Anordnung zur Zwangsbehandlung mit Antipsychotika bei paranoider Schizophrenie
KI-Zusammenfassung
Die LVR-Klinik beantragte die gerichtliche Genehmigung zur zwangsweisen Verabreichung von Antipsychotika (Depot- und orale Optionen) an den Betroffenen wegen paranoider Schizophrenie. Das Amtsgericht stimmte der Behandlung bis zum 24.11.2024 zu. Begründet wurde dies mit fehlender Einsichtsfähigkeit, Erforderlichkeit zur Wiederherstellung der Selbstbestimmung, hinreichender Erfolgsaussicht und Verhältnismäßigkeit. Labor- und EKG-Kontrollen sowie gegebenenfalls Fixierung und Blutentnahmen wurden zur Durchführung genehmigt; die Entscheidung ist sofort wirksam.
Ausgang: Antrag der LVR‑Klinik auf Genehmigung der Zwangsbehandlung mit Antipsychotika bis 24.11.2024 vom Amtsgericht stattgegeben (sofortige Wirksamkeit, einschl. Kontrollen und ggf. Fixierung).
Abstrakte Rechtssätze
Eine gerichtliche Genehmigung zur Zwangsbehandlung setzt eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage voraus und darf nur erteilt werden, wenn die dort normierten Voraussetzungen erfüllt sind.
Zwangsbehandlung kann angeordnet werden, wenn bei einer psychischen Erkrankung die Einsichtsfähigkeit fehlt und die Behandlung erforderlich ist, um die Einsichtsfähigkeit als Voraussetzung einer freien Selbstbestimmung zu schaffen oder wiederherzustellen.
Die Zwangsmaßnahme muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben, in Art, Umfang und Dauer erforderlich und zumutbar sein; weniger eingreifende Behandlungsalternativen müssen aussichtslos sein.
Vor Anordnung sind erfolglose, ohne Druck unternommene Versuche zur Einholung der Einwilligung vorzulegen; die mit der Maßnahme verbundenen Risiken irreversibler Schäden müssen vernachlässigbar sein.
Die Genehmigung kann erforderliche Kontrollmaßnahmen (Labor, EKG, Blutentnahme) und, soweit zur Durchführung nötig, Festhalten oder Fixierung umfassen und ist nach den einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorgaben zu dokumentieren.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 26 T 34/24 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Zur Anordnung einer Zwangsbehandlung mit Medikamenten bei paranoider Schizophrenie
Tenor
In der Freiheitsentziehungssachefür Herrn T. D., geboren am xx.xx.1977,z. Zt. LVR-Klinik, L.- Straße xx, xxxxx M. (T.),an der beteiligt ist:LVR-Klinik, L. Straße xx, xxxxx M. (T.),Antragstellerin und verfahrensbeteiligte Behörde,Herr G. K., Postfach xxxxxx, xxxxx I. , Verfahrenspfleger,hat das Amtsgericht - Betreuungsgericht - Langenfelddurch die Richterin am Amtsgericht C. beschlossen:
Es wird bis zum 24.11.2024 folgender Zwangsbehandlung bzw. der zwangsweisen Verabreichung folgender Medikamente zugestimmt:
Paliperidon Depot bis zu 150 mg am ersten Tag, 100 mg nach 7 Tagen und weiteralle 28 Tage bis zu 150 mg – jeweils intramuskulär - oder Risperidon-Depot bis zu 50 mg alle 14 Tage intramuskulär.Ergänzt bzw. augmentiert werden kann die Medikation bei weiterhin unzureichendenSpiegel um:orales Risperidon bis zu 6 mg oder orales Aripiprazol bis zu 30 mg täglich oder2 Aripiprazol-Depot 400 mg alle 4 Wochen bei Ablehnung der oralen Medikation.
Die Genehmigung erfasst auch Labor- und EKG Kontrollen soweit diese zur Risikominimierung im Rahmen der Behandlung erforderlich sind.Zugleich wird für die Dauer der Applikation der Medikation und die Durchführung der erforderlichen Kontrollen und Blutentnahmen bei Bedarf ein Festhalten des Betroffenen oder eine Fixierung genehmigt.Die Behandlung ist vor Ablauf der oben genannten Frist zu beenden, wenn dasBehandlungsziel erreicht ist oder die erwartete Besserung nicht eintritt oder unverzüglich, wenn schwerwiegende Nebenwirkungen einen Abbruch derBehandlung erforderlich machen.Die Zwangsbehandlung ist fachärztlich anzuordnen, zu leiten und zu überwachen.Ferner ist sie nach den Vorgaben des § 10 Abs. 6 StrUG NRW zu dokumentieren.Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 10 StrUG NW in Verbindung mit §§ 121 a, 121b
StVollzG, 312 Nr. 4 FamFG.
Bei dem Betroffenen besteht eine paranoide Schizophrenie.
Aufgrund dieser Erkrankung ist er nicht einsichtsfähig und kann die mit einer
Behandlung verbundene Chance auf Besserung nicht erkennen oder ergreifen. Die
ärztliche Zwangsmaßnahme ist erforderlich, um seine Einsichtsfähigkeit als
tatsächliche Voraussetzung zur Ausübung der freien Selbstbestimmung zu schaffen
oder wiederherzustellen.
Die vorgesehene Behandlung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist in Art,
Umfang und Dauer erforderlich und für den Betroffenen zumutbar. Sie ist
voraussichtlich für den rechtlich längst möglichen Genehmigungszeitraum von vier
Monaten notwendig.
Der für den Betroffenen zu erwartende Nutzen überwiegt die mit der ärztlichen
Zwangsmaßnahme einhergehende Belastung deutlich, eine weniger eingreifende
Behandlung ist aussichtslos.
Die Behandlung ist nicht mit mehr als einem vernachlässigbaren Restrisiko
irreversibler Gesundheitsschäden verbunden.
Es sind mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung von Druck durch eine
überzeugungsfähige und -bereite Person unternommene Versuche vorausgegangen,
die Zustimmung des Betroffenen zur Behandlung zu erreichen.
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Der Betroffene wurde ärztlich über das Ob und Wie der vorgesehenen
Zwangsmaßnahmen entsprechend seiner Verständnismöglichkeiten aufgeklärt.
Gleichwohl lehnt er die erforderliche Behandlung ab. Dies folgt aus den Ermittlungen
des Gerichts, insbesondere der richterlichen Anhörung des Betroffenen am
23.07.2024 der Stellungnahme des Verfahrenspflegers und der Rechtsanwältin Frau
Dr. L. sowie dem Sachverständigengutachten der Frau Dr. med. W. X
vom 13.07.2024.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 324 Abs. 2
FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen
Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst.
Ferner sind im eigenen Namen beschwerdeberechtigt der Verfahrenspfleger sowie
die zuständige Ordnungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.
Schließlich sind im Interesse der/des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine
von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und
Angehörigen der/des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.
Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Langenfeld, Hauptstr. 15,
40764 Langenfeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die
Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er
untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
abgegeben werden.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen
Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht -
Langenfeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit
Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf
einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit
Ablauf des nächsten Werktages.
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Langenfeld, 24.07.2024
Amtsgericht
C.
Richterin am Amtsgericht