Themis
Anmelden
Amtsgericht Langenfeld·7 XIV(L) 5615/23·23.07.2024

Anordnung zur Zwangsbehandlung mit Antipsychotika bei paranoider Schizophrenie

Öffentliches RechtBetreuungsrechtPsychiatrisches Unterbringungs-/BehandlungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die LVR-Klinik beantragte die gerichtliche Genehmigung zur zwangsweisen Verabreichung von Antipsychotika (Depot- und orale Optionen) an den Betroffenen wegen paranoider Schizophrenie. Das Amtsgericht stimmte der Behandlung bis zum 24.11.2024 zu. Begründet wurde dies mit fehlender Einsichtsfähigkeit, Erforderlichkeit zur Wiederherstellung der Selbstbestimmung, hinreichender Erfolgsaussicht und Verhältnismäßigkeit. Labor- und EKG-Kontrollen sowie gegebenenfalls Fixierung und Blutentnahmen wurden zur Durchführung genehmigt; die Entscheidung ist sofort wirksam.

Ausgang: Antrag der LVR‑Klinik auf Genehmigung der Zwangsbehandlung mit Antipsychotika bis 24.11.2024 vom Amtsgericht stattgegeben (sofortige Wirksamkeit, einschl. Kontrollen und ggf. Fixierung).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gerichtliche Genehmigung zur Zwangsbehandlung setzt eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage voraus und darf nur erteilt werden, wenn die dort normierten Voraussetzungen erfüllt sind.

2

Zwangsbehandlung kann angeordnet werden, wenn bei einer psychischen Erkrankung die Einsichtsfähigkeit fehlt und die Behandlung erforderlich ist, um die Einsichtsfähigkeit als Voraussetzung einer freien Selbstbestimmung zu schaffen oder wiederherzustellen.

3

Die Zwangsmaßnahme muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben, in Art, Umfang und Dauer erforderlich und zumutbar sein; weniger eingreifende Behandlungsalternativen müssen aussichtslos sein.

4

Vor Anordnung sind erfolglose, ohne Druck unternommene Versuche zur Einholung der Einwilligung vorzulegen; die mit der Maßnahme verbundenen Risiken irreversibler Schäden müssen vernachlässigbar sein.

5

Die Genehmigung kann erforderliche Kontrollmaßnahmen (Labor, EKG, Blutentnahme) und, soweit zur Durchführung nötig, Festhalten oder Fixierung umfassen und ist nach den einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorgaben zu dokumentieren.

Relevante Normen
§ FamFG § 312 Nr. 4§ StrUG NRW § 10 Abs. 6§ StVollzG §§ 121 a, 121 b§ 10 Abs. 6 StrUG NRW§ 10 StrUG NW§ 121a FamFG

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 26 T 34/24 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Zur Anordnung einer Zwangsbehandlung mit Medikamenten bei paranoider Schizophrenie

Tenor

In der Freiheitsentziehungssachefür Herrn T. D., geboren am xx.xx.1977,z. Zt. LVR-Klinik, L.- Straße xx, xxxxx M. (T.),an der beteiligt ist:LVR-Klinik, L. Straße xx, xxxxx M. (T.),Antragstellerin und verfahrensbeteiligte Behörde,Herr G. K., Postfach xxxxxx, xxxxx I. , Verfahrenspfleger,hat das Amtsgericht - Betreuungsgericht - Langenfelddurch die Richterin am Amtsgericht C. beschlossen:

Es wird bis zum 24.11.2024 folgender Zwangsbehandlung bzw. der zwangsweisen Verabreichung folgender Medikamente zugestimmt:

Paliperidon Depot bis zu 150 mg am ersten Tag, 100 mg nach 7 Tagen und weiteralle 28 Tage bis zu 150 mg – jeweils intramuskulär - oder Risperidon-Depot bis zu 50 mg alle 14 Tage intramuskulär.Ergänzt bzw. augmentiert werden kann die Medikation bei weiterhin unzureichendenSpiegel um:orales Risperidon bis zu 6 mg oder orales Aripiprazol bis zu 30 mg täglich oder2 Aripiprazol-Depot 400 mg alle 4 Wochen bei Ablehnung der oralen Medikation.

