Aufgebotsverfahren zur Eigentümerausschließung: Untertauchen begründet keine Verschollenheit
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten die Ausschließung eingetragener Miteigentümer im Wege des Aufgebotsverfahrens. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, weil für einen Miteigentümer Verschollenheit nicht festgestellt werden konnte. Bloßes Untertauchen begründet ohne weitere Anhaltspunkte keine Verschollenheit; ein Todesnachweis oder eine Todeserklärung fehlten. Zudem war die sonstige Voraussetzung einer 30‑jährigen Besitzdauer nachgewiesen, aber die Verschollenheit nicht.
Ausgang: Antrag auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens zur Ausschließung eines Miteigentümers wegen fehlender Verschollenheit abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Aufgebotsverfahren nach §§ 927, 943 BGB i.V.m. §§ 443, 444 FamFG zur Ausschließung eines im Grundbuch eingetragenen Eigentümers setzt voraus, dass der wahre Eigentümer gestorben oder verschollen ist und seit 30 Jahren keine eintragungsbedürftige Zustimmung des Eigentümers erfolgt ist.
Verschollen im Sinne des Verschollenheitsgesetzes ist, wessen Aufenthalt längere Zeit unbekannt ist und hinsichtlich dessen Fortlebens ernstliche Zweifel bestehen; bloßes Untertauchen begründet ohne zusätzliche Umstände, die den Tod wahrscheinlicher machen, keine Verschollenheit.
Fehlen Nachweise des Todes oder eine gerichtliche Todeserklärung sowie sonstige konkrete Anhaltspunkte, die das Fortleben als unwahrscheinlich erscheinen lassen, ist ein Ausschlussverfahren gegen den eingetragenen Eigentümer zurückzuweisen.
Der Antragsteller hat die Voraussetzungen des Aufgebotsverfahrens substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, insbesondere die mehr als 30‑jährige ungestörte Eigenbesitzzeit und das Ausbleiben eintragungsbedürftiger Zustimmungseinträge im Grundbuch.
Leitsatz
Bei Untertauchen eines Vermissten ist auch dann keine Verschollenheit anzunehmen, wenn das Alter des Vermissten zwar über der durchschnittlichen Lebenserwartung liegt, aber keinen näheren Informationen vorliegen, nach denen die Wahrscheinlichkeit des Todes größer ist als die Wahrscheinlichkeit des Fortlebens.
Tenor
wird der Antrag der Antragsteller vom xx.xx.2014 auf Durchführung des Verfahrens des Aufgebots des Eigentümers zurückgewiesen.
Gründe
Die Antragsteller haben die Ausschließung der Eigentümer I. P. und T. P. eingetragen zu je 1/2 Anteil im Grundbuch des Amtsgerichts M von I Blatt xxxx im Wege des Aufgebotsverfahrens beantragt.
Der Antrag ist nach §§ 927, 943 BGB, §§ 443, 444 FamFG zulässig. Der Antrag ist jedoch nicht im vollen Umfang begründet .Ist der wahre Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist nach § 927 Abs. 1. S 3 BGB das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn der wahre Eigentümer gestorben oder verschollen und seit 30 Jahren keine Eintragung im Grundbuch erfolgt ist, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte.
Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass sie und ihre Rechtsvorgänger das Grundstück seit mehr als 30 Jahren im Eigenbesitz haben, dass seit derselben Zeit eine Eintragung, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, im Grundbuch nicht erfolgt und der eingetragene Eigentümer I. P. verstorben ist.
Der weitere eingetragene Eigentümer T. P. ist jedoch nicht verschollen im Sinne des Verschollenheitsgesetzes. Gemäß § 1 Verschollenheitsgesetz ist verschollen, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach dem Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden. Nach dem Vortrag des Sohnes von Herrn I. P. ist dieser vor geraumer Zeit bewusst "untergetaucht", ohne dass hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet waren.
Da weder das Versterben feststeht, auch nicht aufgrund seines Alters naheliegend ist, noch ein Todeserklärungsbeschluss vorgelegt werden kann, der in der Regel für die Ausschließung erforderlich ist, vgl. Keidel 19. Auflage, Kommentar zum FamFG, zu § 444 FamFG Rnd. Nr. 9, war der Antrag zurückzuweisen. Ein Untertauchen des Eigentümers ist nach hiesiger Auffassung nicht ausreichend.
Langenfeld, 03.08.2017Amtsgericht
H.
Rechtspflegerin