Scheidungsantrag wegen fehlendem Getrenntleben und fehlendem Härtegrund abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres und rügte u.a. psychische Erkrankung und Vermögensschädigung durch die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin gab an, die Ehe sei bis zum 21.12.2015 fortbestehen gewesen. Das Gericht stellte nach Anhörung fest, dass kein einjähriges Getrenntleben und kein Härtegrund nach §1565 BGB vorliegen, da gemeinsame Bettnutzung und regelmäßige sexuelle Kontakte die eheliche Lebensgemeinschaft fortbestehen ließen. Der Scheidungsantrag wurde daher zurückgewiesen.
Ausgang: Scheidungsantrag des Antragstellers mangels Nachweis eines einjährigen Getrenntlebens und ohne vorliegenden Härtegrund abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für das Vorliegen eines einjährigen Getrenntlebens trägt der die Scheidung begehrende Ehegatte die Beweislast.
Getrenntleben im Sinne des §1567 BGB setzt die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft voraus; innerhalb der Ehewohnung erfordert es das Wegfallen eines gemeinsamen Haushalts und wesentlicher persönlicher Beziehungen.
Die Fortsetzung der ehelichen Geschlechtsgemeinschaft über einen längeren Zeitraum spricht gegen das Vorliegen eines Getrenntlebens und schließt regelmäßig eine vorzeitige Scheidung wegen eines vorangegangenen Fehlverhalts aus.
Ein Härtegrund nach §1565 Abs.2 BGB setzt schwere, in der Person des Antragsgegners liegende Gründe voraus, die objektiv die Fortsetzung der Ehe unzumutbar machen; die bloße Geltendmachung gesetzlicher Trennungs- oder Zugewinnausgleichsansprüche begründet keinen solchen Härtefall.
Leitsatz
Die Fortsetzung der ehelichen Geschlechtsgemeinschaft über einen längeren Zeitraum schließt eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres wegen vorangegangenen Fehlverhalts aus.
Tenor
Der Scheidungsantrag des Antragstellers vom 08.03.2012 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Verfahrenswert wird auf 33.000,00EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Ehegatten heirateten am 06.11.1998.
Der Antragsteller behauptet, die Beteiligten hätten nicht mehr in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Die Beteiligten hätten lediglich nach außen den Eindruck einer scheinbar intakten Ehe vorgespielt. Die Antragsgegnerin sei zudem psychisch krank.
Er ist der Auffassung, es sei ihm nicht zumutbar, noch länger an der Ehe mit der Antragsgegnerin festzuhalten. Die Antragsgegnerin habe eine Vielzahl von Haushaltsgegenständen gegen seinen Willen mitgenommen und gegen seinen Willen mit seiner Kreditkarte bezahlt. Sie habe ihm durch die Erhebung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage im Jahr 2011 und das damit begründete Folgegeschehen einen Schaden im sechsstelligen Bereich zugefügt. Im Übrigen betreibe die Antragsgegnerin seine wirtschaftliche Vernichtung durch die Geltendmachung überzogener Zugewinnausgleichs- und Trennungsunterhaltsforderungen.
Der Antragsteller beantragt, die am 06.11.1998 vor dem Standesamt X unter der Heiratsregisternummer xxx geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheiden.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Scheidungsantrag des Antragstellers vom 08.03.2012 zurückzuweisen.
Sie behauptet, die Beteiligten hätten von Mai 2011 bis zum 21.12.2015 ununterbrochen in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Das Trennungsjahr sei vor diesem Hintergrund noch nicht abgelaufen. Es sei unzutreffend, dass sie nach der Trennung der Beteiligten die Ehewohnung leergeräumt habe, sie habe auch keinen Missbrauch der Kreditkarte begangen, sondern lediglich die ihr überlassene Partnerkarte des Antragstellers benutzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages sowie des Ergebnisses der Anhörung der Beteiligten nach § 128 FamFG wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.
II.
Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen des § 1566 Abs. 2 BGB für einen Ausspruch der Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres nach dem Ergebnis der Anhörung nach § 128 FamFG nicht vorliegen.
Eine Ehe kann gemäß § 1565 Abs. 1 Satz1 BGB geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Eine Ehe ist gemäß § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würden, § 1565 Abs. 2 BGB.
Vorliegend ist ein einjähriges Getrenntleben der Beteiligten nicht nachgewiesen.
Die Ehegatten leben gemäß § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben, § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Getrenntleben setzt die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft voraus. Voraussetzung für ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung ist, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt wird und zwischen den Ehegatten keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen. Wesentlich für die eheliche Lebensgemeinschaft ist die eheliche Gesinnung der Beteiligten, insbesondere das Maß der Gemeinsamkeiten, das sie sich noch erhalten haben (Palandt/Brudermüller, BGB, 73 Auflage, § 1565, Rn. 3).
Dieser Gesichtspunkt spricht hier entscheidend gegen die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, nach dem Ergebnis der Anhörung der Ehegatten nach § 128 FamFG kann nicht von der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vor dem 21.12.2015 ausgegangen werden.
Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Anhörung nach § 128 FamFG angegeben, bis Ende 2015 mit der Antragstellerin in der gemeinsamen Ehewohnung zusammengelebt zu haben. Während dieser Zeit habe man gemeinsam in einem Bett geschlafen, zudem habe es "ganz normale sexuelle Kontakte" zwischen den Ehegatten gegeben. Die Antragsgegnerin hat dieses im Rahmen ihrer Anhörung nach § 128 FamFG bestätigt. Sie hat bestätigt, während der gesamten Zeit gemeinsam mit dem Antragsteller in einem Bett geschlafen zu haben. Sie hat ebenfalls angegeben, dass es "regelmäßige sexuelle Kontakte" zwischen den Ehegatten gegeben habe. Auch die weiteren Angaben der Beteiligten im Rahmen der Anhörung nach § 128 FamFG sprechen gegen die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft.
Dafür, dass die Beteiligten seit mindestens einem Jahr getrennt leben, trägt der die Scheidung begehrende Ehegatte die Beweislast (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. Januar 2008 – 10 UF 162/07, OLGR 2008, 577, zitiert nach juris). Beweis für ein Getrenntleben im gesetzlichen Sinne hat der Antragsteller nicht angetreten.
Nach dem Ergebnis der Anhörung der Beteiligten nach § 128 FamFG leben die Beteiligten frühestens seit dem 21.12.2015 voneinander getrennt.
Entgegen dem Einwand des Antragstellers ist auch kein Härtegrund im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB gegeben, der eine Ehescheidung schon vor Ablauf des Trennungsjahres ermöglicht.
Eine derartige Härte ist anzunehmen, wenn sich bei der Prognose, dass die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr erwartet werden kann - über den Tatbestand des Scheiterns der Ehe hinaus - in der Person des Antragsgegners liegende Gründe ergeben, die so schwer wiegen, dass dem antragstellenden Ehegatten bei objektiver Beurteilung nicht angesonnen werden kann, an den Antragsgegner als Ehepartner weiterhin gebunden zu sein (BGH FamRZ 1981, 127). Die Ehescheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur dann möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe auch nur dem Bande nach für den antragstellenden Ehegatten unzumutbar wäre. An das Vorliegen eines Härtefalles sind strenge Anforderungen zu stellen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, voreiligen Scheidungsentschlüssen entgegenzuwirken, die aus bloß vorübergehenden Stimmungslagen und Krisensituationen resultieren (Palandt/Brudermüller, BGB, 73 Auflage 2014, § 1565, Rn. 9). Dabei geht es nicht um ein moralisches Unwerturteil, sondern nur um die Prüfung, ob angesichts der konkreten in der Sphäre des Antragsgegners liegenden Umstände einem objektiven Betrachter begreiflich ist, dass sich der antragstellende Ehegatte endgültig von der Ehe abgewandt und damit das Zuwarten bis zum Ablaufen des Getrenntlebensjahres ein sinnloser Formalismus wäre (Palandt/Brudermüller, BGB, 73 Auflage 2014, § 1565, Rn. 9). Es ist nicht auf das subjektive Unzumutbarkeitsempfinden des verletzten Ehegatten abzustellen, sondern darauf, ob ein besonnener Dritter bei ruhiger Abwägung aller Umstände auf das Verhalten des anderen Ehegatten mit einem Scheidungsantrag reagieren würde (OLG Brandenburg, FamRZ 1995, 807; Heintschel-Heinegg in: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 2. Kap. Rn. 76).
