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Amtsgericht Langenfeld·42 F 134/07·09.03.2014

Zugewinnausgleich nach § 1381 BGB grob unbillig bei deutlich vermögenderem Ausgleichsberechtigten

ZivilrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner begehrte im abgetrennten Zugewinnausgleichsverfahren eine Zahlung von 132.183,23 EUR. Das Gericht stellte zwar einen Zugewinn der Antragstellerin von 207.687,42 EUR und keinen Zugewinn des Antragsgegners fest. Gleichwohl wies es den Antrag zurück, weil die Durchführung des Ausgleichs nach § 1381 Abs. 1 BGB grob unbillig sei. Eine Zahlung würde die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Antragstellerin spürbar beeinträchtigen, während der deutlich vermögendere Antragsgegner darauf nicht angewiesen sei.

Ausgang: Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich wegen grober Unbilligkeit (§ 1381 Abs. 1 BGB) zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein rechnerisch bestehender Zugewinnausgleichsanspruch ist nach § 1381 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn seine Durchsetzung im konkreten Fall grob unbillig ist.

2

Grobe Unbilligkeit liegt nicht schon in der schematischen Ausgleichswirkung, sondern erfordert zusätzliche Umstände, die die Ausgleichszahlung für den Ausgleichspflichtigen besonders belastend machen.

3

Die Durchführung des Zugewinnausgleichs kann grob unbillig sein, wenn der Sicherungszweck des Zugewinnausgleichs verfehlt wird, weil der Ausgleichsberechtigte aufgrund hohen Vermögens nicht auf den Ausgleich angewiesen ist.

4

Bei der Bewertung von Vermögenspositionen zum Stichtag ist ein nach dem Stichtag geschlossener Vertrag nicht maßgeblich, wenn sein Vollzug von aufschiebenden Bedingungen abhängt, die erst später eintreten.

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Wer sich auf einen privilegierten Hinzurechnungstatbestand nach § 1375 Abs. 2 BGB beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast auch für die Benachteiligungsabsicht und muss hierzu substantiiert vortragen.

Relevante Normen
§ BGB § 1378§ BGB § 1381§ 1381 Abs. 1 BGB§ 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB§ 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB§ 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB

Leitsatz

Die Durchführung des Zugewinnausgleichs kann grob unbillig sein, wenn der Zweck des Ausgleichs nicht erreicht werden kann, weil der Ausgleichsberechtigte aufgrund hohen Vermögens nicht auf den Ausgleich angewiesen ist.

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe

2

Die Beteiligten streiten um Zugewinnausgleich. Sie hatten am 18.10.1995 geheiratet. Die Ehe ist durch am 5.12.2011 verkündeten Beschluss des erkennenden Gerichts geschieden worden. Die Folgesache Zugewinnausgleich ist durch Beschluss vom gleichen Tage abgetrennt worden. Auf die Beschlüsse wird verwiesen (Bl. 38 ff. GA). Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 15.11.2007 zugestellt.

3

Im Zugewinnausgleichsverfahren haben die Beteiligten umfassend zu den Positionen ihrer jeweiligen End- und Anfangsvermögen vorgetragen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beweisbeschluss vom 19.1.2010 (Bl. 273 - 277 GÜ), ergänzt um den Beweisbeschluss vom 9.12.2011 (Bl. 438 - 440 GÜ). Wegen der sich anschließend abzeichnenden Schwierigkeiten bei der Beweiserhebung und zu erwartenden hohen Kosten hat das Gericht den Beteiligten vorgeschlagen, gegenseitig auf etwaigen Zugewinnausgleich zu verzichten (Bl. 360 - 362 GÜ). Der Antragsgegner hat diesen Vorschlag abgelehnt (Bl. 364 GÜ). Die Beweiserhebung hat dann stattgefunden. Ein weiterer Vergleichsvorschlag des Gerichts vom 6.8.2013 (Bl. 720 GÜ) ist in der mündlichen Verhandlung vom 2.9.2013 ebenfalls abgelehnt worden.

4

Auf einen mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 16.07.2013 angekündigten Antrag auf Vorlage von beurkundeten Kaufverträgen vom 28.06.2007 und 3.3.2008 hat die Antragsgegnerin die Urkunde vom 3.3.2008 vorgelegt (Bl. 732 ff. GÜ) und sich zur Vorlage der Urkunde vom 28.06.2007 bereit erklärt. In der mündlichen Verhandlung vom 2.9.2013 hat sie den Anspruch auf Vorlage des Vertrages vom 28.06.2007 anerkannt. Ein entsprechender Teil - Anerkenntnisbeschluss ist daraufhin ergangen (Bl. 763 GÜ). Der Antrag auf Vorlage des Vertrages vom 3.3.2008 ist in der mündlichen Verhandlung vom 2.9.2013 für erledigt erklärt worden. Ein weiterer Antrag auf Vorlage einer Abrechnung ist nach deren Vorlage (Bl. 825, 826 GÜ) in der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2014 ebenfalls für erledigt erklärt worden.

