Entzug der Personensorge wegen dringenden Verdachts auf Schütteltrauma
KI-Zusammenfassung
Das Gericht entzieht der Mutter die Personensorge für ihr Säugling und ordnet eine Ergänzungspflegschaft an wegen des dringenden Verdachts auf ein Schütteltrauma. Zentrale Frage ist, ob die Verletzungen und weitere gefahrenträchtige Vorfälle auf eine Überforderung der Mutter und damit auf eine Kindeswohlgefährdung schließen lassen. Ein rechtsmedizinisches Gutachten, beidseitige Netzhautblutungen und neurologische Ausfälle stützen diesen Verdacht. Weniger einschneidende Maßnahmen erscheinen nach Auffassung des Gerichts zum Schutz des Kindes nicht ausreichend.
Ausgang: Entzug der Personensorge der Mutter wegen dringenden Verdachts auf Schütteltrauma und Überforderung; Ergänzungspflegschaft angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein dringender Verdacht auf ein Schütteltrauma rechtfertigt den Entzug der Personensorge, wenn das Gesamtbild der Verletzungen und weitere gefährliche Vorfälle auf eine Überforderung der Sorgeberechtigten schließen lassen.
Beidseitige Netzhautblutungen in Verbindung mit neurologischen Auffälligkeiten sind, soweit andere Ursachen nicht in Betracht kommen, ein gewichtiger Anhaltspunkt für ein Schütteltrauma und damit für eine Kindeswohlgefährdung.
Der Entzug der Personensorge kann auch bei unklarer Täterschaft erfolgen, wenn die sorgeberechtigte Person die Verletzung nicht verhindert hat und eine aktuelle Gefährdung des Kindes zu besorgen ist.
Eine Übertragung oder Ergänzung der Personensorge ist anzuordnen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen (z.B. Familienhilfe, Mutter-Kind-Einrichtung) keinen hinreichenden Schutz des Kindes gewährleisten können.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, II - 5 UF 254/14 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
1. Der dringende Verdacht auf ein - nicht mehr sicher nachweisbares - Schütteltrauma eines Kleinkindes lässt jedenfalls dann den Schluss auf eine Überforderung der Kindesmutter zu, wenn es in ihrem Haushalt zu weiteren für das Kind gefährlichen Situationen gekommen ist.
2.Eine den Entzug der Personensorge rechtsfertigende Kindeswohlgefährdung kann sich auch daraus ergeben, dass die Kindesmutter nicht in der Lage ist, das Kind vor Übergriffen ihres Lebensgefährten zu schützen.
Tenor
Der Mutter wird die Personensorge für X T, geb. am xx.xx.2013, entzogen. Insoweit wird Ergänzungspflegschaft angeordnet.
Zur Ergänzungspflegerin wird bestellt:
Frau L N, SKF M e.V., L-B-Platz 6, 00000 M
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 3.000,00 EUR (§ 45 FamGKG).
Gründe
Die Entscheidung beruht auf §§ 1666, 1666 a BGB.
Das Gericht hat im einstweiligen Anordnungsverfahren 42 F 143/13 der allein sorgeberechtigten Mutter die Personensorge vorläufig entzogen und Ergänzungspflegschaft angeordnet, da der Verdacht bestand, dass die Eltern das Kind durch massives Schütteln lebensgefährlich verletzt haben. Auf den Beschluss vom 16.09.2013 im Verfahren 42 F 143/13 wird insoweit Bezug genommen. Im hier vorliegenden Hauptsacheverfahren hat das Gericht ein rechtsmedizinisches Sachverständigengutachten über die Ursachen der bei dem Kind festgestellten Verletzungen eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Begutachtung wird auf die Schreiben der Sachverständigen Dr. H vom 10.01.2014 (Bl. 19 ff. GA) und 13.08.2014 (Bl. 130 ff. GA) Bezug genommen.
