Schadensersatz aus Gewährleistung: örtliche Zuständigkeit und Darlegungspflichten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus kaufvertraglicher Gewährleistung (§§ 437 Nr.3, 281 BGB). Das Gericht hält die Klage für örtlich unzulässig, weil keine Verweisung an das zuständige Gericht erfolgte und es sich um eine Geldschuld am Sitz des Verkäufers handelt. Zudem ist der Anspruch unbegründet, weil Nacherfüllung, Fristsetzung und Kontakt zum Kundenservice nicht dargetan wurden; auch die Passivlegitimation ist nicht ausreichend vorgetragen.
Ausgang: Klage wegen Schadensersatz aus Gewährleistung als unbegründet und zudem vor örtlich unzuständigem Gericht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Schadensersatzansprüchen aus kaufvertraglichem Gewährleistungsrecht bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Erfüllungsort der Geldschuld; befindet sich die Erfüllung am Sitz des Verkäufers, ist dessen Gerichtsstand maßgeblich.
Eine Klage ist unzulässig, wenn sie vor einem örtlich unzuständigen Gericht erhoben wird und der Kläger keinen Antrag auf Verweisung an das zuständige Gericht stellt.
Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 437 Nr. 3, 281 BGB setzt die schlüssige Darlegung voraus, dass dem Verkäufer Nacherfüllung eingeräumt oder dieser fristgerecht zur Nacherfüllung aufgefordert wurde, sofern die Fristsetzung nicht entbehrlich ist.
Der Kläger trägt die Darlegungs- und Substantiierungslast für die Passivlegitimation; er muss die korrekte Rechtsform und Vertretungsbefugnis der Beklagten vortragen.
Leitsatz
1. Zur örtlichen Zuständigkeit bei Schadenersatzansprüchen aus kaufvertraglichem Gewährleistungsrecht.
2. Zu den Anforderungen an die schlüssige Darlegung eines Schadensersatzanspruchs aus §§ 437 Nr. 3, 281 BGB
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO=.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bereits unzulässig, weil sie vor dem örtlich unzuständigen Gericht erhoben ist und der Kläger trotz Hinweises keinen Verweisungsantrag gestellt hat. Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Langenfeld ergibt sich nicht aus § 29 ZPO. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Beklagten, in deren Schriftsatz vom 11.01.2016 unter Ziffer II. Bezug genommen. Die von dem Kläger behaupteten Besonderheiten bestehen nicht. Er macht mit der Klage keine Gewährleistungsrechte geltend, die an dem Ort, an dem sich der Kaufgegenstand befindet, zu erfüllen sind, sondern Schadensersatz, der als Geldschuld am Sitz des Verkäufers zu erfüllen ist.
Die Klage ist darüber hinaus auch unbegründet. Ein Anspruch auf die Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 437 Nr. 3, 281 BGB ist nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger hat der (richtigen) Beklagten kein Recht zur Nacherfüllung gemäß § 439 BGB eingeräumt. Er hat sich nach seinem eigenen Vorbringen auch nicht an den ihm mitgeteilten Kundenservice gewandt. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist nicht vorgetragen.
Schließlich irrt der Kläger, wenn er die Auffassung vertritt, die Beklagte habe darzulegen, ob und in welcher Rechtsform sie noch existiert. Dies ist Sache des Klägers. Er hat die Passivlegitimation der Beklagten in der richtigen Rechtsform darzulegen.
Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 511 Abs. 4 ZPO vorliegt.
Der Streitwert wird auf 299,00 EUR festgesetzt.