5

Der Antragsgegner beantragt nunmehr,

6

die Antragstellerin zu verpflichten, an den Antragsgegner 132.183,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.1.2012 zu zahlen.

7

Die Antragstellerin beantragt,

8

den Antrag zurückzuweisen.

9

Sie verweist auf ihre Ausführungen zu den einzelnen Vermögenspositionen. Sie beruft sich für den Fall der rechnerischen Feststellung eines Ausgleichsanspruches des Antragsgegners auf Verwirkung eines solchen Anspruchs.

10

Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten nimmt das Gericht in den folgenden Ausführungen zu den Vermögenspositionen der Beteiligten Stellung. Die den jeweiligen Positionen vorangestellten Ziffern entsprechen der von den Beteiligten in ihren Schriftsätzen vom 4.6.2013 (Bl. 697 ff.), 16.07.2013 (Bl. 711 ff.) und 13.11.2013 (Bl. 779 ff.) gebrauchten Nummerierung.

11

Das Gericht hat die Verfahrensakten 42 F 36/07 und 42 F 50/10 beigezogen, sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 17.02.2014.

12

Der Antrag des Antragsgegners ist nicht begründet.

13

Allerdings hat die Antragstellerin im Zeitraum zwischen den Stichtagen 18.10.1995 und 15.11.2007 einen Zugewinn in Höhe von 207.687,42 EUR erzielt, während der Antragsgegner keinen Zugewinn erzielt hat. Die Umstände der Vermögensentwicklungen der Beteiligten und der Stand ihrer Vermögen zum Stichtag 15.11.2007 lassen jedoch den Ausgleich des Zugewinns grob unbillig im Sinne von § 1381 Abs. 1 BGB erscheinen.

14

Die folgenden Aufstellungen über Endvermögen und Anfangsvermögen zeigen:

15

Endvermögen der Antragstellerin:

16

Ziffern 1 - 6

17

Geldvermögen

18

Der Gesamtbetrag von 5.323,36 EUR ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

19

Ziffern 7 - 9

20

AStraße. x und y + Parzelle G1, 2.374 + 859 = 3.233 qm

21

Die Grundstücke sind in den Sachverständigengutachten vom 27.06.2012 (in Hüllen Bl. 481 - 483 GÜ) beschrieben. Hierauf wird verwiesen

22

Der Wert der Grundstücke ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Antragstellerin geht im Schriftsatz vom 4.6.2013 (dort S. 3, Bl. 699 GÜ) - anscheinend unter versehentlicher Außerachtlassung der Parzelle G1 - von einem Wert von 105.000 EUR aus, der Antragsgegner errechnet aufgrund des Kaufvertrages vom 3.3.2008 einen Wert von 202.168,27 EUR (Bl. 783 GÜ).

23

Das Gericht folgt den sorgfältig begründeten und für das Gericht nachvollziehbaren Sachverständigengutachten vom 27.06.2012 (in Hüllen Bl. 481 und 483 GÜ) und den dortigen Feststellungen der Werte der Anteile der Antragstellerin von 105.000,00 EUR und 48.000,00 EUR sowie den weiteren Darlegungen im Schreiben des Gutachterausschusses vom 19.11.2012 (Bl. 539 - 541 GÜ). Die Werte in dem nach dem Stichtag liegenden Kaufvertrag vom 3.3.2008 liegen zwar höher, der Vertrag ist jedoch unter fünf verschiedenen aufschiebenden Bedingungen abgeschlossen worden (S. 5 des Vertrages, Bl. 737 GÜ). Die Bedingungen sind erst deutlich später als der Stichtag eingetreten. Die Risiken der Unwirksamkeit des Vertrages lagen auch am Tage des Vertragsschlusses so hoch, dass der Kaufpreis nicht als bestimmend für den Wert der Vermögenspositionen 7 - 9 am Stichtag gelten kann.

24

Ziffer 10

25

BStraße. x, 1/2 Anteil

26

Der Wert des Anteils ist mit 192.700,00 EUR zwischen den Beteiligten unstreitig.