Die Genehmigung erfasst auch Labor- und EKG Kontrollen soweit diese zur Risikominimierung im Rahmen der Behandlung erforderlich sind.Zugleich wird für die Dauer der Applikation der Medikation und die Durchführung der erforderlichen Kontrollen und Blutentnahmen bei Bedarf ein Festhalten des Betroffenen oder eine Fixierung genehmigt.Die Behandlung ist vor Ablauf der oben genannten Frist zu beenden, wenn dasBehandlungsziel erreicht ist oder die erwartete Besserung nicht eintritt oder unverzüglich, wenn schwerwiegende Nebenwirkungen einen Abbruch derBehandlung erforderlich machen.Die Zwangsbehandlung ist fachärztlich anzuordnen, zu leiten und zu überwachen.Ferner ist sie nach den Vorgaben des § 10 Abs. 6 StrUG NRW zu dokumentieren.Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

2

Die Entscheidung beruht auf § 10 StrUG NW in Verbindung mit §§ 121 a, 121b

3

StVollzG, 312 Nr. 4 FamFG.

4

Bei dem Betroffenen besteht eine paranoide Schizophrenie.

5

Aufgrund dieser Erkrankung ist er nicht einsichtsfähig und kann die mit einer

6

Behandlung verbundene Chance auf Besserung nicht erkennen oder ergreifen. Die

7

ärztliche Zwangsmaßnahme ist erforderlich, um seine Einsichtsfähigkeit als

8

tatsächliche Voraussetzung zur Ausübung der freien Selbstbestimmung zu schaffen

9

oder wiederherzustellen.

10

Die vorgesehene Behandlung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist in Art,

11

Umfang und Dauer erforderlich und für den Betroffenen zumutbar. Sie ist

12

voraussichtlich für den rechtlich längst möglichen Genehmigungszeitraum von vier

13

Monaten notwendig.

14

Der für den Betroffenen zu erwartende Nutzen überwiegt die mit der ärztlichen

15

Zwangsmaßnahme einhergehende Belastung deutlich, eine weniger eingreifende

16

Behandlung ist aussichtslos.

17

Die Behandlung ist nicht mit mehr als einem vernachlässigbaren Restrisiko

18

irreversibler Gesundheitsschäden verbunden.

19

Es sind mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung von Druck durch eine

20

überzeugungsfähige und -bereite Person unternommene Versuche vorausgegangen,

21

die Zustimmung des Betroffenen zur Behandlung zu erreichen.

22

3

23

Der Betroffene wurde ärztlich über das Ob und Wie der vorgesehenen

24

Zwangsmaßnahmen entsprechend seiner Verständnismöglichkeiten aufgeklärt.

25

Gleichwohl lehnt er die erforderliche Behandlung ab. Dies folgt aus den Ermittlungen

26

des Gerichts, insbesondere der richterlichen Anhörung des Betroffenen am

27

23.07.2024 der Stellungnahme des Verfahrenspflegers und der Rechtsanwältin Frau

28

Dr. L. sowie dem Sachverständigengutachten der Frau Dr. med. W. X

29

vom 13.07.2024.

30

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 324 Abs. 2

31

FamFG.

32

Rechtsbehelfsbelehrung:

33

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

34

Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen

35

Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst.

36

Ferner sind im eigenen Namen beschwerdeberechtigt der Verfahrenspfleger sowie

37

die zuständige Ordnungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.

38

Schließlich sind im Interesse der/des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine

39

von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und

40

Angehörigen der/des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.

41

Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Langenfeld, Hauptstr. 15,

42

40764 Langenfeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der

43

Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die

44

Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er

45

untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle

46

abgegeben werden.

47

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die

48

Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.

49

Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

50

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen

51

Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht -

52

Langenfeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur

53

Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

54

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit

55

Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf

56

einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit

57

Ablauf des nächsten Werktages.

58

4

59

Langenfeld, 24.07.2024

60

Amtsgericht

61

C.

62

Richterin am Amtsgericht