Festsetzung der Betreuervergütung; Stundensatz auf 33,50 € festgelegt
KI-Zusammenfassung
Die frühere Betreuerin beantragte die endgültige Festsetzung ihrer abschlagsmäßig gewährten Vergütung. Das Amtsgericht setzte die Vergütung auf 569,50 € fest und legte den Stundensatz auf 33,50 € fest; ein beantragter Satz von 44,00 € wurde abgelehnt. Begründend führte das Gericht aus, dass die Qualifikation als Heilpädagogin keine der nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG erforderlichen Hochschulausbildungen bzw. gleichwertigen Abschlüsse darstellt. Die Beschwerde wurde zugelassen.
Ausgang: Festsetzung der Vergütung auf 569,50 € und Ablehnung des beantragten Stundensatzes von 44,00 €; Beschwerde zulässig
Abstrakte Rechtssätze
Eine abschlagsmäßig gewährte Vergütung kann im Festsetzungsbeschluss endgültig aus dem Vermögen der Betreuten festgestellt werden; dies gilt entsprechend für Zahlungen aus der Landeskasse.
Zur Gewährung eines höheren Stundensatzes im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG ist eine Hochschulausbildung oder eine mit einer Hochschulausbildung vergleichbare Qualifikation erforderlich.
Eine Ausbildung als Heilpädagogin stellt nach der hier vertretenen Praxis keine Hochschulausbildung oder gleichwertige Qualifikation i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG dar.
Ein bei einem anderen Gericht gewährter höherer Stundensatz begründet keinen Vertrauensschutz gegen die abweichende Bewertung des zuständigen Gerichts im vorliegenden Verfahren.
Tenor
wird die der früheren Betreuerin A mit Beschluss vom 16.07.2012 abschlagsmäßig für die Zeit vom 11.02.2012 bis 06.06.2012 gewährte Vergütung aus dem Vermögen der Betreuten in Höhe von 569,50 € endgültig festgesetzt. Der zugrunde gelegte Stundensatz wird auf 33,50 € festgelegt.
Entsprechend gilt dies, soweit Vergütungszahlungen aus der Landeskasse erfolgten. Gegen diesen Beschluss wird die Beschwerde zugelassen.
Gründe
Bezüglich der Höhe des Stundensatzes sieht das Gericht die Voraussetzung für die Gewährung von 44,00 € nicht erfüllt. Die frühere Betreuerin kann eine Ausbildung als Heilpädagogin nachweisen. Dies wird nach der hier gängigen Praxis nicht als eine durch eine Hochschulausbildung abgeschlossene oder mit einer Hochschulausbildung vergleichbare Qualifikation (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG) angesehen. Auf die in der vorliegenden Angelegenheit erfolgten Stellungnahmen des Vertreters der Landeskasse wird insoweit verwiesen.
Soweit die Betreuerin sich auf Vertrauensschutz beruft und einwendet, dass ihr beim Amtsgericht X einStundensatz von 44,00 € gewährt wurde, kann dies bei Entscheidungen des hiesigen Gerichts keine Berücksichtigung finden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über die Festsetzung einer Vergütung ist als Rechtsmittel die Beschwerde gegeben, wenn der Beschwerdewert 600 Euro übersteigt oder wenn die Beschwerde zugelassen ist.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat beim Amtsgericht Langenfeld durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
Wenn der Beschwerdewert nicht erreicht und die Beschwerde nicht zugelassen ist, so kann der Vergütungsbeschluss nur mit der Erinnerung angefochten werden.
Dieser Rechtsbehelf ist in deutscher Sprache binnen einer Frist von einem Monat seit Zugang des Festsetzungsbeschlusses einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den jeweiligen Beschwerdeführer. Wenn an ihn eine schriftliche Bekanntgabe nicht erfolgen konnte, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Die Beschwerdeschrift muss die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Auch ist sie von Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.