Klage zurückgenommen – Kostenlast und Unzulässigkeit bedingter fristloser Kündigung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm die Klage zurück. Das Amtsgericht auferlegte ihr auf Grundlage des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen. Die Klage war unbegründet, weil die fristlose Kündigung die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB zum Zeitpunkt der Kündigung nicht erfüllte. Eine Kündigung unter der aufschiebenden Bedingung eines zukünftigen Zahlungsverzugs ist unzulässig.
Ausgang: Klage zurückgenommen; Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits (§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO); Streitwert auf 4.875,48 EUR festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Rücknahme der Klage kann das Gericht nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO der zurücknehmenden Partei die Kosten des Rechtsstreits auferlegen; die Entscheidung hierüber erfolgt nach billigem Ermessen.
Die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB setzt voraus, dass die gesetzlichen Kündigungsvoraussetzungen bereits zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegen.
Eine aufschiebende Bedingung, die die Wirksamkeit einer Kündigung von einem künftigen weiteren Zahlungsrückstand abhängig macht, ist nicht zulässig.
Die Festsetzung des Streitwerts obliegt dem Gericht und kann im Rahmen der Kostenentscheidung zugleich getroffen werden.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO).Der Streitwert wird auf 4.875,48EUR festgesetzt.
Gründe
Die Kostenfolge entspricht vorliegend gemäß § 269 Abs. 3 S.3 ZPO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes billigem Ermessen.
Denn die eingereichte Klage war unbegründet. Das Mietverhältnis ist nicht durch die Kündigung vom 15.03.2012 beendet worden. Denn zum Zeitpunkt der Kündigung waren die Kündigungsvoraussetzungen des § 543 Abs.2 Nr.3 BGB nicht gegeben. Eine Kündigung unter der aufschiebenden Bedingung eines weiteren Zahlungsrückstandes hält das Gericht nicht für zulässig.