Feststellung: Fiktive Reparaturkosten trotz Weiterverwendung vor Ablauf von 6 Monaten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte nach einem Verkehrsunfall fiktive Reparaturkosten, die Beklagte hatte eine Totalschadensabrechnung vorgenommen. Streitpunkt war, ob die Geschädigte bei Weiterverwendung des Fahrzeugs vor Ablauf von sechs Monaten netto ohne Abzug des Restwertes abrechnen kann. Das AG stellte einen Restanspruch von 512,10 € samt Zinsen fest und entschied, dass die Sechs-Monats-Frist keine materielle Fälligkeitsvoraussetzung ist; Zinsen stehen ab Verzug zu.
Ausgang: Feststellungsantrag über verbleibende Restforderung von 512,10 € als begründet; Zins- und Kostenverurteilung
Abstrakte Rechtssätze
Nutzt der Geschädigte ein nach einem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug weiter, kann er fiktive Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes verlangen, auch wenn die Abrechnung vor Ablauf von sechs Monaten erfolgt.
Die Sechsmonatsfrist stellt keine materiell-rechtliche Fälligkeitsvoraussetzung des Restschadensersatzanspruchs dar; der Anspruch kann schon vor Ablauf der Frist fällig werden.
Ein Verzugszinsanspruch aus §§ 280, 286, 288 BGB entsteht ab der Inverzugsetzung des Schuldners und berechtigt zur Geltendmachung von Zinsen.
Erklärt der Kläger eine Teilerledigung und schließen sich die Beklagten nicht an, ist die Erklärung als Feststellungsantrag nach § 256 ZPO auszulegen und kann diese Feststellung begründet werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Nutzt der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden das Unfallfahrzeug - ggfs. nach einer Teilreparatur - weiter, dann kann er fiktive Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne den Abzug des Restwertes bereits vor dem Ablauf einer Frist von 6 Monaten verlangen.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe eines Teilbetrages von 512,10 € (Hauptforderung) in der Hauptsache erledigt ist.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Zinsen aus 512,10 € von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz vom 03.07.2015 bis zum 02.11.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
1.
Der Kläger hat die Klage nach der Zahlung der Hauptforderung ohne Zinsen in der Hauptsache für erledigt erklärt.Da sich die Beklagten der Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen haben, ist diese als Feststellungsantrag gem. § 256 ZPO auszulegen.Dieser Feststellungsantrag ist begründet, da die Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, der Zahlung der Beklagten am 2.11.2015, begründet war.Die Haftung der Beklagten für die Schäden der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 13.5.2015 gem. §§ 7 StVG, 115 VVG dem Grunde nach zu 100 % ist unstreitig.Im Streit zwischen den Parteien ist die Frage, ob die Klägerin, die als Geschädigte auf Gutachtenbasis abrechnet, fiktive Reparaturkosten (Nettobetrag) bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne den Abzug des Restwertes verlangen kann, wenn sie den beschädigten Wagen- ggfs. nach einer Teilreparatur - weiternutzt.Vorliegend hatte die Beklagte nach dem Unfall eine Schadensabrechnung auf Totalschadensbasis vorgenommen; unter Berücksichtigung einer Schadensabrechnung der Kläger auf Reparaturkostenbasis - ohne Berücksichtigung des Restwertes - ergibt sich eine Schadenersatzforderung die um 512,10 € höher ist als als der bislang von der Beklagten zu 2. gezahlte Betrag.Insoweit ist zwischen den Parteien, auf der Basis der entsprechenden BGH-Rechtsprechung (sog. 100%-Fall) unstreitig, dass die Geschädigte in der Weise jedenfalls nach Ablauf von 6 Monaten nach dem streitgegenständlichen Unfall abrechnen kann.
Nach Auffassung des Gerichts ist der streitgegenständliche Restschadensersatzanspruch nicht erst mit Ablauf des 13.11.2015, also nach dem erledigenden Ereignis, fällig geworden.Der Bundesgerichtshof hat in den sog. 130%-Fällen (wenn der Geschädigte den Schaden tatsächlich sachgerecht hat reparieren lassen und wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert bis zu 130 % übersteigen) ausdrücklich entschieden, dass die Sechs-Monats-Frist keine materiell-rechtliche Fälligkeitsvoraussetzung ist. (BGH, NJW 2009, 910)Dass diese Rechtsprechung auch auf den hier vorliegenden Fall der fiktiven Schadensabrechnung unterhalb der Grenze des Wiederbeschaffungswertes übertragen werden kann hat ein Mitglied des insoweit entscheidenden VI. Senates des Bundesgerichtshofes in einem veröffentlichen Aufsatz vertreten. (vgl. Wellner, NJW 2012, 7 ff. - S. 8-)Dieser Rechtsauffassung folgt das Gericht.
2.
Auch der nunmehr alleine im Wege der Leistungsklage geltend gemachte Zinsanspruch der Klägerin ist gem. §§ 280, 286, 288 BGB bereits ab dem 3.7.2015, also nach Inverzugsetzung begründet.Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 91 Abs.1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 512,10 EUR festgesetzt.