Kauf einer Zuchtkatze: Keine Haftung ohne Nachweis des Mangels bei Übergabe
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach dem Kauf einer als Zuchttier verkauften Katze Ersatz von Tierarztkosten wegen einer später festgestellten Pilzerkrankung. Das Gericht wies die Klage ab, weil nicht bewiesen sei, dass die Katze bereits bei Übergabe infiziert oder erkrankt war. Eine Beweislastumkehr nach § 476 BGB lehnte es ab, da beide Parteien als Unternehmerinnen handelten. Das Sachverständigengutachten ließ die Herkunft und den Zeitpunkt der Infektion nicht sicher feststellen.
Ausgang: Schadensersatzklage auf Erstattung von Tierarztkosten mangels Nachweises eines Mangels bei Übergabe abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB setzt voraus, dass der geltend gemachte Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorlag.
Die Vermutungsregel des § 476 BGB greift nur beim Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB ein; handeln beide Parteien als Unternehmer, bleibt es bei der Beweislast des Käufers für den mangelhaften Zustand bei Übergabe.
Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, wer planmäßig und mit gewisser Dauerhaftigkeit Leistungen gegen Entgelt am Markt anbietet; Gewinnerzielungsabsicht oder Gewerbebegriff der GewO sind hierfür nicht erforderlich.
Kann nach sachverständiger Bewertung wegen variabler Inkubationszeiten und späterer Probenahme nicht sicher festgestellt werden, ob eine Erkrankung/Infektion bereits bei Übergabe bestand, geht dies zulasten der beweisbelasteten Partei.
Indizwürdigung zur Frage des Vorliegens eines Mangels bei Gefahrübergang ist Aufgabe des Gerichts; Zeugen- und Sachverständigenaussagen ersetzen diese rechtliche Würdigung nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
U a U b F s U a n d:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag über eine Katze.
Sowohl die Beklagte als auch die Klägerin züchten Katzen. Am 11.08.2002 schlossen die Parteien einen schriftlichen Kaufvertrag (Bl. 37 f. der Akten), wonach die Klägerin von der Beklagten die Katze "F" erwarb, welche ca. am 14.10.2002 übergeben werden sollte. Nach § 7 des schriftlichen Kaufvertrages wurde die Katze als Zuchttier verkauft.
Tatsächlich übergab die Beklagte die Katze "F" am 06.10.2002 an die Klägerin. Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Tier bereits zum Zeitpunkt der Übergabe eine Pilzerkrankung aufwies bzw. mit entsprechenden Erregern infiziert war.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Erstattung von Tierarztkosten für die Behandlung der bei der Beklagten erworbenen Katze sowie weiterer Katzen.
Die Klägerin trägt vor, sie habe bereits am Tag der Übergabe nach der Ankunft zu Hause nach Abholung des Tieres bei der Beklagten bemerkt, dass die gekaufte Katze einen Höcker auf der Nase aufgewiesen habe. Dieser Höcker sei nach 2 Wochen abgefallen. Am 26.10.2002 sei durch die Tierärztin U festgestellt worden, dass die Katze "F" an einer Pilzerkrankung namens "Microsporum canis" gelitten habe. Aus diesem Grund hätten diese Katze und auch die anderen Katzen der Klägerin tierärztlich behandelt werden müssen. Mit Ausnahme einiger Positionen seien die in den Rechnungen der Tierarztpraxis U und X vom 16.12.2002 (Bl. 8 f. der Akten) und vom 26.02.2003 (Bl. 10 der Akten) aufgeführten Positionen auf diese durch die Pilzerkrankung notwendig gewordene Behandlung zurückzuführen. Bereits zum Zeitpunkt der Übergabe am 06.10.2002 sei die Katze "F" entsprechend infiziert oder erkrankt gewesen.
Die Klägerin trägt ferner vor, die Beklagte sei als Unternehmerin anzusehen, wohingegen sie, die Klägerin, selbst Verbraucherin und nicht ihrerseits Unternehmerin sei, weil sei das Züchten von Katzen lediglich als Hobby betreibe und lediglich ein bis zwei Würfe pro Jahr habe.
Die Klägerin hat zunächst beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.243,13 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2003
zu zahlen.
Nach dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie sodann die Klage in Höhe eines Betrages von 56,43 € zurückgenommen und hierzu in ihrem Schriftsatz vom 26.08.2004 (Bl. 54 der Akten) ausgeführt, in dieser Höhe seien die Tierarztkosten nicht auf die Pilzerkrankung zurückzuführen.
Die Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt und beantragt im Übrigen,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, zum Zeitpunkt der Übergabe sei das Tier "F" gesund und nicht infiziert oder erkrankt gewesen. Im Übrigen betreibe die Beklagte die Zucht und den Verkauf der Katzen nicht als Unternehmerin, denn ausweislich eines Schreibens der Stadt X vom 26.01.2004 (Bl. 18 der Akten) sei die Tätigkeit der Beklagten nicht als Gewerbe im Sinne des § 14 Gewerbeordnung anzusehen. Wenn die Beklagte aufgrund ihrer Katzenzucht als Unternehmerin einzustufen sei, so müsse dies ebenso auch für die Klägerin gelten.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 26.08.2004 (Bl. 48 ff. der Akten). X-X2 des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage der Zeugin U vom 03.11.2004 (Bl. 74 ff. der Akten) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Q ohne Datum, bei Gericht eingegangen am 19.01.2005 (Bl. 103 ff. der Akten), und auf das Sitzungsprotokoll vom 22.08.2005 (Bl. 182 ff. der Akten) Bezug genommen.
F n U s c h F i d u n g s g r ü n d F:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des begehrten Betrages als Schadensersatz aus den kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften gemäß §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB, der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage.
Nach dem vorbezeichneten Vorschriften könnte die Klägerin allenfalls dann von der Beklagten die Erstattung der aufgewandten Tierarztkosten verlangen, wenn das bei der Beklagte gekaufte Tier "F" bereits zum Zeitpunkt der Übergabe am 06.10.2002 "mangelhaft" gewesen wäre, also bereits zu diesem Zeitpunkt an einer Pilzerkrankung litt oder zumindest bereits entsprechend infiziert war. Dass dies gerade zu dem genannten maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe bereits der Fall war, steht nach der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest.
Die Beweislast für das Vorhandensein des "Mangels" zum Übergabezeitpunkt liegt bei der Klägerin. Eine Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB findet vorliegend nicht statt. Nach dieser Vorschrift wird, wenn sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Diese Vorschrift gilt jedoch gemäß § 474 nur für einen Verbrauchsgüterkauf, der dann vorliegt, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Ein solcher Verbrauchsgüterkauf ist vorliegend nicht gegeben, denn die Klägerin als Käuferin der in Rede stehenden Katze ist nicht als Verbraucherin im Sinne der vorbezeichneten Vorschriften anzusehen. Vielmehr sind beide Parteien Unternehmerinnen in diesem Sinne. Unter dem Begriff des Unternehmers ist eine Person zu verstehen, die am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen ein Entgelt anbietet (vgl. Palandt/Heinrichs, § 14 BGB, Rdnr. 2). Dies trifft auf beide Parteien zu. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder auf die Qualifizierung der Tätigkeit als Gewerbe im Sinne des § 14 Gewerbeordnung kommt es dabei nicht an. Zwar heißt es in § 14 BGB, Unternehmer sei unter anderem eine natürliche Person, die bei Abschluß eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Korrespondierend damit heißt es in § 13 BGB, Verbraucher sei jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unstreitig betreibt die Beklagte eine Katzenzucht und verkauft ihre Katzen. Dies allein genügt, um sie als Unternehmerin anzusehen, denn sie bietet am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen ein Entgelt an, nämlich den käuflichen Erwerb von Katzen. Gleiches gilt indes auch für die Klägerin. Sie hat zwar unwidersprochen vorgetragen, die Katzenzucht sei lediglich ihr Hobby. Gleichwohl hat die Klägerin selbst im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im Termin am 26.08.2004 erklärt, sie habe den in Rede stehenden Kater von der Beklagten als Zuchttier erworben, was im Übrigen auch aus dem schriftlichen Kaufvertrag hervorgeht. Die kleinen Katzen verkaufe sie dann. Daraus ist zu schließen, dass die Klägerin durchaus mit einer gewissen Regelmäßigkeit Katzen züchtet und die Jungtiere dann auch am Markt anbietet. Damit ist sie als Unternehmerin anzusehen. Unerheblich ist dabei, ob die Klägerin nur ein bis zwei Würfe pro Jahr hat, weil sie nach ihren Angaben nur zwei weibliche Katzen besitzt. Auch der zweimalige Verkauf von Jungkatzen pro Jahr erfolgt in einer gewissen Dauerhaftigkeit und Regelmäßigkeit. Aus diesem Grund hat die Klägerin ebenfalls die Unternehmereigenschaft, ohne dass es darauf ankäme, ob sie die Katzenzucht lediglich als Hobby betreibt und ob der Verkauf der Jungtiere mit Gewinn erfolgt oder evtl. nicht mal zur Deckung ihrer Kosten führt.