27

Ziffer 10 a

28

Belastung der Antragstellerin bezüglich des Objekts BStraße x i.H.v. 7.572,63 EUR

29

Die Position ist zwischen den Beteiligten streitig. Es handelt sich - insoweit unstreitig - um eine Schuld der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner aus einem gerichtlichen Vergleich vom 24.04.2009. Dabei ging es um Haus-Nebenkosten aus den Jahren 2006/2007 sowie um Prozesskosten. Zum damaligen Streitgegenstand und den Grundlagen für den Vergleich wird auf Bl. 237 - 260 GÜ verwiesen. Die Antragstellerin macht geltend, dass die von ihr geschuldete Summe als Verbindlichkeit (Anwartschaft des Antragsgegners) bereits vor der Rechtshängigkeit der Ehesache bestanden habe. Der Antragsteller hält die Geltendmachung im GÜ-Verfahren für unzulässig.

30

Der Abzug vom Endvermögen ist in Höhe von 7.000,00 EUR berechtigt, denn zum Stichtag bestand bereits ein rechtlich begründeter Anspruch des Antragsgegners gegen die Antragstellerin in dieser Höhe. Die Prozesskosten sind jedoch erst nach dem Stichtag entstanden. Die Klageschrift datiert vom 19.08.2008 (Bl. 237 GÜ).

31

Ziffer 11

32

Unterhaltsanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner

33

Der Anspruch von 8.000,00 EUR ist unstreitig.

34

Ziffer 12

35

Schulden aus Darlehen des Sohnes der Antragstellerin

36

Der Abzugsbetrag von 6.500,00 EUR ist unstreitig.

37

Das Endvermögen der Antragstellerin betrug damit 345.523,36 EUR

38

(5.323,36 + 105.000,00 + 48.000,00 + 192.700,00 - 7.000,00 + 8.000,00 - 6.500,00)

39

Anfangsvermögen der Antragstellerin:

40

Ziffer 13

41

Sparguthaben

42

Der Wert von 10.225,00 EUR ist unstreitig. Die Indexierung 87,1 ./. 103,9 (Palandt 72. Aufl., § 1376 Rn. 31) ergibt den Betrag von 12.197,22 EUR.

43

Ziffern 14, 15

44

AStraße x und y (1/4 - Anteil)

45

Der Wert von 81.806,70 EUR ist unstreitig. Die Indexierung ergibt den Betrag von 97.585,72 EUR.

46

Ziffer 16

47

Parzelle G1 (Erwerb 2005)

48

Der Wert von 27.000,00 EUR ist unstreitig. Die Indexierung 100 ./. 103,9 (Palandt aaO) ergibt den Betrag von 28.053,00 EUR

49

Das Anfangsvermögen der Antragstellerin betrug damit (12.197,22 + 97.585,72 + 28053,00 =)  137.835,94 EUR.

50

Der Zugewinn beträgt (345.523,36 - 137.835,94 =) 207.687,42 EUR.

51

Der Antragsgegner hat im Zeitraum zwischen den Stichtagen 18.10.1995 und 15.11.2007 keinen Zugewinn erzielt. Das ergibt sich aus der folgenden Gegenüberstellung seiner End- und Anfangsvermögen.

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Endvermögen des Antragsgegners:

53

Ziffer 1 - 4

54

Immobilien (s. Bl. 712 GÜ)

55

Die Beträge von 235,879,93 EUR, 425.000,00 EUR, 95.000,00 EUR, 85.000,00 EUR = insgesamt 840.879,93 EUR sind unstreitig.

56

Ziffer 4 a

57

CStraße x

58

Hierbei handelt es sich um eine Eigentumswohnung, die der Antragsgegner mit notariellem Vertrag vom 12. Oktober 1998 auf seine Tochter N. C., geb. xx.xx.xxxx, übertragen hat. Auf den Inhalt des Vertrages wird verwiesen (Bl. 94 - 102 GÜ). Die Antragstellerin errechnet einen in das Endvermögen einzustellenden Wert von 135.000,00 DM = 69.024,40 EUR, indem sie vom Wert der Immobilie in Höhe von 270.000,00 DM (so vom Antragsgegner in der Aufstellung seines Anfangsvermögens unter Ziffer 36 angegeben) eine von der Tochter übernommene Verbindlichkeit (durch Grundschuld gesichert) gegenüber der A-Bank in Höhe von 135.000,00 DM abzieht. Sie hält die im Teilwert von 135.000,00 DM erfolgte Übertragung auf die Tochter für eine nach § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu berurteilende Schenkung die weder einer sittlichen Pflicht noch einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen habe. Ein Einverständnis der Antragstellerin habe nicht vorgelegen.

59

Der Antragsgegner ist der Auffassung, eine Vermögensübertragung vom Vater auf die Tochter aus einer früheren Ehe sei nicht ungewöhnlich. Die Tochter habe auch die Belastungen der Immobilie im Wert der Hälfte des Wertes der Wohnung übernommen. Die Antragstellerin sei mit der Übertragung einverstanden gewesen.