Die von Seiten des Antragstellers vorgebrachte - und von der Antragsgegnerin in Abrede gestellte - psychische Erkrankung ist nicht geeignet, einen Härtegrund im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB zu begründen. Das Vorbringen des Antragstellers erschöpft sich insoweit in dem unsubstantiierten und nicht näher belegten Vorwurf des Vorhandenseins der psychischen Erkrankung.
Auch das Vorbringen des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe die gemeinsame Ehewohnung "leergeräumt" und in betrügerischer Weise mit seiner Kreditkarte bezahlt, vermag keinen Härtegrund im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB zu begründen. Die Antragsgegnerin hat das "Leerräumen" der gemeinsamen Ehewohnung in Abrede gestellt. Im Hinblick auf die Kreditkarte hat die Antragsgegnerin vorgebracht, die ihr überlassenen Partnerkarte des Antragstellers benutzt zu haben. Sie hat ferner - von Seiten des Antragsgegners unerwidert - vorgetragen, dass der Antragsgegner die Partnerkarte auch nach der Trennung der Beteiligten nicht von ihr heraus verlangt habe. Im Übrigen hat der Antragsteller nicht zum Umfang der Benutzung der Karte durch die Antragsgegnerin vorgetragen, so dass diesbezügliche Feststellungen nicht möglich sind.
Soweit der Antragsteller vorbringt, die Antragsgegnerin betreibe seine wirtschaftliche Vernichtung durch die Geltendmachung überzogener Trennungsunterhalts- und Zugewinnausgleichsansprüche, vermag das Vorbringen des Antragstellers keinen Härtegrund im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB zu begründen. Die Geltendmachung gesetzlich geregelter Trennungs- und Scheidungsfolgenansprüche ist nicht geeignet, einen Härtegrund zur Ehescheidung im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB zu begründen. Im Übrigen lassen sich mangels näherer Kenntnisse der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten schon keinerlei Feststellungen dazu treffen, inwieweit die von Seiten der Antragsgegnerin geltend gemachten Trennungsunterhalts- und Zugewinnausgleichsansprüche überhaupt überzogen sind.
Die Erhebung der aktienrechtlichen Anfechtungsklage im Jahr 2011 und der in der Folge entstandene finanzielle Schaden auf Seiten des Antragsgegners rechtfertigt vorliegend ebenfalls keine Härtefallscheidung der Beteiligten.
Aufgrund der Tatsache, dass dieses Geschehen nunmehr ungefähr fünf Jahre zurückliegt und die Beteiligten - unstreitig - jedenfalls in der Zeit vom Frühjahr 2012 bis Ende des Jahres 2015 das Bett miteinander geteilt haben, ist für den Fall, dass das Geschehen geeignet ist, einen Härtegrund im Sinne § 1565 Abs. 2 BGB zu begründen, von einem Verzeihen des Antragsgegners auszugehen. Beide Beteiligten haben im Rahmen ihrer Anhörung nach § 128 FamFG übereinstimmend angegeben, während der gesamten Zeit sowohl in einem Bett geschlafen als auch regelmäßig miteinander geschlafen zu haben. Eine stärkere Form der konkludenten Verzeihung dürfte kaum denkbar sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 2 Satz 1 FamFG.