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Amtsgericht Langenfeld·42 F 81/13·26.05.2013

Vorläufige Entziehung der Personensorge wegen Kindeswohlgefährdung

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das AG Langenfeld entzieht den Eltern vorläufig die Personensorge und bestellt eine Ergänzungspflegschaft. Gestützt auf §§ 1666, 1666a BGB, Jugendamtsbericht und psychiatrische Stellungnahme sah das Gericht aufgrund der schwer beeinträchtigten Erziehungsfähigkeit der Mutter, fehlender Ausgleichsfähigkeit des Vaters und eines konfliktbelasteten Umfelds eine konkrete Kindeswohlgefährdung; ambulante Hilfen waren nicht ausreichend. Die Anordnung erfolgte summarisch; eine Anhörung der Beteiligten soll unverzüglich nachgeholt werden.

Ausgang: Vorläufige Entziehung der Personensorge der Eltern und Bestellung einer Ergänzungspflegschaft stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Entziehung der Personensorge ohne vorherige Anhörung ist zulässig, wenn eine dringende Gefahr für das Kindeswohl besteht, ambulante Schutzmaßnahmen nicht ausreichend waren und kein Elternteil die erforderliche Ersatzbetreuung übernehmen kann.

2

Vorläufige Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls stützen sich auf §§ 1666, 1666a BGB und sind auch ohne abschließende Ermittlungen möglich, sofern die Gefährdungslage dringlich ist.

3

Für einstweilige Kindesschutzmaßnahmen genügt eine summarische Prüfung; die Anordnung ist vorläufig und ersetzt nicht die spätere endgültige Entscheidung nach vertiefter Ermittlung und Anhörung der Beteiligten.

4

Bei Anordnung der vorläufigen Entziehung der Personensorge kann ergänzend eine Ergänzungspflegschaft bestellt werden, um die Wahrnehmung der Personensorge sicherzustellen.

Relevante Normen
§ BGB § 1666, § 1666a§ 41, 45 FamGKG§ 1666, 1666a BGB§ 51 Abs. 4 FamFG§ 81 FamFG

Leitsatz

Die sofortige Entziehung der Personensorge ohne vorherige Anhörung der Verfahrensbeteiligten ist geboten, wenn die Mutter in ihrer Erziehungsfähigkeit schwer beeinträchtigt ist, der Vater nicht in der Lage ist, dies auszugleichen und die Betreuung und Erziehung zu übernehmen und ein Verbleib des Kindes in dem von Spannung, Aggressivität und Dissoziationen geprägten Familienumfeld zu einer schweren Beeinträchtigung des Kindes führen würde und in der Vergangenheit eingesetzte ambulante Hilfen zum Schutz des Kindes nicht ausgereicht haben.

Tenor

Den Eltern wird die Personensorge für U. G., geb. am xx.xx.2010, vorläufig entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.

Zur Ergänzungspflegerin wird bestellt:

Frau T. L., Sozialdienst Kath. Frauen, J- Str. xx, xxxxx M..

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 1.500,00 EUR (§§ 41, 45 FamGKG).

Gründe

2

Die Entscheidung beruht auf §§ 1666, 1666 a BGB.

3

Aus dem Bericht des Jugendamtes vom xx.xx.2013 und der psychiatrischen Stellungnahme des Arztes Dr. I. vom xx.xx.2013 ergibt sich, dass das Wohl des Kindes U. im Haushalt und in der Obhut ihrer Eltern gefährdet ist. Die Mutter ist in ihrer Erziehungsfähigkeit schwer beeinträchtigt. Der Vater ist nicht in der Lage, dies auszugleichen und die Betreuung und Erziehung von U. zu übernehmen. Im Haushalt der Eltern bestehen zudem starke Spannungen, die das Kind miterlebt. Nach der Stellungnahme des Dr. I. wird ein Verbleib von U. in dem von Spannung, Aggressivität und Dissoziationen geprägten Familienumfeld zu einer schweren Beeinträchtigung des Kindes führen. Nach dem Bericht des Jugendamtes zeigen sich bei U. bereits Auffälligkeiten. In der Vergangenheit eingesetzte ambulante Hilfen haben zum Schutz des Kindes nicht ausgereicht.

4

Die Anordnung beruht auf einer summarischen Prüfung und ist nicht vorgreiflich für eine endgültige Endentscheidung. Eine solche kann erst nach weiteren Ermittlungen und der Anhörung der Beteiligten ergehen. Diese werden unverzüglich nachgeholt.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4,  81 FamFG.