60

Bei der Übertragung handelt es sich um eine gemischte Schenkung im Wert - nach Abzug der übernommenen Belastung - von 135.000,00 DM (69.024,40 EUR) und um eine insoweit unentgeltliche Zuwendung i.S.v. § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das Gericht hält angesichts der sehr guten Vermögensverhältnisse des Antragsgegners eine Zuwendung von 69.024,40 EUR an die Tochter aus erster Ehe unter dem Gesichtspunkt einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht für gerechtfertigt. Nach dem entgegen früherem Vortrag der Antragstellerin im Schriftsatz vom 7.11.2011 (Bl. 430, 431 GÜ) unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners im Schriftsatz vom 13.09.2012 (Bl. 501 ff. GÜ) hatte die damals 23 Jahre alte Tochter am 25.08.1998 ihre Ausbildung erfolgreich beendet und am 26.08.1998 ihre erste Stelle angetreten. Ein großzügiges Geschenk, durch das die Lebensführung der Beteiligten nicht beeinträchtigt worden ist, ist daher noch als angemessen gerechtfertigt.

61

Ziffer 5

62

Immobilie G2

63

Die Antragstellerin geht von einem Wert von 228.000,00 EUR aus, der Antragsgegner von 130.000,00 EUR. Das Sachverständigengutachten des Gutachterausschusses für Grundstückwerte in dem Landkreis A vom 24.01.2011 (Bl. 367 - 408 GÜ) hat zum Stichtag 15.11.2007 einen Verkehrswert von 130.000,00 EUR ermittelt. Es ist dabei zunächst zu einem Sachwert von 228.145,00 EUR gelangt, kommt dann jedoch durch eine Anpassung an die Marktlage auf einen Wert von 70% = 159.701,60 EUR und wegen einer weiteren Wertminderung wegen Reparaturstau um 15% des Gebäudeherstellungswertes auf den Gesamtwert von 130.000,00 EUR.

64

Die Beteiligten haben nicht substantiiert zu dem Gutachten Stellung genommen. Der Antragsgegner hat den Wert von 130.000,00 EUR in die von ihm erstellte Übersicht über das Endvermögen übernommen (Bl. 712 GÜ), die Antragstellerin nennt in ihrer Übersicht die Werte 228.000,00 (130.000,00 lt SV) (Bl. 702 GÜ). Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Richtigkeit des Gutachtens in Zweifel zu ziehen.

65

Ziffern 6 - 10

66

Beteiligungen, Konten

67

Die genannten Werte von 108.000,00 EUR, 3.750,00 EUR, 4.243,00 EUR, 156.755,00 EUR, 9.502,80 EUR, insgesamt 282.250,80 EUR sind zwischen den Beteiligten unstreitig.

68

Ziffer 11

69

B-Bank - Bausparvertrag

70

Die Ansätze der Beteiligten sind unterschiedlich (Bl. 702, 712 GÜ).

71

Das Bausparguthaben betrug am 31.12.2007 2.025,58 EUR (Bl. 59 GÜ). Der Antragsgegner gesteht zu, dass er den gesamten Betrag erhalten hat (Bl. 712 GÜ). Der Betrag ist damit insgesamt in sein Endvermögen einzustellen. Für die Antragstellerin ist das im Zugewinnausgleichsverfahren vorteilhaft.

72

Ziffer 12

73

C-Bank

74

Die Ansätze sind unterschiedlich (291 bzw. 201 EUR, Bl. 702, 712 GÜ). Nach dem vom Antragsgegner vorgelegten Beleg bestand am Stichtag ein Guthaben in Höhe von 201 EUR (Bl. 60 GÜ).

75

Ziffern 13 - 20

76

Konten, Oldtimer

77

Die Werte von 5.570,00 EUR, 325,76 EUR, 25.000,00 EUR, 27.000,00 EUR, 8.000,00 EUR, 18.000,00 EUR, 1.500,00 EUR, 2.000,00 EUR, insgesamt 87.395,76 EUR sind zwischen den Beteiligten unstreitig (Bl. 701, 712 GÜ).

78

Ziffer 21

79

3 - Achsanhänger Hummel

80

Die Antragstellerin geht von einem Wert von 15.000,00 EUR, der Antragsgegner von 12.000,00 EUR aus. Das Gericht folgt der Bewertung im Sachverständigengutachten mit 12.000,00 EUR (Bl. 583 bis 587 GÜ).

81

Ziffern 22 - 25 a-c

82

Oldtimer

83

Die genannten Werte von 2.000,00 EUR, 6.000,00 EUR, 2.500,00 EUR, 3.000,00 EUR, 65.500,00 EUR, insgesamt 79.000,00 EUR sind zwischen den Beteiligten unstreitig.

