Antrag auf Sicherungsanordnung mangels Rechtshängigkeit und Fälligkeit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte den Erlass einer Sicherungsanordnung. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, da Rechtshängigkeit mit Zustellung der Klage eintritt und die Klage noch nicht zugestellt war, sodass die begehrten Forderungen nicht nach Rechtshängigkeit fällig wurden. Ferner sind nur bereits fällige, nicht künftig fällig werdende Ansprüche sicherungsfähig; eine pauschale Sicherung bis zur Räumung ist unzulässig. Es erfolgte keine separate Kostenentscheidung, da keine außergerichtlichen Mehrkosten angefallen sind.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung zurückgewiesen, da Rechtshängigkeit und Fälligkeit der Ansprüche nicht gegeben waren
Abstrakte Rechtssätze
Eine Sicherungsanordnung kann nur für Ansprüche ergehen, die nach Eintritt der Rechtshängigkeit fällig werden; Rechtshängigkeit tritt mit Zustellung der Klage ein.
Sicherungsanordnungen sind nur für bereits fällig gewordene Forderungen zulässig, nicht für künftig fällig werdende Ansprüche.
Eine pauschale Sicherungsanordnung, die alle bis zu einem zukünftigen Ereignis (z. B. Räumung) anfallenden Ansprüche umfasst, ist unzulässig.
Eine gesonderte Kostenentscheidung entfällt, wenn keine zusätzlichen außergerichtlichen Kosten außerhalb des Hauptsacheverfahrens entstanden sind.
Tenor
wird der Antrag des Klägers auf Erlass einer Sicherungsanordnung vom 03.06.2013 zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Die Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherungsanordnung sind nicht gegeben.
Die Sicherungsanordnung darf nur für Ansprüche ergehen, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig werden. Rechtshängigkeit tritt mit Zustellung der Klage ein. Die Klage ist noch nicht zugestellt worden. Die klagende Partei beantragt hier eine Sicherungsanordnung für Forderungen, die vor diesem Termin fällig wurden.
Eine Sicherungsanordnung darf außerdem nur für Ansprüche ergehen die „fällig geworden sind“. Das bedeutet, dass sie nicht für zukünftig fällig werdende Ansprüche ergehen darf. Eine Sicherungsanordnung für alle bis zur Räumung fällig werdenden Ansprüche ist deshalb nicht möglich.
Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da auch keine zusätzlichen außergerichtlichen Kosten angefallen sind, die nicht von der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren erfasst werden.