Da nach dem Gesagten beide Parteien Unternehmerinnen sind, finden die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf, insbesondere die Beweislastumkehr des § 476 BGB, keine Anwendung, da der Kaufvertrag nicht zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer abgeschlossen worden ist. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin beweisen muss, dass der "Mangel" des Katers bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.
Dieser Beweis ist der Klägerin durch die Beweisaufnahme nicht gelungen. Zwar hat die Tierärztin N. U. im Rahmen ihrer schriftlichen Zeugenaussage vom 03.11.2004 bestätigt, der Kater "F" habe am 26.10.2002, als er erstmalig in der Praxis vorgestellt worden sei, an der Pilzerkrankung "Microsporum canis" gelitten. Allerdings hat bereits die Zeugin U im Rahmen ihrer schriftlichen Zeugenaussage ausgeführt, es könne nicht eindeutig festgestellt werden, ob der Kater zum Übergabezeitpunkt bereits infiziert gewesen sei, denn der Zeitraum von Infektion bis zum klinischen Ausbruch der Krankheit könne von 10 Tagen bis zu Wochen dauern. Zudem gebe es Tiere, die infiziert seien, selbst aber keine klinischen Erscheinungen aufwiesen.
In Übereinstimmung dieser Zeugenaussage hat auch der Sachverständige Dr. Q bereits in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, es könne im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden, ob der Kater bei der Übergabe tatsächlich bereits an Microsporie gelitten habe. Dieser Schluss hätte nur dann gezogen werden können, wenn die Probennahme spätestens nach 7 bis 14 Tagen erfolgt und die Untersuchung dann positiv ausgefallen wäre. Dies war hier unstreitig nicht der Fall, weil zwischen der Übergabe am 06.10.2002 und der Probenahme am 26.10.2002 bereits 20 Tage verstrichen waren. Auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung im Termin am 22.08.2005 hat der Sachverständige nochmals plausibel und nachvollziehbar erläutert, aufgrund des zwischen Übergabe und Probenahme verstrichenen Zeitraumes sei ein sicherer Schluss darauf, dass der Kater bereits zum Zeitpunkt der Übergabe infiziert gewesen sei, nicht zu ziehen. Von der Infektion bis zum Ausbrechen der Krankheit könnten sogar bis zu 1 ½ Jahren verstreichen. Die Erreger seien praktisch überall, und eine positive Probe bedeute nicht, dass die Katze tatsächlich erkrankt sei. An der Richtigkeit dieser in sich geschlossenen und widerspruchsfreien sowie verständlichen Ausführungen des Sachverständigen hat das Gericht keinen Zweifel.
Soweit die Zeugin U und auch der Sachverständige Dr. Q meinen, es sprächen Indizien dafür, dass die Infektion bzw. Erkrankung des Katers bzw. zum Übergabezeitpunkt vorhanden gewesen sei, so teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Es handelt sich insoweit nicht um eine tatsächliche Frage, die einer Beweisaufnahme zugänglich wäre und deren Beantwortung der Zeugin bzw. den Sachverständigen obläge. Vielmehr stellt die Würdigung von Indizien eine rechtliche Würdigung dar, die nicht von der Zeugin oder von dem Sachverständigen, sondern vom Gericht vorzunehmen ist.
