet und bei Fertigung des Angebots davon ausgehen kann, dass den Schuldner dieses Angebot auch erreichen wird. Da insofern auf den Zeitpunkt der Fertigung des Schreibens an den Schuldner abzustellen ist, ist die vom Gerichtsvollzieher gewählte Zustellart unerheblich. Auch bei einer beabsichtigten persönlichen Zustellung geht der Gerichtsvollzieher wie bei der Zustellung durch die Post davon aus, dass er den Schuldner antrifft bzw. sein Schreiben den Schuldner erreicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG.