Klage auf Freischaltung eines gesperrten Telefonanschlusses abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte die Freischaltung ihres gesperrten Anschlusses (Antrag 1) bzw. eine Sperrung (Antrag 2). Streitpunkt war, ob die Beklagte verpflichtet war, den Anschluss bei Erreichen einer 100,00‑DM‑Grenze zu sperren bzw. nicht zu sperren. Das Gericht wies die Klage ab: Die AGB der Beklagten gewähren nur ein Recht zur Sperre, keine Pflicht; liegt ein Dissens über die 100,00‑DM‑Grenze vor, ist kein Vertrag zustande gekommen. Ansprüche auf Zahlung/Rückzahlung wurden nicht entschieden.
Ausgang: Klage auf Freischaltung/Sperrung des Anschlusses als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine in den Vertragsbedingungen vorgesehene Befugnis des Diensteanbieters, den Anschluss bei Erreichen einer bestimmten Betragsgrenze zu sperren, begründet nicht zugleich eine Pflicht zur Sperre, soweit nicht ausdrücklich eine Verpflichtung vereinbart wurde.
Zahlt der Kunde die entstehenden Entgelte nicht, ist der Anbieter berechtigt, den Anschluss zu sperren, sofern keine gegenteilige vertragliche Verpflichtung besteht.
Erklärt der Antrag des Kunden eine Bedingung (z.B. Beachtung einer Sperrgrenze), die bei der Annahmeerklärung des Anbieters nicht mit aufgenommen wird, liegt bei wesentlichen Abweichungen ein Dissens vor, sodass kein Vertrag zustande kommt.
Über separate Zahlungs- oder Rückzahlungsansprüche entscheidet das Gericht nur, wenn diese Gegenstand des Rechtsstreits sind; in reinen Freischaltungs-/Spergungsstreitigkeiten sind solche Fragen nicht zu entscheiden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. I Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat weder einen Anspruch gemäß dem Antrag zu 1. (Freischaltung) noch einen Anspruch gemäß Antrag zu 2. (Sperrung) gegen die Beklagte.
Die Beklagte hat die streitgegenständliche Rufnummer zu Recht gesperrt. Dies gilt unzweifelhaft dann, wenn die Parteien entsprechend dem Vortrag der Beklagten einen Vertrag geschlossen nachdem die Beklagte nicht verpflichte war, die 100,00 DM-Grenze ein zuhalten. Für diesen Vortrag der Beklagten spricht recht viel, denn in den Bedingungen zu der sogenannten "Young-Card-Option" steht eindeutig, dass die Beklagte lediglich das Recht hat, den Anschluss bei Erreichen einer 100,00 DM-Grenze zu sperren, nicht aber die Pflicht. Wenn eine anderslautende Vereinbarung entsprechend dem Vortrag der Beklagten nicht getroffen wurde, so brachte sie auch nicht den Anschluss nach Erreichen der 100,00 DM-Grenze zu sperren. Die Klägerin war dann verpflichtet, die unstreitig entstandenen Telefongebühren zu zahlen, da sie dies nicht tat, war die Beklagte ihrerseits berechtigt, den Anschluss zu sperren.
Die Klage ist aber auch dann nicht begründet, wenn der Vortrag der Klägerin zutrifft, sie habe bei dem Gespräch zur Erteilung des Auftrages vom 0 vom "Verkäufer" T erklärt bekommen, die Beklagte werde den Anschluss bei Erreichen einer 100,00 DM-Grenze sperren. Wie sich aus dem Auftrag vom 0 eindeutig entnehmen lässt, handelt es sich dabei, was die Telekommunikationsleistungen angeht, lediglich um ein Angebot der Klägerin, welches nicht von dem "Verkäufer" angenommen wurde, die Annahme erfolgte vielmehr entsprechend III. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten durch gesonderte Annahmeerklärung der Beklagten. Wenn man somit zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass diese bei Abgabe des Angebotes erklären wollte, nur einen Vertrag zu schließen, bei dem die 100,00 DM-Grenze beachtet werden sollte, die Beklagte wiederum, da dies aus dem Angebot nicht zu entnehmen war, bei Annahme des Angebotes davon ausging, eine derartige 100,00 DM-Grenze müsse von ihr nicht beachtet werden, so lag ein Dissens vor, der, da der Umstand offensichtlich für beide Parteien von großer Bedeutung ist, dazu führte, dass ein Vertrag gar nicht zustande gekommen ist. Ist aber ein Vertrag nicht zustande gekommen, so muss die Beklagte weder den Anschluss frei schalten, noch den Anschluss nach Erreichen einer bestimmten Summe der Gebühren wieder sperren.
Die Klage ist somit, auch wenn das Vorbringen der Klägerin als richtig unterstellt, auf jeden Fall unbegründet.
Über mögliche Ansprüche der Parteien auf Zahlung oder Rückzahlung von Gebühren hatte das Gericht nicht zu entscheiden, da diese nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert:
bis 300,00 €, auszugehen ist von der monatlichen Grundgebühr in Höhe von ca. 20,00 DM und einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten, so dass sich ein Gegenstandswert von nicht mehr als 300,00 € errechnet.