Themis
Anmelden
Amtsgericht Langenfeld·31 C 90/10·09.11.2010

Klage auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten nach Verweis auf gleichwertige Werkstatt abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Ersatz von 186,98 € nach §§ 7 StVG, 115 VVG für Reparaturkosten und rechnet fiktiv ab. Die Beklagte verwies auf gleichwertige, günstigere Werkstätten; das Gericht hält die Verweisung unter Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs.2 BGB) für zulässig. Die benannten Werkstätten gelten als gleichwertig (erleichtertes Beweismaß § 287 ZPO), daher wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten in Höhe von 186,98 € als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verweisung des Geschädigten auf eine gleichwertige, günstigere Reparaturwerkstatt ist im Rahmen der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zulässig.

2

Derjenige, der verweist, hat darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass die konkret benannte Werkstatt hinsichtlich Qualitätsstandard und Zugänglichkeit der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

3

Bei fiktiver Schadensabrechnung bleibt der Anspruch des Geschädigten insoweit bestehen, dass ihm durch einen nachträglichen Reparaturvorbehalt kein Nachteil entsteht, sofern die Verweisung zuvor nicht zu unzumutbaren Nachteilen geführt hat.

4

Für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer Reparaturmöglichkeit genügt das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 313a Abs. 1 S. 1 ZPO§ 511 Abs. 2 ZPO§ 7 StVG§ 115 VVG§ 254 Abs. 2 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Langenfeld

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO

mit einer Schriftsatzfrist bis zum 20. Oktober 2010

ohne mündliche Verhandlung am 10. November 2010

durch die Richterin für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

(entbehrlich gemäß §§ 313 a Abs. 1 S. 1, 511 Abs. 2 ZPO)

Entscheidungsgründe

4

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz von 186,98 € aus §§ 7 StVG, 115 VVG, da der Verweis durch die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine gleichwertige günstigere Reparaturwerkstatt hier zulässig ist.

5

Voraussetzung dafür ist, dass der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass die Reparatur in der konkret benannten Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2010, VI ZR 91/09, zit. nach juris). Diese Werkstatt muss ohne weiteres zugänglich sein und es dürfen auch keine anderen Gründe für eine Unzumutbarkeit der Verweisung sprechen (BGH a.a.O.).

6

Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger drei Werkstätten im Prüfbericht (Anlage 1 zur Klageerwiderung) genannt, die den o.g. Voraussetzungen entsprechen.

7

Soweit zwischen den Parteien streitig ist, ob dieser Prüfbericht dem Kläger bereits außergerichtlich zugänglich gemacht worden ist, kann dies hier dahinstehen, da eine fiktive Schadensabrechnung erfolgt, auch noch nach der zwischenzeitlich durch den Kläger durchgeführten Reparatur. Der Kläger hat also – für den Fall dass ein zu später Nachweis erfolgt ist – keinen Nachteil dadurch erlitten, nicht schon zuvor auf anderweitige Werkstätten verwiesen worden zu sein (vgl. dazu auch OLG Braunschweig, Urteil vom 27.07.2010, Az. 7 U 51/08). Dies gilt jedenfalls im Hinblick auf die hier vorliegende prozessuale Situation, dass der Kläger auch nach Zugängigmachung des Prüfberichts weiter auf eine Reparatur in einer Markenwerkstatt besteht. Anders könnte sich die Rechtslage im Falle einer daraufhin erklärten Erledigungserklärung hinsichtlich der Kostentragungspflicht ergeben. Dieses Problem stellt sich hier indes nicht.

8

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Kläger im Laufe des Prozesses sein Fahrzeug repariert hat, da er, wie bereits dargelegt wurde, trotzdem – in zulässiger Weise – seinen Schaden fiktiv abrechnet.

9

Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 02.11.2010 bestritten hat, dass es sich bei den vom Kläger genannten Werkstätten um zertifizierte Werkstätten handelt, ist dieses Vorbringen als verspätet gemäß § 296a S.1 ZPO zurück zuweisen, da der Vortrag erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte. Auch hatte der Kläger ausreichend Gelegenheit diesen Vortrag aus der Klageerwiderung vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu bestreiten. Die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO lagen nicht vor.

10

Mit ist unbestritten, dass es sich bei den vom Kläger bezeichneten Werkstätten, insbesondere der der Abrechnung zugrunde gelegten Fa. X um zertifizierte Werkstätten handelt, die regelmäßig von neutralen anerkannten Prüforganisationen (TÜV und DEKRA) überprüft werden. Es handelt sich darüber hinaus um Meisterbetriebe und es werden ausschließlich Originalersatzteile der Herstellermarken verwendet. Auch wird eine Garantie gegeben.

11

Für die Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit gilt im das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2010, VI ZR 259/09, zit. nach juris).

12

Für das Gericht steht hier nach Würdigung aller Tatsachen zur Überzeugung fest, dass die von der Beklagten angeboten Reparaturmöglichkeiten, insbesondere die der Fa. X, gleichwertig zur Reparatur in einer Markenwerkstatt ist.

13

Tatsachen, dass eine solche Reparatur dem Kläger nicht zumutbar ist, hat dieser nicht vorgetragen. Insbesondere sprechen auch nicht etwaige Sonderkonditionen der Beklagten, die Entfernung der Werkstatt zum Wohnort oder ein besonders geringes Alter des Kfz für eine Unzumutbarkeit.

14

Die Klage war mithin insoweit abzuweisen.

15

Mangels Hauptanspruch des Klägers scheidet auch ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

17

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

18

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

19

Streitwert:  140,57 €