Genehmigung der Zwangsmedikation bei paranoider Schizophrenie (Betreuungsgericht)
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Langenfeld genehmigt bis 26.07.2024 die zwangsweise Verabreichung antipsychotischer Medikamente (u.a. Risperidon, Paliperidon, ggf. Aripiprazol) bei einem Betreuten mit paranoider Schizophrenie. Entscheidend war fehlende Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und die Erforderlichkeit der Maßnahme, um freie Selbstbestimmung wiederherzustellen. Voraussetzungen waren Aussicht auf Erfolg, Verhältnismäßigkeit, Erschöpfung weniger eingreifender Maßnahmen sowie ein nur geringes Risiko irreversibler Schäden; Labor‑ und EKG‑Kontrollen, Dokumentation und erforderlichenfalls Festhalten/Fixierung wurden angeordnet.
Ausgang: Antrag auf Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmedikation bei einem Betreuten mit paranoider Schizophrenie bis 26.07.2024 stattgegeben; Entscheidung sofort wirksam.
Abstrakte Rechtssätze
Die Genehmigung einer ärztlichen Zwangsbehandlung setzt voraus, dass der Betroffene an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leidet und aufgrund mangelnder Einsichtsfähigkeit die Maßnahme erforderlich ist, um die Voraussetzungen zur freien Selbstbestimmung zu schaffen oder wiederherzustellen.
Zwangsbehandlung ist nur zulässig, wenn sie in Art, Umfang und Dauer geeignet, erforderlich und zumutbar ist und eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht; weniger eingreifende Behandlungsalternativen müssen aussichtslos oder erfolglos sein.
Vor einer Zwangsbehandlung sind angemessene, druckfreie Versuche zur Einholung der Zustimmung sowie eine der Verständnismöglichkeit des Betroffenen entsprechende Aufklärung durchzuführen; anhaltende Ablehnung ersetzt nicht die Erforderlichkeitsprüfung.
Bei Genehmigung sind die medikamentöse Auswahl, erforderliche Kontrollen (Labor, EKG), die Dokumentation nach den Vorgaben der einschlägigen Normen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Festhaltens/Fixierens zu regeln; die Maßnahme ist zu befristen und bei Erreichen des Ziels oder bei schwerwiegenden Nebenwirkungen sofort zu beenden.
Leitsatz
Zur Genehmigung einer Zwangsmedikation bei paranoider Schizophrenie
Tenor
hat das Amtsgericht - Betreuungsgericht - Langenfeld
durch die Richterin am Amtsgericht C.
beschlossen:
Es wird bis zum 26.07.2024 folgender Zwangsbehandlung bzw. der zwangsweisen
Verabreichung folgender Medikamente zugestimmt:
Risperidon oral zu 6 mg pro Tag – oral –
Alternativ:
Risperidon Depot bis zu 50 mg alle 14 Tage – intramuskulär – oder
Paliperidon Depot bis zu 150 mg am ersten Tag, 100 mg nach 7 Tagen und jeweils
75 mg jeweils weiter alle 28 Tage – jeweils intramuskulär -
ggf. Augmentation mit Aripiprazol bis 30 mg täglich oral oder bei Ablehnung der
Einnahme eine intramuskuläre Depotverabreichung mit bis zu 400 mg alle 4 Wochen.
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Die Genehmigung erfasst auch Labor- und EKG Kontrollen soweit diese zur
Risikominimierung im Rahmen der Behandlung erforderlich sind.
Zugleich wird für die Dauer der Applikation der Medikation und die Durchführung der
erforderlichen Kontrollen und Blutentnahmen bei Bedarf ein Festhalten des
Betroffenen oder eine Fixierung genehmigt.
Die Behandlung ist vor Ablauf der oben genannten Frist zu beenden, wenn das
Behandlungsziel erreicht ist oder die erwartete Besserung nicht eintritt oder
unverzüglich, wenn schwerwiegende Nebenwirkungen einen Abbruch der
Behandlung erforderlich machen.
Die Zwangsbehandlung ist fachärztlich anzuordnen, zu leiten und zu überwachen.
Ferner ist sie nach den Vorgaben des § 10 Abs. 6 StrUG NRW zu dokumentieren.
Zur berufsmäßigen Verfahrenspflegerin wird Frau B. I., I-weg x,
xxxxx M. (O.) bestellt.
Die Vergütung der Verfahrenspflegerin wird einschließlich Auslagen und
Mehrwertsteuer auf 150,00 Euro festgesetzt.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 10 StrUG NW in Verbindung mit §§ 121 a, 121b
StVollzG, 312 Nr. 4 FamFG.
Bei dem Betroffenen besteht eine paranoide Schizophrenie.
Aufgrund dieser Erkrankung ist er nicht einsichtsfähig und kann die mit einer
Behandlung verbundene Chance auf Besserung nicht erkennen oder ergreifen. Die
ärztliche Zwangsmaßnahme ist erforderlich, um seine Einsichtsfähigkeit als
tatsächliche Voraussetzung zur Ausübung der freien Selbstbestimmung zu schaffen
oder wiederherzustellen.
Die vorgesehene Behandlung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist in Art,
Umfang und Dauer erforderlich und für den Betroffenen zumutbar. Sie ist
voraussichtlich für den rechtlich längst möglichen Genehmigungszeitraum von vier
Monaten notwendig.
Der für den Betroffenen zu erwartende Nutzen überwiegt die mit der ärztlichen
Zwangsmaßnahme einhergehende Belastung deutlich, eine weniger eingreifende
Behandlung ist aussichtslos.
Die Behandlung ist nicht mit mehr als einem vernachlässigbaren Restrisiko
irreversibler Gesundheitsschäden verbunden.
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Es sind mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung von Druck durch eine
überzeugungsfähige und -bereite Person unternommene Versuche vorausgegangen,
die Zustimmung des Betroffenen zur Behandlung zu erreichen.
Der Betroffene wurde ärztlich über das Ob und Wie der vorgesehenen
Zwangsmaßnahmen entsprechend seiner Verständnismöglichkeiten aufgeklärt.
Gleichwohl lehnt er die erforderliche Behandlung ab. Dies folgt aus den Ermittlungen
des Gerichts, insbesondere der richterlichen Anhörung des Betroffenen am
26.03.2024, der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin sowie dem
Sachverständigengutachten des Herrn Dr. I P. vom 25.02.2024.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 324 Abs. 2
FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen
Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst.
Ferner sind im eigenen Namen beschwerdeberechtigt der Verfahrenspfleger sowie
die zuständige Ordnungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.
Schließlich sind im Interesse der/des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine
von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und
Angehörigen der/des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.
Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Langenfeld, Hauptstr. 15,
40764 Langenfeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die
Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er
untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
abgegeben werden.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen
Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht -
Langenfeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit
Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf
einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit
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Ablauf des nächsten Werktages.
Langenfeld, 26.03.2024
Amtsgericht
C.
Richterin am Amtsgericht