Trennungs- und Kindesunterhalt nach Hausübernahme: fiktiver Drittverkauf statt Wohnvorteil
KI-Zusammenfassung
Die getrenntlebende Ehefrau verlangte höheren Kindesunterhalt für den minderjährigen Sohn sowie höheren Trennungsunterhalt und Rückstände ab Januar 2005. Streitentscheidend war, ob nach Übertragung des hälftigen Miteigentums am Familienheim auf den Ehemann Wohnvorteil, Kreditbelastungen und fiktive Kapitalerträge zu berücksichtigen sind. Das Gericht stellte die Parteien unterhaltsrechtlich so, als wäre die Immobilie an Dritte veräußert worden, um eine einseitige Belastung durch Surrogatseinkünfte zu vermeiden. Es sprach ab April 2005 höheren laufenden sowie rückständigen Unterhalt zu und wies die Klage im Übrigen ab.
Ausgang: Klage auf höheren Kindes- und Trennungsunterhalt überwiegend zugesprochen; im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Obliegenheit zur Ausweitung einer Teilzeitbeschäftigung besteht vor Ablauf des Trennungsjahres grundsätzlich nicht, wenn dies dem Schutzzweck des Trennungsjahres widerspricht und die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zusätzlich erschwert ist.
Wird der hälftige Miteigentumsanteil am Familienheim während der Trennungszeit auf einen Ehegatten übertragen, können hieraus auf beiden Seiten Surrogatseinkünfte (Kapitalerträge bzw. Wohnwert) entstehen, die unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen wären.
Führen Wohnwertansatz beim in der Immobilie verbleibenden Ehegatten und fiktive Kapitalerträge beim veräußernden Ehegatten zu einer nicht hinnehmbaren einseitigen Verschiebung der Unterhaltslast, kann unterhaltsrechtlich eine Vermögensumschichtung fingiert und eine Behandlung wie nach einem Verkauf an Dritte zugrunde gelegt werden.
Zur Ermittlung des Wohnvorteils kann der volle Wohnwert anzusetzen sein; ihm können verbrauchsunabhängige Hausnebenkosten sowie Zins- und Tilgungsleistungen gegenüberstehen, soweit diese die ehelichen Lebensverhältnisse bzw. die Leistungsfähigkeit prägen.
Unterhalt kann für die Vergangenheit ab dem Monat verlangt werden, in dem der Unterhaltspflichtige in Verzug gerät oder zur Auskunft/Leistung aufgefordert wird; Zahlungen sind auf die rückständigen Differenzbeträge anzurechnen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab April 2005 monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats fälligen Kindesunterhalt für den Sohn der Parteien X (geb. am 11.08.1987) über den freiwillig gezahlten Betrag von 349,- EUR hinaus in Höhe von weiteren 57,- EUR zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Kindesunterhalt für den Sohn der Parteien X (geb. am 11.08.1987) für die Monate Januar bis einschließlich März 2005 in Höhe von insgesamt 171,- EUR zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab April 2005 monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats fälligen Trennungsunterhalt über den freiwillig gezahlten Betrag von 257,80 EUR hinaus in Höhe von weiteren 516,20 EUR zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Trennungsunterhalt für die Monate Januar bis einschließlich März 2005 in Höhe von insgesamt 1.548,60 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/10 und der Beklagte 9/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die voll-streckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Kindes- und Trennungsunterhalt.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Die Trennung erfolgte Ende 2004.
Aus der Ehe der Parteien sind der am 11.08.1987 geborene Sohn X und der bereits volljährige Sohn Y hervorgegangen. Der Sohn X ist Schüler. Er lebt im Haushalt der Klägerin. Der Sohn Y ist Auszubildender. Er erhält eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 440,- EUR netto. Er lebt beim Beklagten.
Beide Parteien sind Arbeitnehmer. Der Beklagte arbeitet vollschichtig bei der G. Die Klägerin ist gelernte Industriekauffrau. Sie arbeitet als Rechtsanwaltsgehilfin im Umfang von 28 Wochenstunden.
Die Parteien waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Einfamilienreiheneckhauses in L. Auf die zur Finanzierung der Immobilie aufgenommenen Kredite zahlten die Parteien monatlich 580,- EUR (Zins und Tilgung). Der Mietwert der Immobilie beträgt 860,- EUR. Das Haus wird seit der Trennung vom Beklagten und dem volljährigen Sohn Y bewohnt. Im Dezember 2004 veräußerte die Klägerin ihren Miteigentumsanteil an der Immobilie an den Beklagten gegen Übernahme der Hausschulden und Zahlung von 75.000,- EUR. Davon verwendete sie 10.000,- EUR zum Kauf neuer Möbel. Der Beklagte nahm zur Finanzierung der Übernahme des Miteigentumsanteils der Klägerin weitere Kredite auf. Die Hausbelastung erhöhte sich dadurch um 447,- EUR auf insgesamt 1.027,- EUR.
