Erbschein bewilligt trotz Nichteröffnung gemeinschaftlichen Testaments
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt Feststellung bestimmter Tatsachen und die Erteilung eines Erbscheins. Streitpunkt ist, ob eine Tochter wegen Geltendmachung des Pflichtteils durch Enterbung ausgeschlossen werden kann, obwohl das gemeinschaftliche Testament nicht eröffnet wurde. Das Gericht bewilligt den Erbschein, stellt die Tatsachen fest und erachtet Nichteröffnung und Motivirrtum als unbeachtlich.
Ausgang: Erteilung des beantragten Erbscheins und Feststellung der Tatsachen bewilligt; sofortige Wirkung ausgesetzt und Erteilung bis zur Rechtskraft zurückgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtigkeit einer testamentarischen Anordnung, ein gemeinschaftliches Testament nicht zu eröffnen, berührt im Zweifel nicht die Wirksamkeit der übrigen testamentarischen Verfügungen (§ 2085 BGB).
Wurde dem Überlebenden in einem gemeinschaftlichen Testament die Möglichkeit vorbehalten, eine Person zu enterben, so bedarf die Wirksamkeit dieser Enterbung einer gesonderten testamentarischen Erklärung des Längerlebenden.
Übt der Überlebende die im gemeinschaftlichen Testament eingeräumte Enterbungsmöglichkeit in einem späteren Einzeltestament aus, kann die hiervon betroffene Person durch diese Verfügung ausgeschlossen werden.
Ein Irrtum der Pflichtteilsberechtigten über das Vorhandensein eines Enterbungsvorbehalts infolge der Nichteröffnung des gemeinschaftlichen Testaments ist ein unbeachtlicher Motivirrtum und macht die Enterbung nicht rechtswidrig.
Leitsatz
Die nichtige Anordnung des Erblassers, ein Testament nicht zu eröffnen, berührt im Zweifel die Wirksamkeit der übrigen testamentarischen Verfügungen nicht.
Der Irrtum über den Vorbehalt der Enterbung bei Forderung des Pflichtteils ist unbeachtlicher Motivirrtum.
Tenor
Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Antragstellerin V. I. D. H. erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
Das Nachlassgericht bewilligt die Erteilung des beantragten Erbscheins (§ 352 Abs. 1 FamFG).
Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
Gründe
Der Erblasser hat im Testament vom 05.12.2010 diejenige seiner Töchter auf den Pflichtteil gesetzt und als Erbin ausgeschlossen, die ihm gegenüber den Pflichtteil nach seiner vorverstorbenen Ehefrau geltend macht, nachdem dem Überlebenden diese Möglichkeit der Testierung im gemeinschaftlichen Testament vom 27.04.1999 vorbehalten blieb und er davon im Testament vom 05.12.2010 Gebrauch gemacht hat.
Unstreitig ist diese Geltendmachung des Pflichtteils durch die Beteiligte M., als einer Tochter neben der Beteiligten H., dem Erblasser gegenüber nach dem Tod der am 08.12.2009 verstorbenen Ehefrau erfolgt. Die Beteiligte M. ist damit als Erbin ausgeschlossen.
Dass das gemeinschaftliche Testament vom 27.04.1999 die nichtige Anordnung des Erblassers enthielt, dieses Testament nicht zu eröffnen (§ 2263 BGB), und dieses Testament vom 27.04.1999 wohl tatsächlich nicht eröffnet wurde, spielt dabei keine Rolle, da die Nichtigkeit dieses testamentarischen Verbotes im Zweifel die Wirksamkeit der übrigen Verfügungen im Testament nicht berührt (§ 2085 BGB).
Auch dass die Beteiligte M. infolge der Nichteröffnung des gemeinschaftlichen Testamentes vom 27.04.1999 vom Vorbehalt nichts wusste, ist unerheblich.
Der Erblasser und seine Ehefrau hatten sich im gemeinschaftlichen Testamente vom 27.04.1999 diese Möglichkeit der Enterbung lediglich vorbehalten, so dass es zur Umsetzung noch eines gesonderten Entschlusses des Längstlebenden und einer gesonderten testamentarischen Regelung bedurfte.
In diesem Fall aber irrte die Beteiligte M. bei Einforderung ihres Pflichtteils nach der vorverstorbenen Mutter nicht über die erstrebte Rechtsfolge, sondern über eine nicht gewollte und nicht erkannte Nebenwirkung; ein solcher Irrtum aber ist nicht rechtserheblich.