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Amtsgericht Langenfeld·64 C 71/10·15.01.2012

Beschluss: Zahlung und Kostenfestsetzung (113,84 EUR) – vorläufig vollstreckbar

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht verurteilt die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Erstattung von 113,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 02.03.2011. Im Betrag sind Gerichtskosten von 52,70 EUR enthalten; die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist beigefügt. Der Titel ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, sofern die Klägerin nicht zuvor gleiche Sicherheit leistet.

Ausgang: Anspruch der Klägerin auf Erstattung von 113,84 EUR nebst Zinsen wurde stattgegeben; Titel vorläufig vollstreckbar, Zwangsvollstreckung gegen 110%-Sicherheitsleistung abwendbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Zahlungsurteil sind die Verurteilten gesamtschuldnerisch zur Erstattung des festgestellten Betrags nebst durch das Urteil bestimmten Verzinsung zu verpflichten.

2

Zinsen auf eine Geldforderung können in der Entscheidung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem dort genannten Zinsbeginn zugesprochen werden.

3

Außergerichtliche Kosten sind vom Schuldner zu erstatten; die Höhe ist vom Gericht im Rahmen der Kostenfestsetzung anzugeben und beizufügen.

4

Ein Vollstreckungstitel kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; das Gericht kann zulassen, dass die Zwangsvollstreckung durch Hinterlegung einer Sicherheitsleistung (hier 110 %) abgewendet wird, sofern nicht die Gläubigerin vor der Vollstreckung eine gleichhohe Sicherheit leistet.

Relevante Normen
§ 247 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 25 T 71/12 [NACHINSTANZ]

Tenor

sind auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Langenfeld vom 02.02.2011 von den Beklagten gesamtschuldnerisch 113,84 Euro - einhundertdreizehn Euro und vierundachtzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 02.03.2011 an die Klägerin zu erstatten.

Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist beigefügt bzw. bereits übersandt.

Im obigen Betrag sind 52,70 Euro an Gerichtskosten ten.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung eine Sicherheit in gleicher Höhe leistet/leisten.

Rubrum

1

Gründe: - siehe Anlagen I und II