Der Beklagte zahlt an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 257,80 EUR und Kindesunterhalt für den Sohn X in Höhe von 349,- EUR.
Die Klägerin meint, sie müsse sich wegen der Veräußerung ihres Miteigentumsanteils an dem gemeinsamen Haus fiktive Kapitalerträge in Höhe von monatlich 162,50 EUR ([75.000,- EUR - 10.000,- EUR] x 3% p.a. x 1/12) zurechnen lassen. Der Beklagte müsse sich entweder einen Wohnvorteil in Höhe der Differenz zwischen dem vollen Mietwert des Hauses und der Kreditbelastung vor Trennung oder fiktive Kapitalerträge aus dem anteiligen Verkaufserlös bei einer gedachten Veräußerung des Hauses an Dritte zurechnen lassen.
Die Klägerin beantragt (Bl. 20 GA),
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Trennungsunterhalt über den gezahlten Betrag von 257,80 EUR monatlich hinaus ab März 2005 in Höhe von weiteren 565,20 EUR monatlich, fällig jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats im Voraus, für die Monate Januar und Februar 2005 sofort, zu zahlen,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn X, geboren am 11.08.1987, über den gezahlten Betrag von 349,- EUR hinaus in Höhe von weiteren 86,- EUR monatlich, fällig jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats im Voraus, die Beträge in Höhe von je 86,- EUR für Januar und Februar 2005 sofort, zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, die Klägerin sei bereits vor Ablauf des Trennungsjahres verpflichtet, ihre Berufstätigkeit auszuweiten.
Er - der Beklagte - müsse sich als Wohnvorteil nur die Kosten für eine angemessene, kleinere Wohnung zurechnen lassen. Davon in voller Höhe abzuziehen sei die aus der Hausfinanzierung einschließlich der Finanzierung der Übernahme des Miteigentumsanteils der Klägerin folgende Kreditbelastung. Die überschießende Belastung sei bedarfsmindernd von seinem übrigen Einkommen abzuziehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Trennungsunterhalt aus § 1361 Abs. 1 BGB.
Der Unterhaltsanspruch des Sohnes der Parteien folgt aus § 1601 BGB.
Maßgebend für den Unterhaltsbedarf des Sohnes ist das Einkommen des Beklagten. Der Bedarf der Klägerin richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien, die durch das Arbeitseinkommen beider Parteien und den geldwerten Vorteil mietfreien Wohnens im eigenen Haus geprägt worden sind.
Der Beklagte ist als Arbeitnehmer vollschichtig berufstätig. Er verfügt unter Berücksichtigung des Steuervorteils aus dem begrenzten Realsplitting über folgendes Nettoeinkommen:
Einkommensberechnung:
allgemeine Lohnsteuer
Jahrestabelle
Steuerjahr 2005
Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 56.661,00 EUR
LSt-Klasse 1
Kinderfreibeträge 0,5
steuerliches Realsplitting -9.288,00 EUR
Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -14.388,00 EUR
Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . -724,68 EUR
–––––––––––––––––
Nettolohn: . . . . . . . . . . . 41.548,32 EUR
41548,32 / 12 = . . . . . . . . . . 3.462,36 EUR
dazu Realsplittingvorteil . . . 3.942,10 EUR
3942,1 / 12 = . . . . . . . . . . . . 328,51 EUR
Nachteilsausgleich . . . -2.483,88 EUR
-2483,88 / 12 = . . . . . . . . . . -206,99 EUR
Berechnetes Einkommen
Einkommen von A . . 3.583,88 EUR.
Die Klägerin ist teilzeitbeschäftigt. Auf der Grundlage der von ihr vorgelegten Verdienstabrechnung ist von folgendem Nettoeinkommen auszugehen:
Einkommensberechnung:
allgemeine Lohnsteuer
Monatstabelle
Steuerjahr 2005
Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 1.350,00 EUR
LSt-Klasse 2
Kinderfreibeträge 0,5
steuerliches Realsplitting . . . 774,00 EUR
Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . . -58,00 EUR
Rentenversicherung (19,5 %) . . . . . . -131,63 EUR
Arbeitslosenversicherung (6,5 %) . . . . . . -43,88 EUR
Krankenversicherung (14,7 %) . . . . . . . -99,23 EUR
Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,85 %) . . . . . -11,48 EUR
–––––––––––––––––
Nettolohn: . . . . . . . . . . . 1.005,78 EUR
davon ab Realsplittingnachteil . . . . . . . 206,99 EUR
Nachteilsausgleich . . . . 2.483,88 EUR
2483,88 / 12 = . . . . . . . . . . . 206,99 EUR
Berechnetes Einkommen
Einkommen von B . . . . . 1.005,78 EUR.