Soweit der Sachverständige meint, der angebliche "Höcker" spreche als Indiz dafür, dass die Infizierung bereits bei Übergabe vorgelegen habe, so teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Selbst wenn der nicht näher definierte "Höcker" vorhanden gewesen wäre, so stünde damit nicht fest, dass dieser in einem Zusammenhang mit der später festgestellten Pilzerkrankung stand. Zudem hat die Klägerin nach ihrem Vortrag den Höcker erst zu Hause festgestellt, nicht bereits bei Abholung bei der Beklagten. Es erscheint also auch denkbar, dass die Katze sich den Höcker auf dem X2 von der Beklagten zu der Klägerin als Verletzung zugezogen hat. Diesbezüglich hat auch der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung verständlich erläutert, eine Hautveränderung wie ein "Höcker" könne bei einer jungen Katze, die aus einer Zucht in eine andere Zucht komme, zwei Ursachen haben, nämlich zum einen eine (Pilz-)Infektion und zum anderen eine Gewalteinwirkung. Diese überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen sprechen auch dafür, dass der Höcker gerade nicht als Indiz dafür anzusehen ist, dass die Pilzerkrankung bzw. -infektion des in Rede stehenden Katers bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war. Soweit der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung den Schluss gezogen hat, dass das Tier den Höcker mitgebracht haben müsse, wenn die Klägerin ihn sofort zu Hause gesehen habe und zu Hause bei der Klägerin noch nichts passiert sei, wohingegen die Katze z.B. auch vom Baum gefallen sein könne und sich dabei eine Verletzung zugezogen haben könne, wenn die Klägerin den "Höcker" erst zwei Stunden später entdeckt habe, so übersieht der Sachverständige hierbei, dass - wie oben bereits ausgeführt - auch denkbar erscheint, dass die Verletzung während des Transportes von der Beklagten zu der Klägerin eingetreten ist.
Da die Frage des Vorhandenseins des Höckers für die maßgebliche Beweisfrage der Infizierung zum Zeitpunkt der Übergabe nach dem Gesagten nicht von Bedeutung ist, war der zu dem Höcker angebotene Beweis durch Vernehmung des hierzu benannten Zeugen F. C. nicht zu erheben.
Soweit der Sachverständige meint, Aussagen der benannten Zeugen U und N seien entscheidend, so teilt das Gericht auch diese Auffassung nicht. Die Aussagen diesr Zeugen sind nicht zum Beweis der Behauptung geeignet, dass im Zwinger der Beklagten bereits vor Übergabe des hier in Rede stehenden Tieres an die Klägerin eine Pilzerkrankung vorhanden war. Die Zeugen können allenfalls bekunden, dass die ihnen übergebenen Tiere nach der Abholung bei der Beklagten eine Pilzerkrankung hatten. Nur dazu sind sie auch benannt. Dass diese möglichen Erkrankungen bereits bei der Übergabe vorhanden waren und aus der Sphäre der Beklagten stammten, können die nicht sachverständigen Zeugen nicht wissen. Dabei handelt es sich um eine Sachverständigenfrage, weshalb das Gericht ja bezüglich des Tieres der Klägerin auch einen Sachverständigen beauftragt hat.
Der Umstand, dass der Sachverständige eine Würdigung von vermeintlichen Indizien vorgenommen hat, obwohl dies dem Gericht obliegt, führt jedoch nicht dazu, dass der Inhalt seines Gutachtens im Übrigen als unglaubhaft anzusehen wäre. Bereits in seinem schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige die maßgebliche Frage, ob festgestellt werden könne, dass die Pilzinfektion bzw. -erkrankung bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war, eindeutig und klar beantwortet, nämlich verneint. Im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen im Termin am 22.08.2005 hat der Sachverständige nochmals sehr verständlich erläutert, dass die Herkunft des Erregers nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne. Wenn die gesamte Familie der Klägerin erkrankt sei, lasse dies darauf schließen, dass dort keine Immunität vorhanden gewesen sei. Dies wiederum lasse darauf schließen, dass der Erreger eingeschleppt worden sei. Woher der Erreger bzw. der Pilz gekommen sei, sei jedoch im Nachhinein nicht festzustellen. Die Erreger seien praktisch überall. Zum Beispiel sei auch denkbar, dass der Erreger über das Schuhwerk eingeschleppt worden sei.
Ist aber nach dem Gesagten und insbesondere nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht auszuschließen, dass die in Rede stehende Katze sich die Pilzerkrankung nicht bereits bei der Beklagten, sondern zu einem späteren Zeitpunkt durch eine andere Ursache als eine solche aus der Sphäre der Beklagten zugezogen hat, so steht nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit fest, dass der "Mangel" des Katers bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat. Wie bereits eingangs ausgeführt, geht dies zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: bis zum 05.09.2004: 1.243,13 €
ab 06.09.2004: bis 1.200,00 €.