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Amtsgericht Langenfeld·46 VI 386/14·08.12.2014

Erbschein: Kinder der vorverstorbenen Erbin als Ersatzerben; § 2069 BGB nicht anwendbar

ZivilrechtErbrechtNachlassrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht stellte fest, dass die Kinder der vorverstorbenen Erbin D. Q.-M. als Ersatzerben berufen sind und bewilligte den beantragten Erbschein. § 2069 BGB findet keine Anwendung, da es sich nicht um Abkömmlinge, sondern um Patenkinder handelt. Durch Auslegung (Ersatzerbenklausel, Umfang des zugewendeten Teils, Angaben des Testamentsvollstreckers) ermittelte das Gericht den Willen der Erblasserin. Die Erteilung des Erbscheins wurde bis zur Rechtskraft zurückgestellt.

Ausgang: Antrag auf Erteilung des Erbscheins hinsichtlich der Ersatzerbenberufung stattgegeben; Erteilung bis zur Rechtskraft zurückgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Auslegungsregel des § 2069 BGB greift nur bei Abkömmlingen und ist auf Patenkinder nicht anzuwenden.

2

Bei der Auslegung einer Erbeinsetzung ist zu prüfen, ob zugleich der Wille kundgegeben wurde, die Abkömmlinge des Bedachten als Ersatzerben zu berufen, insbesondere wenn der Bedachte dem Erblasser nahestand.

3

Die Berufung einer Person kann bereits für sich genommen eine Andeutung i.S.v. Ersatzerbenberufung sein; maßgeblich sind dabei die Zuwendung an den Bedachten, eine vorhandene Ersatzklausel und das Verhältnis des Erbteils zu den übrigen Miterben.

4

Zur Ermittlung des Testierwillens sind auch Umstände außerhalb des reinen Wortlauts, etwa Aussagen des Testamentsvollstreckers, heranzuziehen, wenn sie die Auslegung des Testaments erhellen.

Relevante Normen
§ BGB § 2069§ BGB § 2094§ FamFG § 352 Abs. 1§ 2069 BGB§ 352 Abs. 1 FamFG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 20/15 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

1.

Die Auslegungsregel des § 2069 BGB greift nur bei Abkömmlingen und ist unanwendbar, wenn die Erben Patenkinder sind.

2.

Ob in der Einsetzung des Erben zugleich die Kundgabe des Willens zu sehen ist, die Abkömmlinge des Bedachten als Ersatzerben einzusetzen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ist der Bedachte eine dem Erblasser nahestehende Person, legt die Lebenserfahrung die Prüfung nahe, ob der Erblasser eine Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge gewollt hat. Entscheidend ist dabei, ob die Zuwendung dem Bedachten als Ersten seines Stammes oder seiner Familie oder nur ihm persönlich gegolten hat. Die erforderliche Andeutung im Testament selbst, kann dann schon in der Tatsache der Berufung dieser Person gesehen werden.

Tenor

Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags des Antragstellers V. K. T. erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

Das Nachlassgericht bewilligt die Erteilung des beantragten Erbscheins (§ 352 Abs. 1 FamFG).

Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.

Gründe

2

Die hier allein streitige Frage, ob die Kinder der am 00.00.2013 verstorbenen Erbin D. Q-M Ersatzerben zu je *20/100 geworden sind oder ob bezüglich dieses Erbteiles Anwachsung eingetreten ist, entscheidet das Gericht im Sinne der Ersatzerben gemäß dem Erbscheinsantrag des Notars C. vom 13.08.2014.

3

Zwar ist es richtig, dass die Auslegungsregel des § 2069 BGB nur bei Abkömmlingen greift und daher hier nicht zur Anwendung kommt, da es sich bei den Erben um Patenkinder handelt.

4

Allerdings ist durch Auslegung zu ermitteln, ob in der Einsetzung des Erben zugleich die Kundgabe des Willens gesehen werden kann, die Abkömmlinge des Bedachten zu Ersatzerben einzusetzen (Palandt, 72. Aufl., § 2069 Rdz.8.) Ist der Bedachte eine dem Erblasser nahe stehende Person, so legt die Lebenserfahrung die Prüfung nahe, ob der Erblasser eine Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge des Bedachten gewollt hat oder gewollt haben würde. Entscheidend ist dabei, ob die Zuwendung dem Bedachten als Ersten seines Stammes oder seiner Familie oder nur ihm persönlich gegolten hat. Die erforderliche Andeutung im Testament selbst kann dann schon in der Tatsache der Berufung dieser Person gesehen werden (Palandt, a.a.O. Rdz.9).

5

Wie sich aus den Stellungnahmen der Beteiligten, insbesondere des Testamenstvollstreckers, ergeben hat, war es der eindeutige Wille der Erblasserin, die Zuwendung nicht der Erbin D. Q.-M. persönlich allein, sondern im Falle ihres (nicht ausdrücklich berücksichtigten) Vorversterbens ihrer Familie bzw. ihren Abkömmlingen zukommen zu lassen. Zum Ausdruck kommt dieser Gedanke in der Ersatzvermächtnisklausel im Testament vom 09.06.2006, die dementsprechend auszulegen ist, wie auch in der Größe des Erbteils im Verhältnis zu den übrigen Miterben.

6

Am 12.01.2015 erging folgender Berichtigungsbeschluss:

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*

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wird der Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom 09.12.2014 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es bezüglich der Kinder der am 04.07.2013 verstorbenen Erbin D Q-M richtigerweise heißen muss:

9

"Ersatzerben zu je 10/100".

10

Außerdem wird klargestellt, dass die Beteiligung des Herrn K2. M. auf seiner Stellung als gesetzlicher Vertreter der Beteiligten K3. M., T. M., K1. M. und D. M. beruht.