Fiktives Arbeitseinkommen muss sich die Klägerin nicht zurechnen lassen. Mit Rücksicht auf die Dauer der Ehe kommt eine Obliegenheit zur Ausweitung der Berufstätigkeit vor Ablauf des Trennungsjahres nicht in Betracht.
Dem Argument des Beklagten, die Klägerin sei bereits jetzt verpflichtet, vollschichtig zu arbeiten, weil die Ehe der Parteien nach Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft an dem gemeinsamen Haus als endgültig gescheitert anzusehen sei, folgt das Gericht nicht. Die am Schutzzweck des Trennungsjahres orientierte Argumentation wäre allenfalls bei einer Veräußerung des Familieneigenheims an Dritte schlüssig, weil durch eine solche die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft erschwert wird. Hier hat aber die Klägerin ihren Miteigentumsanteil an den Beklagten veräußert, so dass die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Ehewohnung ohne weiteres möglich wäre. Die eheerhaltende Funktion des Familienrechts verbietet deshalb die Annahme einer Erwerbsobliegenheit vor Ablauf des Trennungsjahres.
Den Wohnvorteil des Beklagten und die mit dem Einfamilienhaus der Parteien zusammenhängenden Belastungen lässt das Gericht insgesamt unberücksichtigt. Dasselbe gilt für fiktive Kapitalerträge der Klägerin wegen der Veräußerung ihres Miteigentumsanteils an Beklagten. Die Parteien sind vielmehr unterhaltsrechtlich zu stellen, als hätten sie die Immobilie an Dritte veräußert, und zwar aus folgenden Gründen:
Die Übernahme des Miteigentumsanteils der Klägerin durch den Beklagten führt zu Surrogatseinkünften:
bei der Klägerin:
Die Klägerin kann Kapitalerträge aus dem Veräußerungserlös erzielen:
75.000,00 EUR x 3,5% p.a. = 2.625,00 EUR
2.650,00 EUR x 1/12 = 219,00 EUR.
Die Tatsache, dass die Klägerin 10.000,00 EUR verbraucht hat, um trennungsbedingten Mehrbedarf zu decken, ist unerheblich. Trennungsbedingter Mehrbedarf kann nur berücksichtigt werden, wenn nicht prägende Einkünfte vorhanden sind. Das ist hier aber nicht der Fall.
beim Beklagten:
Der geldwerte Vorteil mietfreien Wohnens besteht auf der Seite des Beklagten fort. Der Wohnwert des Einfamilienhauses beträgt unstreitig
860,- EUR.
Mit Rücksicht auf die Übernahme des Miteigentumsanteils der Klägerin ist dieser Wohnwert - auch beim Trennungsunterhalt - in voller Höhe als unterhaltsrechtliches Einkommen anzusehen.
Davon abzuziehen sind verbrauchsunabhängige Hausnebenkosten in Höhe von
- 47,- EUR
und die Kreditbelastung (Zins und Tilgung) in folgender Höhe:
U Bank (Nr. 411): 404,- EUR
U Bank (Nr. 412): 250,- EUR
U Bank (Nr. 413): 52,- EUR
U Bank (Nr. 480): 145,- EUR
V: 122,- EUR
W: 54,- EUR
Zwischensumme: - 1.027,- EUR.
Die Kreditbelastung ist - entgegen der vorläufigen Berechnung des Gerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren - in voller Höhe (Zins und Tilgung) vom Wohnwert abzuziehen.
Die Kreditbelastung, die vor der Übertragung des Miteigentumsanteils der Klägerin auf den Beklagten bereits bestanden hat, mindert bereits den Bedarf. Die zur Rückführung der Kredite erforderlichen Mittel haben den Parteien für den Lebensunterhalt nicht zur Verfügung gestanden.
Die vom Beklagten zur Finanzierung der Übernahme der Haushälfte der Klägerin zusätzlich aufgenommenen Kredite bleiben auf der Bedarfsstufe unberücksichtigt. Sie mindern als berücksichtigungswürdige Verbindlichkeiten aber die Leistungsfähigkeit des Beklagten. Berücksichtigungswürdig sind auch die Tilgungsleistungen. Zwar bildet der Beklagte damit Vermögen; an dieser Vermögensmehrung ist die Klägerin für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens über den Zugewinnausgleich aber beteiligt.
Im Ergebnis ist die aktuelle Kreditbelastung des Beklagten deshalb in voller Höhe vom Wohnwert abzuziehen.
Folge daraus ist eine überschießende Belastung in Höhe von
- 214,- EUR.
Die Übertragung des Miteigentumsanteils der Klägerin an dem ehemals gemeinsamen Haus der Parteien führt also bei Berücksichtigung der Surrogatseinkünfte zu einer nicht hinnehmbaren, einseitigen Belastung der Klägerin:
Das unterhaltsrechtliche Einkommen der Klägerin ist um 219,- EUR erhöht, während sich das des Beklagten um 214,- EUR verringert.
Bei einer gedachten Veräußerung der Immobilie an Dritte ergibt sich dagegen folgendes Bild:
Der Wohnwert entfällt.
Die Kreditbelastung entfällt.
Fiktive Kapitalerträge beider Parteien aus dem verbleibenden Erlös heben sich auf.
Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, unterhaltsrechtlich eine Vermögensumschichtung vorzunehmen, bei der die Verhältnisse nach einem Verkauf der Immobilie an Dritte unterstellt wird (vgl. Soyka, Die Berechnung des Ehegattenunterhalts, 2. Aufl., Rdnr. 198; Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 1 Rdnr. 394; OLG Saarbrücken, OLGR 2005, 108).
Der Auffassung des Beklagten, bei der Berechnung des Trennungsunterhalts sei diese Korrektur des Unterhaltsverhältnisses unzulässig, weil er - der Beklagte - dadurch gezwungen werde, noch vor Ablauf des Trennungsjahres das Familieneigenheim zu veräußern, um seine Unterhaltspflichten erfüllen zu können, folgt das Gericht nicht.
Dem Beklagten verbleiben nach Abzug des Kindes- und Trennungsunterhalts und der Kreditbelastung noch ausreichende Mittel für seinen Lebensunterhalt. Die Notwendigkeit, die Immobilie zu veräußern, besteht nicht.
Die Tatsache, dass die verbleibenden Mittel geringer sind, als sie wären, wenn er von der Übernahme des Miteigentumsanteils der Klägerin an dem Haus abgesehen hätte, muss der Beklagte hinnehmen. Sie beruht letztlich beruht auf seinem freien Entschluss.
Der Beklagte kann die Übernahme des Hauses aber nicht indirekt über den Unterhalt auf Kosten der Klägerin finanzieren, und zwar auch nicht in der Trennungszeit.
Danach sind Bedarf und Bedürftigkeit wie folgt zu berechnen:
Grunddaten:
Pflichtiger:
Name: A
Einkommensberechnung:
allgemeine Lohnsteuer
Jahrestabelle
Steuerjahr 2005
Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 56.661,00 EUR
LSt-Klasse 1
Kinderfreibeträge 0,5
steuerliches Realsplitting -9.288,00 EUR
Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -14.388,00 EUR
Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . -724,68 EUR
–––––––––––––––––
Nettolohn: . . . . . . . . . . . 41.548,32 EUR
41548,32 / 12 = . . . . . . . . . . 3.462,36 EUR
dazu Realsplittingvorteil . . . 3.942,10 EUR
3942,1 / 12 = . . . . . . . . . . . . 328,51 EUR
Nachteilsausgleich . . . -2.483,88 EUR
-2483,88 / 12 = . . . . . . . . . . -206,99 EUR
Berechnetes Einkommen
Einkommen von A . . . . 3.583,88 EUR
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen
3583,88 - 150 = . . . . . . . . . . 3.433,88 EUR
Kinder:
1.Kind Alter . . . . . . . . . . . . 20 Jahre
Der Bedarf bestimmt sich nach der Kindesunterhaltstabelle.
Das Kind lebt nicht beim Ehegatten Es lebt beim Pflichtigen.
Der Pflichtige erhält das Kindergeld.
Ausbildungsvergütung . . . . . . . . . 450,00 EUR
abzügl. Aufwand . . . . . . . . . . . 85,00 EUR
anzurechnen . . . . . . . . . . . . 365,00 EUR
Pflichtiger bezieht Kindergeld . . . . . . . 154,00 EUR
2.Kind Alter . . . . . . . . . . . . 17 Jahre
Der Bedarf bestimmt sich nach der Kindesunterhaltstabelle.
