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Amtsgericht Krefeld·78 C 165/02·24.07.2002

Klage wegen Unfallfolgeschäden nach Überholmanöver über Sperrfläche abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Schadensersatz für einen Verkehrsunfall, den sie dem Beklagten zu 1) zurechnet. Das Gericht stellte fest, dass der Fahrer der Klägerin verkehrswidrig über eine Sperrfläche überholte und dadurch den Unfall verursachte. Zeugenaussagen stützten diese Überzeugung; die Betriebsgefahr des Beklagten trat dahinter zurück. Die Klage wurde abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Überholmanövers über Sperrfläche als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Führt ein bewusstes Überholen unter Überfahren einer gesperrten Fläche zum Unfall, begründet dieses Verhalten regelmäßig den überwiegenden Verschuldensanteil des Überholenden gegenüber dem Unfallgegner.

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Die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs tritt hinter dem erhöhten Verschulden des anderen Fahrzeugs zurück, wenn dieses durch ein verkehrswidriges Manöver ursächlich zum Unfall beiträgt.

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Die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen kann erhöht sein, wenn der Zeuge ein besonderes Beobachtungsinteresse hatte; parteinahe Zeugen mit Eigeninteresse sind insoweit weniger gewichtig.

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Bei streitigem Unfallhergang obliegt es dem Gericht, aufgrund der gesamten Beweisaufnahme die überwiegende Verursachungs- und Verschuldensverteilung zu ermitteln; auf dieser Grundlage ist eine Klage abzuweisen, wenn der Kläger den hauptsächlichen Verursachungsbeitrag trägt.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600,-- EUR, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Sämtliche Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz von 2/3 des Schadens in Anspruch, der ihr als Eigentümerin eines Pkw, N, KR-00 00, durch einen Verkehrsunfall am 20.06.2001 zwischen ihrem Pkw und dem Pkw des Beklagten zu 1), M, KR-11 11, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, entstanden ist.

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Die Klägerin behauptet:

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Der Beklagte zu 1) habe ohne den Blinker zu setzen, auf den Fahrstreifen ge-

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wechselt, auf der sich ihr Pkw bereits befand.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.683,85 EUR

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nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2001 sowie

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weitere 318,70 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit

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Antragstellung zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten:

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Der Beklagte zu 1) habe ordnungsgemäß den Blinker gesetzt und sei vom linken Fahrstreifen auf die vor der Kreuzung T-Straße auf der S-T-Straße befindliche Linksabbiegerspur gewechselt. Der Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin habe versucht, den Beklagten vorschriftswidrig zu überholen und sei deshalb in das Fahrzeug des Beklagten zu 1) gefahren.

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Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Anlagen verwiesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen; hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt,

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dass sich der Unfall nur ereignet, weil der Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin in

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verkehrswidriger Weise versuchte, den Beklagten zu 1) zu überholen und dabei

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entweder übersah, dass dieser beabsichtigt, vorschriftsgemäß vom linken Fahr-

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streifen auf die Linksabbiegerspur zu wechseln, oder er dies zwar bemerkte, aber - weil der Beklagte zu 1) verhältnismäßig langsam auf die rote Ampel zufuhr - dennoch versuchte, ihn zu überholen.

