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Amtsgericht Langenfeld·25 C 244/15·06.03.2019

Anhörungsrüge nach §321a ZPO wegen Gehörsverletzung als unbegründet verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte nach §321a ZPO eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Gericht hielt die Rüge für statthaft, aber unbegründet, da eine Gehörsverletzung nicht festgestellt wurde und sie selbst bei Vorliegen nicht entscheidungserheblich gewesen wäre. Der Kläger hatte keinen Verweisungsantrag gestellt; ein Termin zur mündlichen Verhandlung war nicht beantragt.

Ausgang: Anhörungsrüge des Klägers nach §321a ZPO als unbegründet verworfen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO ist unbegründet, wenn eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs für die Entscheidung nicht erheblich ist.

2

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht bereits dann vor, wenn das Gericht auf örtliche Unzuständigkeit hinweist und der Kläger keinen Verweisungsantrag stellt.

3

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung bedarf keiner Anberaumung, wenn der Partei kein entsprechender Antrag nach §495a Satz 2 ZPO vorliegt.

4

Selbst bei einer Gehörsverletzung ist eine Rüge unbegründet, wenn die Klage materiell-rechtlich unbegründet ist; die mögliche Gehörsverletzung wäre dann nicht entscheidungserheblich.

Relevante Normen
§ ZPO §§321 a, 495a§ 321a ZPO§ 495a Satz 2 ZPO

Leitsatz

Die Rüge nach § 321 a ZPO ist unbegründet, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht entscheidungserheblich war.

Tenor

Die Rüge des Klägers vom 10.02.2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Rüge gemäß § 321 a ZPO ist zwar statthaft, aber unbegründet.

3

Das Gericht hat weder das rechtliche Gehör verletzt noch wäre eine solche Verletzung entscheidungserheblich gewesen.

4

Der Kläger ist durch das Gericht und die Beklagte darauf hingewiesen worden, dass das Amtsgericht Langenfeld örtlich unzuständig ist. Gleichwohl hat es der Kläger versäumt, zumindest hilfsweise einen Verweisungsantrag zu stellen.

5

Der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht, da ein entsprechender Antrag des Klägers gemäß § 495a Satz 2 ZPO nicht gestellt wurde.

6

Dessen ungeachtet ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass selbst wenn das Gericht das rechtliche Gehör des Klägers verletzt hätte, eine solche Entscheidung schon deshalb nicht entscheidungserheblich gewesen wäre, weil die Klage in materiell-rechtlicher Hinsicht unbegründet war. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 26.01.2016 zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.