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Amtsgericht Krefeld·72 C 17/04·02.06.2004

Klage auf Restmietzins für Mietwagen abgewiesen – fehlende Mietpreisvereinbarung

ZivilrechtDeliktsrechtAbtretungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von der Beklagten 305,63 EUR Restmietzins für einen an den Geschädigten überlassenen Mietwagen. Zentral war, ob ein weitergehender Mietzins anspruchsbegründend nachgewiesen ist und ob bereits geleistete Zahlungen den Anspruch erfüllt haben. Das Gericht verneint einen weitergehenden Zahlungsanspruch und führt aus, dass die Zahlung der Beklagten den Bereicherungsanspruch erfüllt sowie die Mietpreisvereinbarung nicht hinreichend dargelegt wurde.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 305,63 EUR abgewiesen; weitergehender Mietzins nicht nachgewiesen, bereits geleistete Zahlung erfüllt Anspruch

Abstrakte Rechtssätze

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Ein abgetretenes Forderungsrecht geht nach § 398 BGB auf den Zessionar über; der Zessionar kann nur die tatsächlich abgetretenen Rechte geltend machen.

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Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach §§ 812 Abs. 1 S.1, 818 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG ist durch eine erfolgte Zahlung gemäß § 362 BGB erfüllt.

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Die Ersatzpflicht für gezogene Gebrauchsvorteile kann anhand anerkannter Berechnungsmethoden (z. B. Sanden/Danner/Küppersbusch) bemessen werden; eine bereits geleistete Zahlung kann diese Abgeltung bewirken.

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Zur Geltendmachung eines weitergehenden Mietzinsanspruchs obliegt dem Anspruchsteller die substantiierten Darlegung und der Nachweis der konkreten Mietpreisvereinbarung; das Fehlen konkreter Angaben oder Nachweise macht den Anspruch nicht durchsetzbar.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 398 BGB in Verbindung mit §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 818 Abs. 2 BGB, 3 Nr. 1 PflVG§ 362 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO§ 511 Abs. 4 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Von der Darstellung wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage bleibt ohne Erfolg.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung weiterer 305,63 EUR für die Überlassung eines Mietwagens an den Geschädigten K.

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Der Klägerin stand gegen die Beklagte lediglich ein Bereicherungsanspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB in Verbindung mit §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 818 Abs. 2 BGB, 3 Nr. 1 PflVG zu, der angesichts der von der Beklagten geleisteten Zahlung erfüllt ist (§ 362 Abs. 1 BGB). Die von dem Geschädigten K gezogenen Gebrauchsvorteile durch die Nutzung des ihm überlassenen Pkw der Klasse 06 für die Dauer von 5 Tagen sind nach der Berechnungsmethode Sanden/ Danner/ Küppersbusch mit der Zahlung von 750,00 EUR jedenfalls abgegolten.

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Soweit die Klägerin mit der Klage einen Anspruch auf weitergehenden Mietzins geltend macht, steht dem entgegen, dass sie die Vereinbarung eines bestimmten Mietzinses nicht nachvollziehbar dargelegt hat. Hierauf hat die Beklagte zu Recht hingewiesen.

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Dem Vertragsformular (Blatt 16 der Akte) sind konkrete Angaben zu dem vereinbarten Mietzins nicht zu entnehmen. Aus ihm ergibt sich lediglich ein handschriftlicher Hinweis auf die Vereinbarung der Tarifart G (Unfallersatztarif) und einer Preisgruppe 06, ohne dass erkennbar wäre, auf welchen Betrag sich der Tagesmietzins tatsächlich beläuft. Soweit die Klägerin einwendet, aufgrund einer Mietpreistabelle, die sich in einer mit dem Fahrzeug ausgehändigten Fahrzeugmappe befinde, sei für den Mieter der Mietzins bestimmbar, ist das nicht nachvollziehbar. Die Beklagte bestreitet eine Bestimmbarkeit des Mietzinses aufgrund jener Tabelle. Die Tabelle, die dem dem Geschädigten K überlassenen Pkw beigelegen haben soll, hat die Klägerin nicht vorgelegt. Es ist auch nicht erkennbar, ob bzw. in welcher Fassung sie zum Bestandteil des Vertrages (Blatt 16 der Akte) erhoben worden ist. Ob der mit der Klage geforderte Restmietzins danach einer zwischen der Klägerin und dem Geschädigten K getroffenen Vereinbarung entspricht, ist nicht feststellbar. Hinzu kommt, dass auch anhand der an den Geschädigten K übersandten Rechnung vom 20.09.2002 (Blatt 25 der Akte) der berechnete Mietzins nicht nachprüfbar ist. Nach alledem steht der Klägerin ein weitergehender Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Berufung liegt nicht vor (§ 511 Abs. 4 ZPO).

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Streitwert: 305,63 EUR.