Rückzahlungsklage wegen angeblich mangelhafter, alter Reifen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Rückzahlung des Kaufpreises für vier Winterreifen (Herstellungswoche 37/1999). Streitgegenstand war, ob das Alter der Reifen einen Sachmangel begründet. Das Gericht folgte dem Gutachten und den Zeugnisangaben: sachgerechte Lagerung und keine altersbedingte Beeinträchtigung der Verkehrstauglichkeit. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen angeblicher Mängel der Reifen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rückzahlungsanspruch wegen Sachmängeln setzt voraus, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft ist (vgl. §§ 433, 434, 437 BGB).
Das bloße Alter von Reifen begründet keinen Sachmangel; entscheidend sind altersbedingte physikalische Veränderungen, die die Verkehrstauglichkeit beeinträchtigen.
Sachgerechte Lagerung und technische Maßnahmen zur Alterungshemmung können dazu führen, dass Reifen über mehrere Jahre die Eigenschaften von Neureifen behalten und somit kein Mangel vorliegt.
Liegt ein überzeugendes Sachverständigengutachten und glaubhafte Zeugenaussage vor, die fehlende Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit feststellen, genügt die Behauptung des Käufers nicht zur Begründung eines Mangels.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(ohne Tatbestand gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 479,00 € für die am 18.09.2002 gekauften vier Winterreifen. Ein Rückzahlungsanspruch wäre gem. §§ 433, 434, 437 Nr. 2 BGB nur dann begründet, wenn die Reifen mangelhaft wären. Dies lässt sich hier aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen. Unstreitig ist allerdings, dass die Reifen aus der 37. Kalenderwoche des Jahres 1999 stammen, zum Zeitpunkt des Verkaufs an den Kläger also schon etwas älter als drei Jahre waren. Dieser Umstand ist jedoch, für sich gesehen, noch kein Sachmangel. Anders wäre es nur, wenn bei den Reifen aufgrund der längeren Lagerung eine physikalische Veränderung derart eingetreten wäre, dass die Reifen nicht mehr die Qualität von Neureifen gehabt hätten, weil etwa von einer Beeinträchtigung der Verkehrstauglichkeit auszugehen wäre. Dies kann aber hier nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen F nicht angenommen werden. Dem Alterungsprozess derartiger Reifen wird durch die Beifügung von bestimmten Substanzen entgegengewirkt. Deshalb können die Reifen auch mehrere Jahre sachgerecht gelagert werden, ohne dass sie die Eigenschaften von Neureifen verlieren. Mehrere Jahre bedeutet dabei, wie der Sachverständige ausgeführt hat, fünf Jahre. Wie der Zeuge H glaubhaft bekundet hat, sind die Reifen hier bei der Beklagten sachgerecht gelagert worden. Es spricht daher nichts dafür, dass die Verwendungstauglichkeit der Reifen beeinträchtigt gewesen ist. Die Lagerzeit der Reifen bei der Beklagten führt auch nicht etwa dazu, dass die Reifen nur noch eine kürzere Lebensdauer beim Kläger gehabt hätten. Auch dies hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt. Die durchschnittliche Lebensdauer eines PKW-Reifens am Fahrzeug beträgt heute höchstens knapp fünf Jahre. Dagegen gibt die Industrie 10 Jahre Fahrtauglichkeit ihrer Produkte vor. Wenn der Kläger die volle Laufleistung der Reifen ausnützt, entfällt also die Verkehrstauglichkeit nicht wegen des Alters, sondern wegen des abgefahrenen Profils.
Schließlich hat der Sacherständige klargestellt, dass das Reifenmodell, um das es hier geht, noch ebenso hergestellt wird, wie es 1999 der Fall gewesen ist. Auch deswegen kann nicht von "alten" Reifen gesprochen werden, wobei offen bleiben kann, ob Reifen schon deswegen als mangelhaft im Sinne von § 434 BGB angesehen werden müssten, weil sie das Vorgängerprofil haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: € 479,00.