Urteil wegen wiederholter sexueller Belästigung (17 Fälle) – Freiheitsstrafe zur Bewährung
KI-Zusammenfassung
Der Betreiber eines Reitstalls wurde wegen wiederholter sexueller Belästigung in 17 Fällen verurteilt. Die Taten gegen zwei zum Tatzeitpunkt 14–15-jährige Schülerinnen bestanden in unerwünschten Berührungen über und unter der Kleidung. Das Amtsgericht sprach eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr aus, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Strafmildernd wirkten Geständnis, Ersttäterstatus und Zeitablauf; erschwerend der Missbrauch des Vertrauensverhältnisses und die Belastung der Opfer.
Ausgang: Angeklagter wegen sexueller Belästigung in 17 Fällen verurteilt; Freiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Sexuelle Belästigung im Sinne des § 184i Abs. 1 StGB umfasst unerwünschte körperliche Berührungen, die der sexuellen Erregung dienen und beim Opfer erhebliche Belästigungsgefühle hervorrufen.
Bei mehreren in tatmehrheitlichem Verhältnis stehenden Taten sind für jede Tat Einzelstrafen zu bemessen, die bei der Bildung der Gesamtstrafe zusammenzufassen sind.
Ein Geständnis und das Fehlen früherer Verurteilungen sind strafmildernd zu berücksichtigen, insbesondere wenn dadurch Belastungen der Opfer (z. B. Zeugenaussagen) entfallen.
Der Missbrauch einer Vertrauens- oder Autoritätsstellung gegenüber Minderjährigen wirkt strafschärfend und ist bei der Strafzumessung angemessen zu gewichten.
Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung setzt eine positive Legalprognose voraus; hierfür sind die Persönlichkeit, soziale/berufliche Bindungen und das Verhalten seit der Tat maßgeblich.
Leitsatz
Zur Strafzumessung bei wiederholter sexueller Belästigung
Tenor
In der Strafsachegegen Herr F. C., geboren am xx.xx.1943 in L, Betreiber Reitstall, deutscher Staatsangehöriger, geschieden, wohnhaft P.- Weg xxx, xxxxx I., Verteidiger: Rechtsanwalt N. N. , H.- Straße xx, xxxxx X,wegen sexueller Belästigung
hat das Amtsgericht Langenfeldaufgrund der Hauptverhandlung vom 30.05.2022,an der teilgenommen haben:Richterin am Amtsgericht L. als RichterinDr. T. als Vertreter/Vertreterin der Staatsanwaltschaft DüsseldorfRechtsanwalt N. aus Xals Verteidiger des Angeklagten F. C.Justizhauptsekretärin T. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen sexueller Belästigung in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der eigenen notwendigen Auslagen.
Vergehen strafbar gemäß §§184 i Abs.1 und 3, 53 StGB.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4, 267 Abs. 5 Satz 2 StPO)
I.
Der geschiedene Angeklagte lebt allein und hat keine Kinder. Er betreibt einen Reiterhof in I. und ist dort als Reitlehrer tätig. Er gibt täglich jungen Erwachsenen und Kindern Reitunterricht. Strafrechtlich ist der Angeklagte ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 24. Mai 2022 nicht vorbelastet.
II.
Der Angeklagte war auch in der Zeit vom 01.08.2017 bis zum 19.03.2018 als Reitlehrer in seinem Reitstall in I. tätig. Im Zuge seiner Tätigkeit als Reitlehrer kam es zu einer erheblichen Anzahl an sexuellen Belästigungen zum Nachteil der geschädigten Zeuginnen K. T. N. (geboren am xx.xx.2003) und L. T. (geboren am xx.xx.2002).
1.-5.
in der Zeit zwischen dem 01.08.2017 und dem 31.12.2017 legte der Angeklagte im Reitstall seinen Arm um die zum Tatzeitpunkt 15-jährige Zeugin T. und griff sodann unter ihrem Arm hindurch, um sie in sexueller Motivation über der Kleidung an ihrer Brust zu berühren. Dabei legte er jeweils seine Hände auf ihre Brüste und streichelte und knetete sie, um sich dadurch sexuell zu erregen. Die Zeugin fühlte sich dadurch erheblich belästigt.
6.
In der Zeit zwischen dem 01.08.2017 und dem 31.12.2017 umarmte der Angeklagte die Zeugin T. in seinem Reitstall erneut und fasste er sodann mit seiner linken Hand von vorne in den Schrittbereich, um sich dadurch sexuell zu erregen. Die Zeugin fühlte sich dadurch erheblich belästigt.
7. bis 16.
In der Zeit zwischen Juni 2017 und dem 19.03.2018 umarmte der Angeklagte die zum Tatzeitpunkt 14-jährige Zeugin N. in seinem Reitstall von hinten und streichelte und knetete dabei ihre Brüste zum Teil über der Kleidung und zum Teil unter der Kleidung und über dem BH der Geschädigten, um sich dadurch sexuell zu erregen. Die Zeugin fühlte sich dadurch erheblich belästigt.
17.
in der Zeit zwischen Juni 2017 und dem 19.03.2018 legte der Angeklagte in seinem Reitstall an der dortigen Reithallentür seine Hand auf den Schamhügel der zum Tatzeitpunkt 14-jährigen Zeugin N.. Dabei führte er mit seinen Fingern reibende Bewegungen auf dem Schamhügel der Zeugin durch, um sich dadurch sexuell zu erregen. Die Zeugin fühlte sich erheblich belästigt.
III.
Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest.
IV.
Durch den festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte der
sexuellen Belästigung in 17 Fällen
gemäß § 184 i Abs. 1 und 3, 53 StGB schuldig gemacht. Die Taten stehen in einem tatmehrheitlichen Verhältnis zueinander.
V.
Für die Strafzumessung gilt Folgendes:
Die sexuelle Belästigung ist gemäß § 184 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe zu ahnden.
Hinsichtlich sämtlicher Taten ist zugunsten des Angeklagten festzustellen, dass er sich geständig eingelassen hat und deshalb unter anderem die Geschädigte Zeugin T. nicht aussagen musste. Hinzu kommt, dass der Angeklagte strafrechtlich nicht vorbelastet ist und die Taten bereits geraume Zeit her sind.
Zulasten des Angeklagten war hierzu werden, dass er seine Vertrauensstellung als Reitlehrer missbraucht hat, da in der Hauptverhandlung festgestellt wurde, dass den Geschädigten unter anderem Sonderrechte wie kostenfreie Reitstunden eingeräumt wurden. Zulasten des Angeklagten sind auch die erheblichen Belastungsfolgen für die Opfer zu werten.
Folgende Einzelstrafen sind daher tat und schuldangemessen:
Für die Taten zu 1.-5.:3 Monate,
für die Tat zu 6.:4 Monate,
für die Taten zu 7.-16.: 3 Monate und
für die Tat zu 17.: 7 Monate.
Die vorerwähnten Strafen waren auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.
Unter erneuter Abwägung sämtlicher vorbeschriebener Erwägungen war im Ergebnis auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr
als tat- und schuldangemessene Ahndung der Taten zu erkennen.
Die Aussetzung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung kann zur Überzeugung des Gerichts verantwortet werden, weil zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Denn unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten, seines Vorlebens und der Umstände seiner Tat ist ihm eine positive Legalprognose zu stellen. Er ist sozial und beruflich orientiert und ist als Ersttäter zu werten. Weitere Taten zu einem späteren Zeitpunkt sind bis zur Hauptverhandlung nicht bekannt geworden, so dass insgesamt ein zukünftig Delinquenz fernes Leben des Angeklagten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO).
L.