84

Ziffer 26

85

Vorerbschaft

86

Zum Wert der Vorerbschaft zum Stichtag 15.11.2007 haben die Beteiligten im Verlauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben gemacht. Der insoweit beweisbelastete Antragsgegner hat auf die Hinweise des Gerichts vom 8.10.2013 (Bl. 770 GÜ) mit Schriftsatz vom 13.11.2013 (Bl. 779 ff. GÜ) unter teilweiser Berichtigung früheren Vorbringens durch Differenzrechnungen einen ungefähren Wert von 1.246.000,00 ermittelt (Bl. 780 GÜ). Gegenüber dem Anfang Januar 2007 an den Antragsgegner ausgezahlten Betrag von 1.363.000,00 EUR bleibt der Differenzbetrag von 117.000,00 EUR ungeklärt. Das Gericht geht daher von dem höheren Betrag aus.

87

Die Antragstellerin macht zum Endvermögen des Antragsgegners drei weitere Positionen geltend, die der Antragsegner bestreitet.

88

Ziffer 25 d

89

Verschwendung von 240.000 EUR

90

Es handelt sich hierbei um nicht getätigte mögliche Einnahmen aus der Vermietung der für drei Oldtimer des Antragsgegners benutzten Hallen sowie um Lohnaufwendungen für Arbeiten an den Oldtimern. Die Antragstellerin sieht darin eine Verschwendung i.S.v. § 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Der Antragsgegner gesteht zu, dass sein Hobby, die Oldtimersammlung von Lastkraftfahrzeugen, teuer sei. Die Antragstellerin sei damit einverstanden gewesen.

91

Das Gericht hält die Ausgaben für das Hobby zwar für einen Grenzfall in der Anwendung des § 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Sie sind angesichts des hohen Vermögens des Antragsgegners und der Nutzungen aus der befreiten Vorerbschaft allerdings noch nicht übermäßig. Der hohe Lebensstandard der Beteiligten ist nicht beeinträchtigt worden.

92

Ziffer 27

93

Übertragung (Verschleuderung) eines Vermögensbestandteils in Benachteiligungsabsicht

94

Hierbei handelt es sich um den Verkauf eines "Ackergrundstücks" der Erbengemeinschaft an einen G. L. am 14.04.2003 zu einem Kaufpreis von 10.000,00 EUR und Weiterverkauf durch diesen am 7.5.2003 an die Tochter N. des Antragsgegners. Die Antragstellerin trägt dazu vor, in der Folgezeit habe der Rat der Stadt A durch Beschlüsse vom 27.03.2007, 10.03.2009 und 22.12.2009 die Flächen, in denen das "Ackergrundstück" liegt, zum Bauland aufgewertet und zur Wohnbebauung freigegeben. Diese Entwicklung habe der Antragsgegner bereits 2003 vorausgesehen und in Benachteiligungsabsicht zu Lasten seiner Schwester (ebenfalls Vorerbin) und der Antragstellerin das Vermögen vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und vor dem Stichtag 15.11.2007 vermindert. Der tatsächliche Wert des Grundstücks zum Stichtag sei wegen seiner Qualifizierung als Bauerwartungsland mit 375.000,00 EUR anzusetzen.

95

Der Antragsgegner bestreitet, die zukünftige Entwicklung der Grundstücksqualität beim Verkauf gekannt zu haben. Der Kaufpreis habe 11.000,00 EUR betragen und sei angemessen gewesen. Die Antragstellerin und seine Schwester seien mit den Verkäufen einverstanden gewesen. Er habe nicht in Benachteiligungsabsicht gehandelt.

96

Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 1375 Abs. 2 BGB einschließlich der Benachteiligungsabsicht trägt, wer sich darauf beruft. Das ist hier die Antragstellerin. Das Beweisangebot der Antragstellerin im Schriftsatz vom 7.11.2011 (Bl. 432 GÜ) reicht dafür nicht aus. Die behauptete Kenntnis im Jahr 2003, dass ein Gelände in Zukunft als Bauland ausgewiesen werden solle, sagt noch nichts aus über die Verwirklichungschancen einer solchen Planung und ist auch kein hinreichendes Indiz für ein Handeln in Benachteiligungsabsicht. Der von der Antragstellerin behauptete Wert von 375.000,00 EUR für das Grundstück als Bauerwartungsland ist nicht substantiiert dargelegt.

97

Ziffer 28

98

Private Nutzung einer Wohnung der Erbengemeinschaft

99

Ausgaben für Prostituierte

100

Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner habe 2003/2004 eine Wohnung in dem Anwesen AStraße a/b unvermietet gelassen, dort Prostituierte empfangen und ihnen Geschenke gemacht.

101

Der Antragsgegner bestreitet das Vorbringen.

