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Amtsgericht Langenfeld·7 XIV(L) 5615/23·25.03.2024

Genehmigung der Zwangsmedikation bei paranoider Schizophrenie (Betreuungsgericht)

ZivilrechtBetreuungsrechtPsychiatrisches Behandlungs- und UnterbringungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Langenfeld genehmigt bis 26.07.2024 die zwangsweise Verabreichung antipsychotischer Medikamente (u.a. Risperidon, Paliperidon, ggf. Aripiprazol) bei einem Betreuten mit paranoider Schizophrenie. Entscheidend war fehlende Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und die Erforderlichkeit der Maßnahme, um freie Selbstbestimmung wiederherzustellen. Voraussetzungen waren Aussicht auf Erfolg, Verhältnismäßigkeit, Erschöpfung weniger eingreifender Maßnahmen sowie ein nur geringes Risiko irreversibler Schäden; Labor‑ und EKG‑Kontrollen, Dokumentation und erforderlichenfalls Festhalten/Fixierung wurden angeordnet.

Ausgang: Antrag auf Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmedikation bei einem Betreuten mit paranoider Schizophrenie bis 26.07.2024 stattgegeben; Entscheidung sofort wirksam.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Genehmigung einer ärztlichen Zwangsbehandlung setzt voraus, dass der Betroffene an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leidet und aufgrund mangelnder Einsichtsfähigkeit die Maßnahme erforderlich ist, um die Voraussetzungen zur freien Selbstbestimmung zu schaffen oder wiederherzustellen.

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Zwangsbehandlung ist nur zulässig, wenn sie in Art, Umfang und Dauer geeignet, erforderlich und zumutbar ist und eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht; weniger eingreifende Behandlungsalternativen müssen aussichtslos oder erfolglos sein.

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Vor einer Zwangsbehandlung sind angemessene, druckfreie Versuche zur Einholung der Zustimmung sowie eine der Verständnismöglichkeit des Betroffenen entsprechende Aufklärung durchzuführen; anhaltende Ablehnung ersetzt nicht die Erforderlichkeitsprüfung.

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Bei Genehmigung sind die medikamentöse Auswahl, erforderliche Kontrollen (Labor, EKG), die Dokumentation nach den Vorgaben der einschlägigen Normen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Festhaltens/Fixierens zu regeln; die Maßnahme ist zu befristen und bei Erreichen des Ziels oder bei schwerwiegenden Nebenwirkungen sofort zu beenden.

Relevante Normen
§ FamFG § 312 Nr. 4§ StrUH NW § 10§ StVollG § 121a, § 121b§ 10 Abs. 6 StrUG NRW§ 10 StrUG NW in Verbindung mit §§ 121 a, 121b§ StVollzG, 312 Nr. 4 FamFG.

Leitsatz

Zur Genehmigung einer Zwangsmedikation bei paranoider Schizophrenie

Tenor

hat das Amtsgericht - Betreuungsgericht - Langenfeld

durch die Richterin am Amtsgericht C.

beschlossen:

Es wird bis zum 26.07.2024 folgender Zwangsbehandlung bzw. der zwangsweisen

Verabreichung folgender Medikamente zugestimmt:

Risperidon oral zu 6 mg pro Tag – oral –

Alternativ:

Risperidon Depot bis zu 50 mg alle 14 Tage – intramuskulär – oder

Paliperidon Depot bis zu 150 mg am ersten Tag, 100 mg nach 7 Tagen und jeweils

75 mg jeweils weiter alle 28 Tage – jeweils intramuskulär -

ggf. Augmentation mit Aripiprazol bis 30 mg täglich oral oder bei Ablehnung der

Einnahme eine intramuskuläre Depotverabreichung mit bis zu 400 mg alle 4 Wochen.

2

Die Genehmigung erfasst auch Labor- und EKG Kontrollen soweit diese zur

Risikominimierung im Rahmen der Behandlung erforderlich sind.

Zugleich wird für die Dauer der Applikation der Medikation und die Durchführung der

erforderlichen Kontrollen und Blutentnahmen bei Bedarf ein Festhalten des

Betroffenen oder eine Fixierung genehmigt.

Die Behandlung ist vor Ablauf der oben genannten Frist zu beenden, wenn das

Behandlungsziel erreicht ist oder die erwartete Besserung nicht eintritt oder

unverzüglich, wenn schwerwiegende Nebenwirkungen einen Abbruch der

Behandlung erforderlich machen.

Die Zwangsbehandlung ist fachärztlich anzuordnen, zu leiten und zu überwachen.

Ferner ist sie nach den Vorgaben des § 10 Abs. 6 StrUG NRW zu dokumentieren.

Zur berufsmäßigen Verfahrenspflegerin wird Frau B. I., I-weg x,

xxxxx M. (O.) bestellt.

Die Vergütung der Verfahrenspflegerin wird einschließlich Auslagen und

Mehrwertsteuer auf 150,00 Euro festgesetzt.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

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Die Entscheidung beruht auf § 10 StrUG NW in Verbindung mit §§ 121 a, 121b

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StVollzG, 312 Nr. 4 FamFG.

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Bei dem Betroffenen besteht eine paranoide Schizophrenie.

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Aufgrund dieser Erkrankung ist er nicht einsichtsfähig und kann die mit einer

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Behandlung verbundene Chance auf Besserung nicht erkennen oder ergreifen. Die

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ärztliche Zwangsmaßnahme ist erforderlich, um seine Einsichtsfähigkeit als

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tatsächliche Voraussetzung zur Ausübung der freien Selbstbestimmung zu schaffen

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oder wiederherzustellen.

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Die vorgesehene Behandlung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist in Art,

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Umfang und Dauer erforderlich und für den Betroffenen zumutbar. Sie ist

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voraussichtlich für den rechtlich längst möglichen Genehmigungszeitraum von vier

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Monaten notwendig.

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Der für den Betroffenen zu erwartende Nutzen überwiegt die mit der ärztlichen

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Zwangsmaßnahme einhergehende Belastung deutlich, eine weniger eingreifende

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Behandlung ist aussichtslos.

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Die Behandlung ist nicht mit mehr als einem vernachlässigbaren Restrisiko

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irreversibler Gesundheitsschäden verbunden.

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Es sind mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung von Druck durch eine

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überzeugungsfähige und -bereite Person unternommene Versuche vorausgegangen,

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die Zustimmung des Betroffenen zur Behandlung zu erreichen.

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Der Betroffene wurde ärztlich über das Ob und Wie der vorgesehenen

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Zwangsmaßnahmen entsprechend seiner Verständnismöglichkeiten aufgeklärt.

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Gleichwohl lehnt er die erforderliche Behandlung ab. Dies folgt aus den Ermittlungen

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des Gerichts, insbesondere der richterlichen Anhörung des Betroffenen am

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26.03.2024, der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin sowie dem

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Sachverständigengutachten des Herrn Dr. I P. vom 25.02.2024.

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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 324 Abs. 2

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FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

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Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen

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Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst.

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Ferner sind im eigenen Namen beschwerdeberechtigt der Verfahrenspfleger sowie

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die zuständige Ordnungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.

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Schließlich sind im Interesse der/des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine

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von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und

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Angehörigen der/des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.

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Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Langenfeld, Hauptstr. 15,

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40764 Langenfeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der

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Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die

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Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er

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untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle

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abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die

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Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.

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Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen

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Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht -

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Langenfeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur

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Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

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Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit

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Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf

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einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit

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Ablauf des nächsten Werktages.

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Langenfeld, 26.03.2024

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Amtsgericht

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C.

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Richterin am Amtsgericht