Räumungsklage wegen Mietrückstand trotz Jobcenter-Darlehen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte Räumung und Herausgabe der Wohnung geltend, nachdem der Mieter Mietzahlungen versäumt hatte. Der Beklagte verweist auf eine einstweilige Anordnung des Jobcenters zur Darlehensgewährung, konnte dadurch den Bestand des Mietverhältnisses nicht retten. Das Gericht gab der noch streitigen Klage statt und verurteilte zur Räumung; die Kosten trägt der Beklagte. Eine frühere fristlose Kündigung war unwirksam, die zweite wirksam.
Ausgang: Die nach dem Teilanerkenntnis verbleibende Räumungsklage des Klägers wurde stattgegeben; Räumung und Herausgabe sowie Kostenverurteilung des Beklagten angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Der Vermieter hat nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietsache nach § 546 Abs. 1 BGB.
Eine fristlose Kündigung nach § 543 BGB kann trotz einer zuvor erfolgten, nach § 569 Abs. 3 BGB unwirksamen fristlosen Kündigung wirksam sein; die Unwirksamkeit einer früheren Kündigung hindert nicht grundsätzlich eine spätere wirksame fristlose Kündigung.
Die in einem anderen Verfahren gegen Dritte getroffene einstweilige Anordnung oder eine Zusage zur Darlehensgewährung (z. B. durch das Jobcenter) befreit den Mieter nicht automatisch von seiner unmittelbaren Zahlungspflicht gegenüber dem Vermieter und rechtfertigt ohne weitere Umstände keinen weiteren Besitzanspruch.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO; der Vorteil des § 93 ZPO steht demjenigen nicht zu, der nicht unverzüglich bzw. „sofort“ anerkannt hat.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Zur Abwendung einer Räumungsklage durch Darlehen des Jobcenters
Tenor
1) Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im Haus A-weg (EG) in B nebst Schwimmbad und Sauna (UG) einschließlich der Garage zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
2) Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Beklagten auferlegt.
Rubrum
TATBESTAND UND ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Durch schriftlichen Vertrag vom 29.10.2010 vermietete der Kläger an den Beklagten das im Tenor zu Ziff. 1) näher beschriebene Objekt, wofür dieser mtl. 1.330,- € (davon NK-Vorauszahlungen: 180,- €) zu zahlen hatte. Nachdem die Mieten für den Zeitraum Januar – April 2013 ausblieben, kündigte der Kläger das Mietverhältnis durch Schreiben vom 17.04.2013 fristlos und forderte den Beklagten zur Räumung sowie Zahlung des bis dahin aufgelaufenen Mietrückstandes auf.
Im Hinblick darauf, dass dieser dem nicht nachkam, hat der Kläger Räumungs- und zahlungsklage erhoben, letztere wegen des Mietrückstandes Januar – Mai 2013 (nebst Verzugszinsen).
Nachdem der Beklagte zunächst mitgeteilt hatte, dass er sich gegen die (gesamte) Klage verteidigen wolle, hat er in der Folgezeit den Zahlungsanspruch anerkannt, woraufhin am 29.07.2013 im schriftlichen Vorverfahren ein Teil-Anerkenntnisurteil erlassen wurde.
Seinen Räumungsanspruch verfolgt der Kläger streitig weiter, wobei er diesen wegen Mietrückständen für den Zeitraum Juni – August 2013 nunmehr auf seine fristlose Kündigung vom 30.08.2013 stützt.
Demgemäß beantragt der Kläger,
wie erkannt.
Der Beklagte hat erklärt, er wolle nicht räumen.
Er sieht sich zum weiteren Besitz für berechtigt, weil er am 08.08.2013 beim Sozialgericht Düsseldorf eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, wonach der dortige Antragsgegner (Jobcenter Y) verpflichtet wurde, ihm zur Abwendung dieser Räumungsklage darlehensweise Leistungen in Höhe von 6.650,- € zzgl. der weiteren fälligen Miete / Entschädigung zu gewähren.
Soweit nach Erlass des Teilanerkenntnisurteils noch über die restliche Klage zu befinden ist, hat diese Erfolg.
Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß § 546 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietsache.
Das Mietverhältnis hat seine vorzeitige Beendigung gefunden, zwar nicht durch die (erste) fristlose Kündigung, weil diese unwirksam geworden ist (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB), aber durch die zweite fristlose Kündigung.
Zu demjenigen Zeitpunkt ihres Ausspruches bestand ein Kündigungsgrund i. S. d. § 543 Abs.2 Nr. 3 a) BGB, wobei das (vermutete) Verschulden des Beklagten nicht dadurch ausgeräumt ist, dass er sich ohne Nachfrage bei seinem Gläubiger (Kläger) auf das Ergebnis des besagten Sozialgerichtsverfahrens schlichtweg verlassen und den Dingen seinen Lauf gelassen hat, denn im Verhältnis zum Kläger war nicht der Dritte (Jobcenter) der maßgebliche Schuldner, sondern allein er.
Der Beklagte vermag sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in jenem Verfahren ebenfalls zu seinen Gunsten für die Zeit nach August (vorläufig) entschieden wurde, weil in Bezug auf die zweite fristlose Kündigung die o. g. Unwirksamkeitsfolge nicht eintreten kann (§ 569 Abs.3 Nr. 2 S. 2 BGB).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Hinsichtlich des Teilanerkenntnisses kommt dem Beklagten der Vorteil des § 93 ZPO nicht zugute, weil wer nicht „sofort“ anerkannt hat (er hatte ja vorher erklärt, er werde sich gegen die Klage verteidigen).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO.
Streitwert:
- bis zum 28.07.2013: 20.450,00 €
- für das Teilanerkenntnisurteil vom 29.07.2013: 6.650,00 €
- danach: 13.800,00 €