102

Das Gericht hält das Vorbringen der Antragstellerin für nicht schlüssig bzw. zu wenig substantiiert. Die Versäumung einer Erwerbsmöglichkeit (Erzielung einer Miete für eine 30 qm große Wohnung) wäre bei den Vermögensverhältnissen der Beteiligten noch keine Verschwendung (vgl. auch Palandt-Brudermüller, 72. Aufl., § 1375 Rn. 27). Auf das Beweisangebot kommt es insoweit nicht an. Die weiteren Darlegungen zu Ausgaben für Prostituierte sind hinsichtlich Häufigkeit und Höhe unsubstantiiert. Im Übrigen setzt eine Verschwendung i.S.v. § 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB voraus, dass die Ausgaben im Verhältnis zum Vermögen übermäßig sind. Das ist hier nicht der Fall.

103

Nach den obigen Einzelpositionen errechnen sich Gesamtaktiva in Höhe von 2.796.752,90 EUR (840.879,93 + 130.000,00 + 282.250,80 + 2.025,58 + 201 + 87.395,76 + 12.000,00 + 79.000,00 + 1.363.000,00).

104

Der Antragsgegner macht zum Stichtag 15.11.2007 Schulden in Höhe von insgesamt 709.194,15 EUR geltend (Bl. 713, 784, 785 GÜ). Die Antragstellerin geht insoweit von 701.194,00 EUR aus (Bl. 705 GÜ). Der Unterschied von 8.000,00 EUR erklärt sich aus der Nichtberücksichtigung des Anspruchs der Antragstellerin auf Unterhaltszahlungen gegen den Antragsgegner. Das Gericht geht von Schulden in Höhe von 709.194,15 EUR aus.

105

Das Endvermögen des Antragsgegners betrug damit zum Stichtag (2.796.752,90 - 709.194,15 =) 2.087.558,80 EUR.

106

Anfangsvermögen des Antragsgegners:

107

Ziffern 32 - 34

108

Geldvermögen

109

Der Betrag von 212.000,00 DM = 108.393,87 EUR ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

110

Ziffer 35

111

Immobilie AWeg x

112

Der Antragsgegner behauptet einen Wert von 470.000,00 DM = 240.307,18 EUR, die Antragstellerin 128.000,00 EUR (Bl. 713 ./. 702 GÜ).

113

Das Gericht geht - nach dem ergänzenden Vortrag des Antragsgegners im Schriftsatz vom 13.11.2013 (Bl. 781, 782 GÜ) - davon aus, dass die Immobilie am Stichtag 18.10.1995 den im Kaufvertrag vom 4.4.1997 (Bl. 82 ff., 84 GÜ) genannten Kaufpreis von 470.000,00 DM als Wert hatte. Der zeitliche Abstand zwischen den beiden Terminen ist gering. Im Kaufvertrag vom 4.4.1997 sind allerdings Verbindlichkeiten von insgesamt 200.205,83 DM und die Verpflichtung des Antragsgegners zur Freistellung erwähnt. Der Antragsgegner hat seine Ankündigung im Schriftsatz vom 13.11.2013, Belege über die Nicht-Valutierung vorzulegen, nicht verwirklicht. Die dafür genannten Indizien sind nicht nachprüfbar. Es ist daher von einem Wert von (470.000,00 - 200.205,83 = 269.794,17 DM = 137.943,56 EUR auszugehen.

114

Ziffer 36

115

Immobilie CStraße x (92 qm)

116

Die von den Beteiligten genannten Werte von 270.000,00 DM bzw. 138.000,00 EUR sind annähernd gleich. Das Gericht geht insoweit von einem unstreitigen Mittelwert von 138.020 EUR aus.

117

Ziffer 37 a b

118

Immobilie DStraße x, 2 Wohneinheiten

119

Der Antragsgegner errechnet einen Gesamtwert von 320.000,00 DM (163.613,40 EUR). Die Antragstellerin geht davon aus, dass beide Wohnungen mit jeweils 173.000,00 DM belastet gewesen seien. Der Antragsgegner entgegnet, dass für beide Wohnungen zum Stichtag 18.10.1995 eine Gesamtbelastung von 153.000,00 DM bestanden habe.

120

Das Gericht geht davon aus, dass beide Wohnungen nach den Feststellungen im Sachverständigengutachten vom 27.06.2012 (in Hülle Bl. 484 GÜ) jeweils einen Wert von 160.000,00 DM hatten. Die valutierte Belastung zum Stichtag betrug nach den Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 19.11.2009 (dort S. 10, Bl. 209 GÜ) 173.000,00 DM (88.454 EUR) insgesamt für beide Wohnungen. Der im Kontoauszug vom 27.08.1998 genannte Zwischensaldo von 153.000,00 DM belegt nicht diesen Kontenstand zum Stichtag. Die Annahme von Belastungen von jeweils 173.000,00 DM (insgesamt 346.000,00 DM) für zwei Wohnungen im Gesamtwert von 320.000,00 DM erscheint lebensfremd. Es ergibt sich ein Betrag von (320.000 - 173.000 =) 147.000 DM = 75.159,90 EUR.