Nach den Feststellungen der Sachverständigen ist davon auszugehen, dass ein dringender Verdacht besteht, dass X in der Zeit, in der sie sich in der Obhut und Verantwortung ihrer allein sorgeberechtigten Mutter befand, ein Schütteltrauma erlitten hat. Die von den Kliniken M und L bei dem Kind festgestellten Verletzungen, die als solche auch nicht bestritten sind, sind im Gutachten zusammengefasst wiedergegeben. Die Sachverständige zieht ihren Schluss des dringenden Verdachts eines Schütteltraumas aus dem Gesamtbild der verschiedenen bei dem Kind zeitgleich aufgetretenen, für ein Schütteltrauma typischen Symptome, für die jedenfalls zum Teil eine andere Ursache nicht in Betracht komme. Sie nennt hierzu insbesondere die beidseitigen Augenhintergrundblutungen und die neurologische Schädigung, die sich in Form von Bewusstlosigkeit und rezidivierendem Erbrechen des Kindes symptomatisch gezeigt habe. Dass es am 6.9.2013 nach einem Sturz des Kindes vom Wickeltisch zu kurzzeitigen Zuständen der Bewusstlosigkeit gekommen ist, haben die Eltern selbst berichtet. Dass es zu mehrfachem Erbrechen des Kindes gekommen ist, ergibt sich aus den Unterlagen des Klinikums M. Die Mutter hat im Termin am 30.09.2014 zwar ausgesagt, die Ärzte im Krankenhaus hätten das Erbrechen nicht gesehen, sie selbst habe vorsichtshalber mitgeteilt, dass das Kind sich erbrochen habe. Sie sei aber nicht sicher, ob es sich um Erbrechen gehandelt habe, das Kind habe mehr Milch abgegeben. Dass die Mutter in der Klinik selbst angegeben hat, das Kind habe sich erbrochen und die Ärzte in ihren Bericht aufgenommen haben, es sei nach zunächst unauffälliger Klinik im Verlauf zu rezidivierendem Erbrechen gekommen, spricht jedenfalls dafür, dass das Kind sich tatsächlich erbrochen hat.
Auch die Netzhautblutungen in beiden Augen können nach den Angaben der Sachverständigen nicht durch den Sturz vom Wickeltisch entstanden sein. Blutungen unter die harte Hirnhaut (wie auch hier vorliegend) könnten durchaus sturzbedingt entstehen, das gleichzeitige Auftreten ausgedehnter beidseitiger Augenhintergrundblutungen sei aber denkbar unwahrscheinlich.
Die Kindesmutter bemängelt, dass die Sachverständige in ihrem Gutachten auf die Argumente des rechtsmedizinischen Gutachtens des Universitätsklinikums I-F (Bl. 34 ff. GA) nicht eingegangen sei. Mit einer Stellungnahme zu diesem Privatgutachten war sie jedoch nicht beauftragt. Die Gutachter aus dem Universitätsklinikum haben ihre Stellungnahme im Übrigen auf der Basis unvollständiger Unterlagen gefertigt und selbst erklärt, dass für eine umfassende Begutachtung die Vorlage sämtlicher Krankenunterlagen inklusive der Bildgebung (insb. MRT) sowie der Verfahrensakten notwendig sei (Bl. 40 GA). Die vollständigen Unterlagen haben der vom Gericht bestellten Sachverständigen vorgelegen.
Selbst wenn man von einer im Privatgutachten angesprochenen möglichen gutartigen Erweiterung des Raumes unter der Spinngewebshaut (BESS) ausgeht, bleiben noch die neurologischen Auffälligkeiten (von denen die Gutachter keine Kenntnis hatten) und die Netzhautblutungen, die nicht durch den Sturz vom Wickeltisch entstanden sein können, die auf ein Schütteltrauma schließen lassen. Dass Netzhautblutungen bei Erwachsenen auch durch das plötzliche Ansteigen des Hirndruckes entstehen können, spricht nicht gegen ein Schütteltrauma bei einem Kind, bei dem ein entsprechendes Ansteigen des Hirndrucks nicht festgestellt worden ist. Der enge zeitliche Zusammenhang mit weiteren für ein Schütteltrauma typischen Symptomen lässt eine andere Ursache als sehr unwahrscheinlich erscheinen.
Es ist weder dem Familiengericht noch Polizei und Staatsanwaltschaft gelungen, den genauen Hergang, der zu den schweren Verletzungen des Kindes geführt hat, aufzuklären. Insofern steht auch nicht fest, wer für die Verletzung des Kindes verantwortlich ist. Die Mutter als Hauptverantwortliche für das Kind und alleinige Inhaberin des Sorgerechts hat aber jedenfalls die Verletzung nicht verhindert. Das vom Verfahrensbeistand beschriebene liebevolle Verhältnis der Mutter zur Tochter schließt nicht aus, dass die Mutter in einer Überforderungssituation entweder selbst falsch reagiert hat oder jedenfalls nicht in der Lage war, eine Gefahr für ihr Kind zu erkennen und entsprechend zu reagieren.
