Abweisung von Abschleppkosten: Unnötige Verbringung zu ferner Werkstatt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Ersatz weiterer Abschleppkosten (345,10 €) und vorgerichtlicher Anwaltskosten nach einem Verkehrsunfall. Streitpunkt ist, ob das Abschleppen zu einem weit entfernten B‑Zentrum erforderlich und nach § 249 BGB erstattungsfähig war. Das Gericht weist die Klage ab, weil eine markengebundene Werkstatt nur etwa acht Minuten entfernt lag und die Verbringung nach F nicht als notwendiger Aufwand anzusehen ist. Zudem hat die Beklagte bereits einen ausreichenden Ersatz geleistet.
Ausgang: Klage auf Ersatz weiterer Abschlepp- und Anwaltskosten als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Abschleppkosten sind nur in Höhe des nach § 249 BGB erforderlichen Aufwands erstattungsfähig; Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter nicht für zweckmäßig halten würde, sind nicht ersatzfähig.
Die Verbringung eines Unfallfahrzeugs zu einem weit entfernten Reparaturbetrieb ist nicht erforderlich, wenn in zumutbarer Entfernung eine geeignete markengebundene Werkstatt vorhanden ist.
Hat der Schädiger einen angemessenen Schadensersatz bereits geleistet, bestehen keine weitergehenden Ersatzansprüche des Geschädigten.
Behauptete Mehraufwendungen sind substantiiert darzulegen; nicht nachvollziehbare oder widersprüchliche Angaben (z. B. mehrfaches Abschleppen) führen zur Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Kosten.
Leitsatz
Abschleppkosten nach einem Verkehrsunfall, die dadurch entstanden sind, dass das Fahrzeug an einen vom Wohnsitz des Geschädigten weit entfernten Ort verbracht worden ist, stellen keinen erforderlichen Aufwand für Schadensbeseitigung dar, wenn sich der Unfall in Wohnsitznähe ereignet hat.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO v verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz in Höhe von 345,10 Euro nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten bzw. auf Freistellung von diesen Kosten gegenüber der Firma B in F.
Ausweislich der Klageschrift hat der Kläger seinen Wohnsitz in I. Ausweislich der Unfallmitteilung, die von Klägerseite zur Gerichtsakte gereicht wurde, hatte der Kläger auch im Zeitpunkt des Unfallgeschehens seinen Wohnsitz in I. Ausweislich der Unfallmitteilung war das Unfallgeschehen in M.
Für den Kläger bestand daher kein Grund, einen Abschleppvorgang nach F vorzunehmen zum B-Zentrum in F. Unstreitig ist geblieben, dass die nächste markengebundene Werkstatt eines B-händlers nur circa 8 Minuten entfernt vom Unfallgeschehen war und sich in M. befunden hat. Es ist gerichtsbekannt, dass die Entfernung zwischen M. und I. gering ist. Dem Kläger wäre es daher auch zumutbar gewesen, sein Fahrzeug zu einer markengebundenen Werkstatt in M. zu verbringen. Es ist mithin kein notwendiger Schaden im Sinne des § 249 BGB entstanden, da ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten es nicht für zweckmäßig erachtet hätte, den Wagen nach F. zu verbringen.
Aufgrund der weiteren Angaben hinsichtlich der Höhe von Abschleppkosten als auch im Hinblick auf gerichtsbekannte Kosten, die im Rahmen eines Abschleppvorgangs entstehen, hat die Beklagtenseite der Klägerseite einen ausreichenden Schadensersatz geleistet in Höhe von 388,24 Euro. Weitere Schadensersatzansprüche bestehen insofern nicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass auch das zweimalige Abschleppen nicht nachvollziehbar ist. Der Vortrag der Klägerseite diesbezüglich überzeugt nicht. Laut Unfallmitteilung ereignete sich der Unfall um 14.36 Uhr und nicht um 17.45 Uhr. Insofern hätte genügend Zeit bestanden, jedenfalls telefonisch vorab, bei der Reparaturwerkstatt in M. den Transport anzukündigen. Darüber hinaus ist gerichtsbekannt, dass, selbst dann, wenn die Werkstatt vor 17.45 Uhr geschlossen sein sollte, jedenfalls das Verkaufspersonal noch anwesend gewesen wäre, so dass ein Abschleppen zur Fachwerkstatt auch möglich gewesen wäre, da die gesamte Geschäftstätigkeit des Autohauses nicht beendet war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.
Streitwert: bis zu 500,00 Euro.