Hälftiges Kindergeld nach § 1612b I, V BGB anzurechnen 77,00 EUR
Ehegatte:
Name: B
Einkommensberechnung:
allgemeine Lohnsteuer
Monatstabelle
Steuerjahr 2005
Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 1.350,00 EUR
LSt-Klasse 2
Kinderfreibeträge 0,5
steuerliches Realsplitting . . . 774,00 EUR
Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . . -58,00 EUR
Rentenversicherung (19,5 %) . . . . . . -131,63 EUR
Arbeitslosenversicherung (6,5 %) . . . . . . -43,88 EUR
Krankenversicherung (14,7 %) . . . . . . . -99,23 EUR
Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,85 %) . . . . . -11,48 EUR
–––––––––––––––––
Nettolohn: . . . . . . . . . . . 1.005,78 EUR
davon ab Realsplittingnachteil . . . . . . . 206,99 EUR
Nachteilsausgleich . . . . 2.483,88 EUR
2483,88 / 12 = . . . . . . . . . . . 206,99 EUR
Berechnetes Einkommen
Einkommen von B . . . . . 1.005,78 EUR
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen
1005,78 - 50,29 = . . . . . . . . . . . 955,49 EUR
Die Ehe ist nicht geschieden.
Unterhaltsberechnung:
aus Einkommen des Pflichtigen 3.434,00 EUR
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 03
Gruppe 10: 3200-3600 BKB: 1400
Kindesunterhalt:
Y 556 - 365 = . . . . . . . . . . 191,00 EUR
X . . . . . . . . . . . . . 483,00 EUR
insgesamt prägend . . . . . . . . . . 674,00 EUR
Vorabzug prägenden Kindesunterhalts
3434 - 674 . . . . . . . . . . . 2.760,00 EUR
Unterhalt von B
aus Differenz der prägenden Einkommen
Quotenunterhalt
(2760 - 955) *3/7 = . . . . . . . . . . 774,00 EUR
bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.986,00 EUR
Kindergeldverrechnung:
X
483 - 77 = . . . . . . . . . . . . . 406,00 EUR
Verteilungsergebnis:
A . . . . . . . . . 2.217,00 EUR
(davon ant. Kindergeld 231)
(dazu für Nachteilsausgleich 207)
B . . . . . . . . . . 1.806,00 EUR
(davon ant. Kindergeld 77)
Kind(er): . . . . . . . . . . . . 1.039,00 EUR
(davon Kindeseinkommen 365)
–––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 5.062,00 EUR
Zahlungspflichten von A
gegenüber den folgenden Berechtigten:
X . . . . . . . . . . . . . 406,00 EUR
entsprechend . . . . . 170 %
des Regelbetrags der Altersstufe 3
von derzeit . . . . . 284,00 EUR
abzüglich Kindergeld . . . 77,00 EUR
B . . . . . . . . . . . 774,00 EUR
–––––––––––––––––
Summe: . . . . . . . . . . . . 1.180,00 EUR.
Der Beklagte ist leistungsfähig.
Der Klägerin steht also laufender Unterhalt ab April 2005 in folgender Höhe zu:
Trennungsunterhalt: 774,- EUR
Kindesunterhalt X: 406,- EUR.
Wegen § 308 ZPO war nur der über den freiwillig gezahlten Sockelbetrag hinausgehende Unterhalt zu titulieren.
Die Klägerin kann den Unterhalt gemäß §§ 1360 a Abs. 3, 1361 Abs. 4 S. 4, 1613 Abs. 1 S. 1 BGB rückwirkend für die Zeit ab Januar 2005 geltend machen.
Verzug ist spätestens dadurch begründet worden, dass dem Beklagten mit der Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 19.01.2005 eine Abschrift der Klageschrift zugeleitet worden ist.
Der Beklagte hat monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 257,80 EUR und Kindesunterhalt für den Sohn X in Höhe von 349,- EUR gezahlt, so dass für den Zeitraum Januar bis März 2005 folgender Rückstand besteht:
Trennungsunterhalt:
(774,- EUR - 257,80 EUR) x 3 Monate = 1.548,60 EUR
Kindesunterhalt:
(406,- EUR - 349,- EUR) x 3 Monate = 171,- EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 8, 711 ZPO.
Die Streitwerte werden wie folgt festgesetzt:
Hauptsacheverfahren:
8.053,50 EUR ([562,20 EUR + 57,- EUR] x [12 + 1])
einstweiliges Anordnungsverfahren:
3.013,20 EUR ([445,20 EUR + 57,- EUR] x 6).