Ein weiterer für das Kind gefährlicher Vorfall, der aber offenbar folgenlos geblieben ist, spielte sich am 2.4.2013 ab, als der Vater mit dem erst ca. 2 Wochen alten Kind auf dem Arm völlig die Kontrolle verlor und gegenüber der Mutter gewalttätig wurde. Die Mutter hat sich zwar inzwischen - nach einem weiteren Vorfall, bei dem sie vom Kindesvater verletzt wurde - von diesem getrennt, die von den Eltern im vorliegenden Verfahren verschwiegenen Vorfälle zeigen aber, dass die Mutter offenbar nicht in der Lage ist, sich selbst und ihr in besonderem Maße schutzbedürftiges Kind ausreichend zu schützen.
Sofern außerdem ein Sturz vom Wickeltisch erfolgt sein sollte, würde dieser allein einen Eingriff ins Sorgerecht zwar nicht rechtfertigen, in der Zusammenschau mit den anderen Umständen aber auf eine das Kindeswohl gefährdende Überforderung der Mutter hindeuten. Stürze vom Wickeltisch mögen bei kleinen Kindern häufiger vorkommen, hier ist aber aus den in der Akte der Staatsanwaltschaft Düsseldorf befindlichen Fotos (insbes. Bl. 71 der Akte 70 Js 193/14) erkennbar, dass der Wickeltisch seitlich durch Erhöhungen und nach hinten durch eine Wand abgesichert war, das Kind ist nach den Angaben der Mutter in einem nur sehr kurzen Moment, in dem sie sich abgewandt hatte, nach vorn vom Wickeltisch auf den Boden gefallen. Es müsste dafür entweder auf dem Rücken weit nach vorne gerobbt sein oder sich zunächst aufgesetzt haben. Dies ist bei einem erst ein halbes Jahr alten Kind schwer vorstellbar, indbesondere in einem nur kurzen Moment der Unachtsamkeit der Mutter.
Es ist auch davon auszugehen, dass eine Gefahr für das Kind bei einer Rückkehr zur Mutter aktuell noch bestehen würde, da nicht klar ist, wie es zu den Verletzungen gekommen ist und Veränderungen - mit Ausnahme der Trennung der Eltern - nicht erfolgt sind. Dass eine Auseinandersetzung zwischen den Eltern oder der Vater das Kind in Gefahr gebracht hat kann nicht unterstellt werden. Nach den Aussagen beider Eltern ist es nur ein Mal, nämlich am 2.4.2013, zu einer Situation gekommen, in der der Vater das Kind im Rahmen einer körperlichen Attacke gegen die Mutter in Gefahr gebracht hat, diese Situation liegt jedoch zeitlich zu weit vor den festgestellten Verletzungen, um dafür ursächlich gewesen sein zu können. Abgesehen davon wäre auch in Zukunft die Gefahr von Eskalationen zwischen den Eltern gegeben, da sie durch das gemeinsame Kind immer wieder zusammentreffen würden und der Vater auch Umgang mit dem Kind hätte.
Weniger einschneidende Maßnahmen als der getroffene Eingriff in das Sorgerecht, der vom Jugendamt, der Ergänzungspflegerin und dem Verfahrensbeistand für nötig befunden wird, wären nicht ausreichend, um das Kind zu schützen. Weder eine Familienhilfe noch eine Mutter-Kind-Einrichtung können eine 24-stündige Betreuung sicherstellen. Auf die Stellungnahme des Jugendamtes vom 19.09.2014 (Bl. 160 GA) wird insoweit Bezug genommen.
Eine Übertragung der Personensorge auf den Vater kommt nicht in Betracht, da nicht feststeht, ob und inwieweit der Vater für die Verletzungen des Kindes (mit-)verantwortlich war, zumindest war auch er nicht in der Lage, die Gefahr zu erkennen und Verletzungen zu verhindern.
Die Bestellung der Ergänzungspflegerin entspricht der Empfehlung des Jugendamtes, hierbei wird berücksichtigt, dass Frau N als auch im einstweiligen Anordnungsverfahren bestellte Ergänzungspflegerin das Kind bereits kennt.
Das Gericht wird die Notwendigkeit der Maßnahme in regelmäßigen Abständen überprüfen (§ 166 Abs. 2 FamFG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.