121

Ziffern 38, 39a, 39b

122

Immobilien BWeg x WE a, b, c

123

Der Antragsgegner geht von einem Gesamtwert von 550.000,00 DM aus (281.211 EUR). Die Antragstellerin nennt für die WE b und c jeweils Werte von 88.005,00 EUR. Hinsichtlich der WE a geht sie wegen Belastungen von einem Wert von 0,0 aus.

124

Das Sachverständigengutachten des Gutachterausschusses vom 27.06.2012 hat für die drei Wohneinheiten Werte von insgesamt 550.000,00 DM (281.211,00 EUR) ermittelt (in Hülle Bl. 485 GÜ), für die Wohnungen b und c jeweils 175.000,00 DM (89.476 EUR), für die Wohnung a  200.000,00 DM (102.258,37 EUR). Der Antragsgegner räumt in Ziffer 55 Belastungen in Höhe von 86.000,00 DM (43.971,10 EUR) ein. Im Gutachten sind für alle Wohneinheiten Belastungen nicht berücksichtigt.

125

Das Gericht geht nach dem ergänzenden Vortrag des Antragsgegners im Schriftsatz vom 13.11.2013 (dort S. 4, Bl. 782 GÜ) und den dazu vorgelegten Belegen (Bl. 791 ff. GÜ) davon aus, dass die Belastung 86.000 DM betrug. Das folgt aus der Anlage V zur Steuererklärung 1996 und dem Darlehenskontoauszug der SSK X. (Beleg K 33/1, Bl. 795) über die Zinssumme von 5.867,36 DM (Zinssatz ca. 6,9%).

126

Es verbleibt der Wert von (550.000,00 - 86.000,00 =) 464.000,00 DM = 237.239,43 EUR.

127

Ziffern 40 - 48

128

Oldtimer

129

Die genannten Werte von insgesamt 126.011,00 EUR sind zwischen den Beteiligten unstreitig.

130

Ziffer 49

131

Die Werte sind von den Beteiligten mit 2.500 ./. 3.000 EUR unterschiedlich angegeben. Das Sachverständigengutachten hat einen Wert von 2.500,00 EUR ergeben (Bl. 636 GÜ). Das Gericht folgt dem Gutachten.

132

Ziffer 50, 51

133

Die Addition der Werte ist mit 20.962,68 EUR zwischen den Beteiligten unstreitig.

134

Ziffer 52

135

Vorerbschaft

136

Der Antragsgegner nennt einen Wert von (10.558.346,25 abzüglich 5.222.096,00 DM =) 5.336.250,25 DM (2.728.381,40 EUR) abzüglich weiterer Schulden von 374.000,00 DM mit dem Ergebnis 4.962.250,20 DM (2.537.158,20 EUR). Das Vorbringen der Antragstellerin ist uneinheitlich. Im Schriftsatz vom 4.6.2013 nennt die Antragstellerin den Betrag von 758.620,00 EUR. Im Schriftsatz vom 15.11.2012 hatte sie demgegenüber den Ausgangsbetrag in Höhe von 10.500.000,00 DM unstreitig gestellt. Nach ihrem Schriftsatz vom 23.08.2013 bleibt die Berechnung des Antragsgegners weiterhin bestritten.

137

Für das Gericht ist die Berechnung des Wertes der Vorerbschaft zum 18.10.1995 durch den Antragsgegner nachvollziehbar. Die Antragstellerin trifft - auch wegen der zwischenzeitlich für unstreitig erklärten Summe von 10.500,000,00 DM - hinsichtlich des neuerlichen Bestreitens eine erhöhte Substantiierungspflicht, die sie nicht erfüllt hat.

138

Das Gericht kommt auf der Basis der vom Antragsgegner genannten Zahlen und den vorgelegten Belegen zu der folgenden Berechnung:

139

             10.558.346,25 DM

140

abz.        5.222.096,00 DM

141

x 80%     4.269.000,10 DM  (Anteil der Schwester des Antragsgegners 20%)

142

d.s.         2.182.705,10 EUR

143

Die vom Antragsgegner unter den Ziffern 53 - 55 genannten Schulden sind bei den Positionen 36, 37, 38 berücksichtigt.

