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Amtsgericht Krefeld·80 C 357/05·10.11.2005

Klage auf Erstattung der Einigungsgebühr (Ziff.1000 VV RVG) nach Verkehrsunfall abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Erstattung einer Einigungsgebühr nach Ziffer 1000 VV RVG im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall. Das Amtsgericht Krefeld weist die Klage ab, da kein vertraglicher Vergleich zustande gekommen ist. Die Schreiben der Beklagten sind als tatsächliches Nachgeben bzw. Leistungsverweigerung zu verstehen, nicht als Angebot zur abschließenden Streitbeilegung. Mangels Vertragswillen besteht daher kein Anspruch auf die Einigungsgebühr.

Ausgang: Klage auf Erstattung der Einigungsgebühr nach Ziff.1000 VV RVG als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Einigungsgebühr nach Ziffer 1000 VV RVG setzt das Zustandekommen eines vertraglichen Vergleichs voraus, der den Streit oder die Ungewissheit über den Umfang der Leistung beseitigt.

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Ein bloßes einigungs‑ und vertragsloses tatsächliches Nachgeben des Schuldners begründet keinen Anspruch auf die Einigungsgebühr.

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Willenserklärungen, die nur eine Regulierung ankündigen oder eine weitergehende Forderung zurückweisen, sind nur dann als Vergleichsangebot zu qualifizieren, wenn objektiv ein Vertragswille erkennbar ist.

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Fehlt ein Angebot zur einverständlichen Beilegung, kann eine spätere Annahmeerklärung hieran nichts ändern; ein Anspruch aus der Einigungsgebühr entfällt in diesem Fall.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 7 Abs. 1, 17 StVG iVm. § 3 Ziffer 1 u. 2 PflVG§ Ziffer 1000 VV RVG§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte wegen des Verkehrsunfalls vom 09. April 2005 auf dem Xdyk in L kein Anspruch auf Erstattung der abgerechneten Einigungsgebühr gemäß Ziffer 1000 VV RVG zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 475,02 Euro im Wege des Schadensersatzes zu.

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Grundsätzlich ist zwar die Beklagte nach §§ 7 Abs. 1, 17 StVG iVm. § 3 Ziffer 1 u. 2 PflVG schadensersatzpflichtig. Die Ersatzpflicht erstreckt sich dabei auch auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs entstehenden Kosten, Palandt/Heinrichs, 62. Aufl., 2003, § 249 Rn 38. Hierzu können auch die angefallenen Anwaltskosten gehören, vgl. ebenda, Rn 39.

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Eine Einigungsgebühr gemäß Ziffer 1000 VV RVG ist jedoch nicht angefallen, da zwischen den Parteien kein Vertrag zustande gekommen ist, der ihren Streit oder ihre Ungewissheit über den Umfang des zu leistenden Schadenersatzes beseitigt. Vielmehr liegt ein vereinbarungsloses tatsächliches Nachgeben auf Seiten des Beklagten vor.

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Mit Schreiben der Beklagten vom 04. Mai und 02. Juni 2005, in denen sie ankündigt, die erhobenen materiellen bzw. immateriellen Schadensersatzansprüche des Klägers zum Teil zu erfüllen, ist kein Vertragsangebot verbunden, sich auf die dort genannten Beträge zu verständigen, sondern die Beklagte leugnet schlicht, dass dem Kläger ein höherer Schadensersatzanspruch zusteht. Dies steht aufgrund der Auslegung gemäß der §§ 133, 157 BGB fest. Schon der Wortlaut der Schreiben lässt nur eine derartige Bewertung zu. Indem die Beklagte im Schreiben vom 04.05.2005 formuliert, dass sie den Schaden "wie folgt reguliert" und sie im Schreiben vom 02.06.2005 ein Schmerzensgeld, das über einen Betrag von 800,00 Euro hinausgeht, zurückweist, bringt sie unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie zu weiteren Leistungen nicht bereit ist. Auch spricht die Interessenlage der Beklagten angesichts der möglicherweise bestehenden geringen Restforderung und des damit verbundenen möglichen Prozesskostenrisikos nicht dafür, dass sie dem Beklagten ein Angebot zur abschließenden Beilegung eines Streits hinsichtlich der Schadenshöhe unterbreiten wollte, um ggfls. weitere Kosten zu vermeiden. Es fehlt vielmehr am Vertragswillen der Beklagten, vgl. Gerold/Schmidt - von Eicken, 12. Aufl., 1995, § 23 Rn 6.

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Da kein derartiges Angebot der Beklagten vorlag, konnte der Kläger, vertreten durch seine heutigen Prozessbevollmächtigten, ein solches auch nicht durch die Erklärung vom 18.07.2005 annehmen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1 I. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Der Streitwert wird auf bis zu 600,00 Euro festgesetzt.

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