Freispruch wegen Unterschreitung des Alkohol-Grenzwerts nach § 24c StVG
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wurde wegen Fahrens in der Probezeit unter Alkoholeinwirkung (§ 24c StVG) angeklagt. Maßgebliche Atemalkoholmessung ergab 0,06 mg/l (0,12 ‰), somit unter dem für die gesetzliche "Wirkung" erforderlichen Mindestwert von 1 mg/l (0,2 ‰). Das Gericht sprach den Betroffenen frei und ordnete die Kostentragung durch die Staatskasse an (§ 467 StPO i.V.m. § 46 OWiG).
Ausgang: Betroffener wegen Nichterfüllens des Tatbestands des § 24c StVG freigesprochen; Kosten der Staatskasse auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatbestandsvoraussetzung der "Wirkung eines alkoholischen Getränkes" im Sinne des § 24c StVG ist nur dann erfüllt, wenn die Atemalkoholkonzentration mindestens 1 mg/l oder die Blutalkoholkonzentration mindestens 0,2 ‰ beträgt.
Ein bei der Polizei mit geeichtem Gerät ermittelter Atemalkoholwert, der unter diesem Grenzwert liegt, genügt nicht zum Nachweis der im § 24c StVG geforderten Wirkungswirkung und begründet den Ordnungswidrigkeitstatbestand nicht.
Ergibt die maßgebliche Messung, dass der gesetzliche Mindestwert nicht erreicht ist, ist der Betroffene freizusprechen; die Kosten sind nach § 467 StPO i.V.m. § 46 OWiG der Staatskasse aufzuerlegen.
Eine Atemalkoholmessung mit geeichtem Gerät ist als Beweismittel geeignet, wenn sie einen den gesetzlichen Grenzwert erreichenden oder übersteigenden Wert ergibt; liegt der Wert darunter, fehlt der tatbestandliche Nachweis.
Tenor
Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, der auch die notwendigen Auslagen auferlegt werden, freigesprochen.
Gründe
Dem Betroffenen wurde zur Last gelegt, am tt.mm.yyyy um hh.mm Uhr in X, Z-straße als Führer und Halter des Kleinkraftrades, Fabrikat Yamaha, amtliches Kennzeichen abc, in der Probezeit nach § 2a StVG die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränkes angetreten zu haben, § 24c Abs.1, 2 StVG.
Diese dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit konnte aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden. Denn der hier allein maßgebliche, auf der Polizeiwache in X mit einem geeichten Gerät Dräger 7110 durchgeführte Atemalkoholtest ergab lediglich einen Wert von 0,06 mg/l, entsprechend einer Blutalkoholkonzentration von 0,12 Promille. Dieser Wert reicht jedoch nicht aus, um die tatbestandlich vorausgesetzte "Wirkung eines alkoholischen Getränkes" zu erfüllen; vielmehr bedarf es hierzu einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 1 mg/l bzw. einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,2 Promille
(Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 40. Auflage, § 24c StVG, Rdz. 11). Der Betroffene war daher mit der Kostenfolge des § 467 StPO i.V.m. § 46 OwiG freizusprechen.