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Amtsgericht Langenfeld·11 C 297/16·05.10.2017

Festsetzung der Sachverständigenvergütung für Unfallrekonstruktion (15,25 Std.)

VerfahrensrechtKostenrechtSachverständigenvergütungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Sachverständige beantragte die Festsetzung seiner Vergütung für ein schriftliches Unfallrekontruktionsgutachten. Das Gericht kürzte die Rechnung um 675,00 € netto und begrenzte die Vergütung für Farbkopien auf 1,00 € netto je Stück. Die angesetzten Stunden wurden nicht gekürzt; eine Gesamtstundenzahl von 15,25 Stunden hielt das Gericht für angemessen. Die Vergütung wurde gem. § 4 JVEG auf 2.318,54 € brutto festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung der Sachverständigenvergütung dem Umfang nach teilweise stattgegeben; Vergütung auf 2.318,54 € brutto festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung der Vergütung nach § 4 JVEG kann das Gericht die angemessene Zeitbemessung auch auf geschätzte Zeiteinheiten stützen, wenn eine genaue Zeiterfassung nicht vorliegt, und diese nach seiner Erfahrung überprüfen.

2

Das Gericht kann eine in Rechnung gestellte Vergütung nach sachlicher Prüfung kürzen und den verbindlichen Festsetzungsbetrag bestimmen.

3

Die Vergütung für farbige Kopien eines Gutachtens kann auf einen pauschalen Betrag (hier: 1,00 € netto pro Stück) begrenzt werden, wenn höhere Ansätze nicht sachgerecht erscheinen.

4

Bei schriftlichen Unfallrekonstruktionsgutachten kann ein Gesamtzeitaufwand von rund 15 Stunden (hier: 15,25 Std.) in der Regel als angemessen angesehen werden; die Angemessenheit ist jedoch vom Einzelfall abhängig.

Relevante Normen
§ JVEG § 4§ 8 Abs. 2§ 4 JVEG

Leitsatz

Bei der Festsetzung der Vergütung für ein schriftliches Unfallrekonstuktionsgutachten ist ein geschätzter Zeitaufwand von 15,25 Stunden als angemessen anzusehen.

Tenor

Die dem Sachverständigen Dipl.-Ing. X. M.  für sein schriftliches Gutachten vom 9.6.2017 zustehende Vergütung wird gem. § 4 JVEG auf dessen Antrag auf 2.318,54 € (brutto) festgesetzt.

Gründe

2

Die Vergütung war, im Verhältnis zur Rechnung vom 9.6.2017, um 675,00 € netto zu kürzen. Für die Farbkopien steht dem Sachverständigen nur eine Vergütung von 1,00 € netto pro Stück zu. Eine Kürzung der angesetzten Stundenzahlen sieht das Gericht nicht als sachgerecht an. Der Sachverständige hat zwar in seinem Schreiben vom 29.8.2017 ausgeführt, dass er die in der Rechnung aufgelisteten Zeiteinheiten für die einzelnen Arbeitsschritte nicht nachgehalten habe; diese beruhten jeweils auf einer Schätzung. Nach den Erfahrungen mit der Abrechnung vieler anderer Sachverständiger bei Unfallrekonstruktionen sieht das Gericht die Gesamtstundenzahl von 15,25 Stunden als angemessen an.