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Amtsgericht Langenfeld·20 OWi 30 Js 1563/11 (42/11) Hw.·03.04.2011

Freispruch wegen Unterschreitung des Alkohol-Grenzwerts nach § 24c StVG

StrafrechtStraßenverkehrsrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde wegen Fahrens in der Probezeit unter Alkoholeinwirkung (§ 24c StVG) angeklagt. Maßgebliche Atemalkoholmessung ergab 0,06 mg/l (0,12 ‰), somit unter dem für die gesetzliche "Wirkung" erforderlichen Mindestwert von 1 mg/l (0,2 ‰). Das Gericht sprach den Betroffenen frei und ordnete die Kostentragung durch die Staatskasse an (§ 467 StPO i.V.m. § 46 OWiG).

Ausgang: Betroffener wegen Nichterfüllens des Tatbestands des § 24c StVG freigesprochen; Kosten der Staatskasse auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Tatbestandsvoraussetzung der "Wirkung eines alkoholischen Getränkes" im Sinne des § 24c StVG ist nur dann erfüllt, wenn die Atemalkoholkonzentration mindestens 1 mg/l oder die Blutalkoholkonzentration mindestens 0,2 ‰ beträgt.

2

Ein bei der Polizei mit geeichtem Gerät ermittelter Atemalkoholwert, der unter diesem Grenzwert liegt, genügt nicht zum Nachweis der im § 24c StVG geforderten Wirkungswirkung und begründet den Ordnungswidrigkeitstatbestand nicht.

3

Ergibt die maßgebliche Messung, dass der gesetzliche Mindestwert nicht erreicht ist, ist der Betroffene freizusprechen; die Kosten sind nach § 467 StPO i.V.m. § 46 OWiG der Staatskasse aufzuerlegen.

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Eine Atemalkoholmessung mit geeichtem Gerät ist als Beweismittel geeignet, wenn sie einen den gesetzlichen Grenzwert erreichenden oder übersteigenden Wert ergibt; liegt der Wert darunter, fehlt der tatbestandliche Nachweis.

Relevante Normen
§ 2a StVG§ 24c Abs. 1, 2 StVG§ 467 StPO i.V.m. § 46 OwiG

Tenor

Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, der auch die notwendigen Auslagen auferlegt werden, freigesprochen.

Gründe

2

Dem Betroffenen wurde zur Last gelegt, am tt.mm.yyyy um hh.mm Uhr in X, Z-straße als Führer und Halter des Kleinkraftrades, Fabrikat Yamaha, amtliches Kennzeichen abc, in der Probezeit nach § 2a StVG die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränkes angetreten zu haben, § 24c Abs.1, 2 StVG.

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Diese dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit konnte aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden. Denn der hier allein maßgebliche, auf der Polizeiwache in X mit einem geeichten Gerät Dräger 7110 durchgeführte Atemalkoholtest ergab lediglich einen Wert von 0,06 mg/l, entsprechend einer Blutalkoholkonzentration von 0,12 Promille. Dieser Wert reicht jedoch nicht aus, um die tatbestandlich vorausgesetzte "Wirkung eines alkoholischen Getränkes" zu erfüllen; vielmehr bedarf es hierzu einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 1 mg/l bzw. einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,2 Promille

4

(Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 40. Auflage, § 24c StVG, Rdz. 11). Der Betroffene war daher mit der Kostenfolge des § 467 StPO i.V.m. § 46 OwiG freizusprechen.