144

Es ergibt sich ein Anfangsvermögen des Antragsgegners in Höhe von (108.393,87 + 137.943,56 + 138.020,00 + 75.159,90 + 237.239,43 + 126.011,00 + 2.500,00 + 20.962,68 + 2.182.705,10 =) 3.028.935,50 EUR, indexiert 3.613.161,70 EUR. Ein Zugewinn des Antragsgegners ergibt sich damit nicht.

145

Die Antragstellerin hält die Ausgleichsforderung des Antragsgegners für grob unbillig in Sinne von § 1381 BGB. Bei dem ihr nach dem Zugewinnausgleich verbleibenden Vermögen würden dessen Erträge und ihr geringes Renteneinkommen nicht ausreichen, um ihr einen Lebensstandard entsprechend den von den Beteiligten gepflegten finanziell sehr guten ehelichen Lebensverhältnissen zu ermöglichen.

146

Der Antragsgegner trägt zwar ebenfalls vor, die Beteiligten hätten während der Ehezeit sehr gut gelebt und z.B. gerne teure gemeinsame Urlaubsreisen getätigt. Er weist jedoch darauf hin, dass sich das Vermögen der Antragstellerin - auch ohne ihre Anteile an der Erbengemeinschaft - in der Ehezeit erheblich erhöht habe. Das habe sie allein dem Antragsgegner zu verdanken, so dass schon aus diesem Grunde jeder Anhaltspunkt für eine Unbilligkeit des Zugewinnausgleichs nach § 1381 BGB entfalle. Er habe auch auf den ihm gegenüber der Antragstellerin zustehenden Versorgungsausgleich verzichtet.

147

Das Gericht hält im vorliegenden Fall die Durchführung des Zugewinnausgleichs zu Lasten der Antragstellerin für grob unbillig i.S.v. § 1381 Abs. 1 BGB. Allerdings rechtfertigt nicht jede aus dem rechnerisch schematischen Ausgleich folgende Ungerechtigkeit die Annahme einer groben Unbilligkeit. Vielmehr müssen zusätzliche Umstände hinzukommen, die den Vermögensverlust durch die Ausgleichszahlung besonders belastend machen (Palandt-Brudermüller, 72. Aufl., § 1381 Rn. 4, 21).

148

Der Zugewinnausgleich hat auch den Zweck, die Ehegatten finanziell sicherzustellen. Im vorliegenden Fall wird dieser Zweck durch eine Zahlung der Antragstellerin an den weitaus vermögenderen Antragsgegner nicht erreicht, vielmehr tritt der gegenteilige Effekt durch die Belastung der Antragstellerin ein. Bei einem Zugewinn der Antragstellerin von 207.687,42 EUR ergibt sich für den Antragsgegner ein rechnerischer Ausgleichsanspruch i.H.v. 103.843,71 EUR. Das Endvermögen der Antragstellerin betrüge dann (345.523,36 - 103.843,71 =) 241.679,65 EUR, das des Antragsgegners (2.087.558,80 + 103.843,71 =) 2.191.402,50 EUR.

149

Bezogen auf den für den Zugewinnausgleich maßgebenden Stichtag 15.11.2007 bewirkte eine Zahlung der Ausgleichssumme den Verlust eines wesentlichen Teiles der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Antragstellerin. Die Antragstellerin verfügt neben einer monatlichen Rente in Höhe von ca. 900,00 EUR über Kapitalerträge aus ihrem Vermögen. Im Verfahren 42 F 50/10 ist das Gericht in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 11.1.2011 von Einkünften von insgesamt 1.758 EUR monatlich ausgegangen. Geht man von einem nach dem Zugewinnausgleich verbleibenden Vermögen von ca. 242.000,00 EUR aus, ergeben sich bei einem - gegenwärtig kaum zu erzielenden - Zins von 3% jährliche Kapitaleinkünfte von 7.260,00 EUR, nach 25% Zinsabschlagsteuer (1.815,00 EUR) 5.445,00 EUR, d.s. monatlich 453,75 EUR. Ein Einkommen von (900 + 454 =) 1.354,00 EUR ermöglichte der Antragstellerin nicht annähernd einen dem Aufwand der Beteiligten in der Ehezeit vergleichbaren Lebensstandard. Demgegenüber werden der Lebensstandard und die Versorgungslage des Antragsgegners durch die Nichtzahlung des Zugewinnausgleichs kaum berührt und nicht annähernd gefährdet.

150

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 4 S. 1 FamFG.

151

Verfahrenswert:

152

- bis 13.04.2013:  231.020,98 EUR

153

- ab 14.04.2013:  144.843,71 EUR

154

Rechtsbehelfsbelehrung:

155

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Langenfeld, Hauptstr. 15, 40764 Langenfeld schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

156

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Langenfeld eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

157

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

158

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein.

159

Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.