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Amtsgericht Langenfeld·60 OWi 317/21 (b)·11.07.2021

Akteneinsicht: Herausgabe der gesamten Messreihe bei Geschwindigkeitsmessung angeordnet

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verteidiger beantragte im Einspruchsverfahren die Übersendung der vollständigen Messreihe des Tattages. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt und verpflichtete die Bußgeldbehörde, die Fallakten der gesamten Messreihe zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung verwies das Gericht auf die Stärkung des Verteidigungsrechts durch das BVerfG und die Notwendigkeit der kompletten Messreihe für eine fachgerechte sachverständige Überprüfung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 OWiG i.V.m. § 467 StPO; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Übersendung der gesamten Messreihe des Tattages vom Gericht stattgegeben; Behörde zur Herausgabe verpflichtet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die fachgerechte Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung setzt die Kenntnis der kompletten Messreihe zumindest des Tattages voraus.

2

Die Bußgeldbehörde ist verpflichtet, dem Verteidiger die Fallakten der gesamten Messreihe des Tattages zur Verfügung zu stellen, wenn diese für die Verteidigungsermittlung erforderlich sind.

3

Das Recht der Verteidigung auf umfassende Akteneinsicht erstreckt sich auch auf nicht unmittelbar zur Einzelakte gehörende Bestandteile; dieses Recht wurde durch das Bundesverfassungsgericht gestärkt.

4

Kostenentscheidungen in Bußgeldverfahren richten sich nach § 62 Abs. 2 OWiG in Verbindung mit § 467 Abs. 1 StPO.

5

Beschlüsse nach § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ OWiG § 62 Abs. 2 S. 1§ StPO § 467 Abs. 1§ 62 Abs. 2 S. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO§ 62 Abs. 2 S. 3 OWiG

Leitsatz

Die fachgerechte Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung setzt Kenntnis der kompletten Messreihe zumindest eines Tattages voraus. so dass die Bußgeldbehörde dem Verteidiger die Fallakten der gesamten Messreihe zur Verfügung stellen muss.

Tenor

wegen Antrags auf gerichtliche Entscheidung wird der Bußgeldbehörde auf ihre Kosten aufgegeben, dem Verteidiger die Fallakten der gesamten Messreihe des Tattages zur Verfügung zu stellen.

Gründe

2

Dem Betroffenen wird ein Geschwindigkeitsverstoß am 12.03.2021 vorgeworfen.

3

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens beantragte der Verteidiger u.a. die Übersendung der gesamten Messreihe des Tattages.

4

Diesem Antrag war nachzukommen, nachdem das Bundesverfassungsgericht zuletzt mit Beschluss vom 12.11.2020 das Recht der Verteidigung auf umfassende Akteneinsicht gestärkt und auch auf nicht zur einzelnen Akte gehörende Bestandteile erstreckt hat. Tatsächlich setzt die fachgerechte Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung die Kenntnis der kompletten Messreihe zumindest des Tattages voraus, um bei einer statistisch signifikanten Feststellung von Fehlmessungen dem Sachverständigen eine zutreffende Beurteilung der Richtigkeit der Arbeitsweise der hier in Rede stehenden Messanlage zu ermöglichen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 S. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.

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Die Entscheidung ist nach § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG unanfechtbar.

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Langenfeld, 12.07.2021L. Richter am Amtsgericht

8

Ausgefertigt T., Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle