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Amtsgericht Langenfeld·16 Ls 8/22·20.04.2023

Festsetzung des Gegenstandswerts: Betäubungsmittel unberücksichtigt, Bitcoins nach Kurswert

VerfahrensrechtKostenrechtStrafprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht setzte den Gegenstandswert nach § 33 Abs. 1 RVG auf 35.598,57 € fest. Streitgegenstand war die Bewertung beschlagnahmter Gegenstände (Betäubungsmittel, Bargeld, Bitcoins, Mobiltelefone). Das Gericht entschied, dass Betäubungsmittel keinen Verkehrswert haben und unberücksichtigt bleiben, Bitcoins sind mit dem Kurswert anzusetzen. Mobiltelefone und Bargeld wurden nach Zustand bzw. Nominalbetrag bewertet; das Einverständnis zur außergerichtlichen Einziehung sprach für einen geringen Eigenwert der Gegenstände.

Ausgang: Gegenstandswert gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf 35.598,57 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Betäubungsmittel sind grundsätzlich nicht verkehrsfähig und haben keinen Verkehrswert; sie bleiben bei der Festsetzung des Gegenstandswerts unberücksichtigt.

2

Kryptowährungen (z. B. Bitcoins) sind bei der Wertfestsetzung mit ihrem Markt- bzw. Kurswert zum relevanten Bewertungszeitpunkt anzusetzen.

3

Bargeld wird mit dem tatsächlich vorhandenen Betrag angesetzt; bewegliche Sachen sind nach Alter, Zustand und marktüblicher Wertbemessung zu bewerten.

4

Die Erklärung des Beschuldigten zur außergerichtlichen Einziehung der Gegenstände kann Indiz für einen nicht vorhandenen oder nur geringen legalen Wert sein und die Wertfestsetzung mindern.

Relevante Normen
§ BtmG § 29 Abs. 1 Nr. 1§ BtmG § 29 Abs. 1 Nr. 3§ RVG § 37 Abs. 1§ 33 Abs. 1 RVG

Leitsatz

1. Betäubungsmittel haben keinen Verkehrswert und bleiben bei der Festsetzung des Gegenstandswerts deshalb unberücksichtigt.

2. Bitcoins sind bei der Wertfestsetzung mit ihrem Kurswert zu veranschlagen.

Tenor

Der Gegenstandswert wird auf 35.598,57 € festgesetzt

Rubrum

1

Der Gegenstandswert i.S.v. § 33 Abs. 1 RVG war wie tenoriert festzusetzen.

2

Die streitgegenständlichen Betäubungsmittel waren mit 0 € festzusetzen. Sie haben keinen Verkehrswert. Sie sind nicht verkehrsfähig. Die Herkunft ist unklar. Ein (legaler) Weiterverkauf wäre dem Verurteilten nicht möglich gewesen. Der Verurteilte hat zudem sein Einverständnis mit einer außergerichtlichen Einziehung erklärt. Daraus ist abzuleiten, dass er den Betäubungsmitteln selbst keinen legalen Wert beimaß.

3

Das Bargeld war mit 1.700,00 € anzusetzen. Die 1,3 Bitcoins waren mit 33.798,57 € (Kurswert: 25.998,90 €) anzusetzen.

4

Die Mobiltelefone waren mit 100,00 € anzusetzen. Alter und Zustand führten dazu, dass diesen kein hoher Marktwert zu attestieren war. Der Verurteilte hat sein Einverständnis mit einer außergerichtlichen Einziehung erklärt. Daraus ist abzuleiten, dass er den Mobiltelefonen selbst keinen signifikanten Wert mehr beimaß.

5

Dr. C