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Die Überzeugung des Gerichts beruht im Wesentlichen auf der Aussage des Zeugen J. Dieser gab glaubhaft an, dass sowohl der Beklagte zu 1) als auch der Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin den Blinker links gesetzt hatten, als sie auf die Kreuzung T-Straße zufuhren. Der Zeuge gab darüber hinaus an, der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs sei über die Sperrfläche gefahren, um so den Beklagten zu 1) zu überholen. Dabei sei es zum Unfall gekommen. Der Zeuge J hatte besondere Veranlassung, das Verkehrsgeschehen sorgfältig zu beobachten. Er beabsichtigte, von der nördlichen Seite der S-Straße über die S-Straße auf die südlichen Fahrspuren zu wechseln, um so in Richtung T Straße zu fahren. Erfahrungsgemäß ist die S-Straße zur Unfallzeit (ca. 16.40 Uhr) stark befahren, so dass dieses Abbiegemanöver, bei welchem darüber hinaus wahrscheinlich eine ununterbrochene Linie überfahren werden musste, nicht ungefährlich für den Zeugen J war. Der Zeuge hatte deshalb besondere Veranlassung, die aus Richtung Gladbacher Straße kommenden Fahrzeuge genau zu beobachten. Es ist daher nachvollziehbar, dass der Zeuge J die aus Richtung G-Straße kommenden Fahrzeuge genau beobachtete und auch jetzt eine genaue Zeugenaussage machen kann. Die Aussage des Zeugen wird darüber hinaus bestätigt durch die Aussage der Zeugin J. Wenn diese Zeugin angab, sie könne sich nicht daran erinnern, ob die Fahrzeuge den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatten, so ist auch dies erklärlich. Die Zeugin war lediglich Beifahrerin, außerdem befand sich im Fahrzeug ein Kind. Die Zeugin hatte deshalb keine so große Veranlassung, auf das Verkehrsgeschehen zu achten, wie der Zeuge J. Aufgrund der Aussagen der Zeugen J ist daher davon auszugehen, dass sowohl das Fahrzeug der Klägerin als auch das Fahrzeug des Beklagten zu 1) mit gesetztem Fahrtrichtungsanzeiger links auf die Kreuzung Kölner Straße zufuhren. Die Ampel zeigte Rotlicht. Der Beklagte zu 1) fuhr relativ langsam, weil er ohnehin an der Ampel halten musste. Der Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin fuhr schneller, er versuchte, den Beklagten zu 1) zu überholen. Dabei fuhr er über die eingezeichnete Sperrfläche.

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Dies hat der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, der Zeuge O auch teilweise

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eingestanden. Zumindest mit dem linken Vorderrad ist der Zeuge O nach

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eigenen Angaben über die Sperrfläche gefahren. Dadurch wird letztlich die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen J bestätigt. Der Zeuge O hat sich

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unstreitig verkehrswidrig verhalten. Ein Verkehrsverstoß dieser Art erfolgt in der

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Regel nicht fahrlässig, er ist vielmehr von einem Motiv getragen, man will die Sperrfläche überfahren, um dadurch etwas zu erreichen. Im vorliegenden Fall kann dies nur den Zweck gehabt haben, am Beklagten zu 1) vorbeizufahren, damit das Fahrzeug der Klägerin vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) an der Ampel auf grün warten konnte. Dies ist ein Verkehrsverhalten, welches nicht unüblich ist und insbesondere von Linksabbiegerampeln häufig zu beobachten ist. Der "sportliche" Fahrer versucht auf diese Weise das Abwarten einer weiteren Rotphase zu vermeiden. Ob es im vorliegenden Fall tatsächlich so war, kann dahingestellt bleiben.

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Aus dem unstreitigen Vortrag der Parteien ergibt sich bereits, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs versuchte, den Beklagten zu 1) zu überholen, dabei bewusst über eine gesperrte Fläche fuhr, obwohl dies verkehrsbedingt nicht notwendig war.

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Der Überzeugung des Gerichts steht nicht die Aussage des Zeugen O ent-

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gegen. Anders als die Zeugen J hat der Zeuge O ein erhebliches Eigen-

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interesse, seine Fahrweise als nicht allein unfallverursachend darzustellen.

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Er war mit dem Fahrzeug seiner Mutter unterwegs, es ist nur verständlich, wenn

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der Zeuge versucht die Schuld am Unfall zumindest überwiegend dem Unfallgegner zuzuschieben. Ob der Zeuge dabei den Unfallhergang bewusst anders, nämlich für ihn günstiger, darstellen, mag offenbleiben.

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Dass der Unfall für den Beklagten zu 1) unverschuldet war, entspricht der Über-

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zeugung des Gerichts. Der Beklagte zu 1) musste nicht damit rechnen, dass ein

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anderer Pkw ihn in der Wiese zu überholen versuchte, wie dies vorliegend geschah.

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Die Betriebsgefahr des Pkw des Beklagten zu 1) trat hinter der erhöhten Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs und dem schuldhaften Verhalten des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs zurück.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige

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Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Streitwert:

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2.002,55 EUR.