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Amtsgericht Langenfeld·13 C 86/12·16.07.2013

Klage zurückgenommen – Kostenlast und Unzulässigkeit bedingter fristloser Kündigung

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KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm die Klage zurück. Das Amtsgericht auferlegte ihr auf Grundlage des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen. Die Klage war unbegründet, weil die fristlose Kündigung die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB zum Zeitpunkt der Kündigung nicht erfüllte. Eine Kündigung unter der aufschiebenden Bedingung eines zukünftigen Zahlungsverzugs ist unzulässig.

Ausgang: Klage zurückgenommen; Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits (§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO); Streitwert auf 4.875,48 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Rücknahme der Klage kann das Gericht nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO der zurücknehmenden Partei die Kosten des Rechtsstreits auferlegen; die Entscheidung hierüber erfolgt nach billigem Ermessen.

2

Die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB setzt voraus, dass die gesetzlichen Kündigungsvoraussetzungen bereits zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegen.

3

Eine aufschiebende Bedingung, die die Wirksamkeit einer Kündigung von einem künftigen weiteren Zahlungsrückstand abhängig macht, ist nicht zulässig.

4

Die Festsetzung des Streitwerts obliegt dem Gericht und kann im Rahmen der Kostenentscheidung zugleich getroffen werden.

Relevante Normen
§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist (§ 269 Abs. 3 Satz  3 ZPO).Der Streitwert wird auf 4.875,48EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Kostenfolge entspricht vorliegend gemäß § 269 Abs. 3 S.3 ZPO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes billigem Ermessen.

3

Denn die eingereichte Klage war unbegründet. Das Mietverhältnis ist nicht durch die Kündigung vom 15.03.2012 beendet worden. Denn zum Zeitpunkt der Kündigung waren die Kündigungsvoraussetzungen des § 543 Abs.2 Nr.3 BGB nicht gegeben. Eine Kündigung unter der aufschiebenden Bedingung eines weiteren Zahlungsrückstandes hält das Gericht nicht für zulässig.